Hi,
wo finde ich das Verzeichnis für NRW mit den Sonderbauten in denen ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist?
Hardy
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Neues Benutzerkonto erstellenHi,
wo finde ich das Verzeichnis für NRW mit den Sonderbauten in denen ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist?
Hardy
Hallo Hardy
schau mal hier
„PrüfVO NRW und Brandschau
(FSHG)“
Gruß Fritz
und noch ein paar Info
http://www.idf.nrw.de/service/downlo…brandschutz.php
Hallo Hardy,
vielleicht hilft dir das hier weiter...
Wann kann ein Brandschutzbeauftragter gefordert werden?
§ 54 BauO NRW:
Brandschutzbeauftragte sollen - sofern sich ihre Erfordernis nicht bereits aus Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl. Verkaufsstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie) - von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.
Ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden.
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW:
Hochhäusern
baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
Messe und Ausstellungsbauten
Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3. 000 m² Geschossfläche
Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
Sportstätten mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen
Kindergärten- und Horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räume außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen,
Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten, Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,
baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 01. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,
Verkaufsstättenverordnung NRW:
§ 24 Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2. je angefangene 2000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 8 Abs. 2 Satz 3, des § 11 Abs. 5, der §§ 22, 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 5 und des § 25 zu sorgen.
Industriebaurichtlinie NRW:
5.12 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Der Betreiber eines Industriegebäudes mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5.000 m²; hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.
Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.
Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.
Gruß aus dem Bergischen Land
Dieter
Moin.
Ergänzend dazu noch. Wenn ein Brandschutzbeauftragter im Brandschutzkonzept gefordert wird. Dieses ist bei der Bauvorlage mit einzureichen und wenn die Baugenehmigung erteilt wird, wird es aus baurechtlicher Sicht auch für Dich verpflichtend, da es von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weiter kann der Sachversicherer einen Brandschutzbeauftragten fordern. Ist dann zwar nicht wirklich gesetzlich aber ... Na ja. Weißt ja wie das ist, wenn Versicherungen fordern
Gruß
Jens
Hallo Hardy
schau mal hier
„PrüfVO NRW und Brandschau
(FSHG)“
Da finde ich aber nur was zu Anlagen.
Hardy
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW:
[snip]
Dann werden als Krankenhäuser nicht explizit genannt, es kommt dann auf die umbaute Fläche an?!
Hardy
Hi Hardy,
die Krankenhausbauverordnung NRW fordert die Benennung eines fachkundigen Betriebsangehörigen (§36) der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften hinsichtlich des Brandschutzes zu sorgen hat. Dies dürfte der Brandschutzbeauftragte sein
Das Arbeitspapier der AGBF NRW zu brandschutztechnischen Anforderungen an Krankenhäusern fordert einen Brandschutzbeauftragten.
Was steht in den Genehmigungsunterlagen (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept...)? Da sollte eigentlich ein Brandschutzbeauftragter gefordert werden. Alternativ noch einen Blick in die Unterlagen des Feuerversicherers werfen, dieser dürfte ebenfalls einen Brandschutzbeauftragten fordern. Und im §68 LBO NRW werden Krankenhäuser und Sanatorien explizit unter 9. genannt.
schöne Grüße,
Markus
die Krankenhausbauverordnung NRW fordert die Benennung eines fachkundigen Betriebsangehörigen (§36) der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften hinsichtlich des Brandschutzes zu sorgen hat. Dies dürfte der Brandschutzbeauftragte sein
Bitte bedenken, dass die Krankenhausbauverordnung NRW außer Kraft ist. Hier wurde versäumt eine neue auf den Weg zu bringen und kann als gesetzliche Grundlage somit nicht herangezogen werden.
Gruß
Jens
Hallo,
in Gesetzen wie dem FSHG NRW ist die Bestellung eines BSB gesetzlich nicht festgeschrieben.
Im Beitrag 3 sind fast alle relevanten Gesetzesforderungen schön aufgelistet worden, ergänzend
hat natürlich Globetrotter Recht mit seinem Hinweis auf das BSK und bezüglich möglichen Anforderungen
durch den Versicherer.
Mehr gibt es eigentlich nicht, braucht es denn auch mehr?
Persönlich finde ich diese gesetzlichen Regelungen etwas sinnbefreit, da sich die
Erfordernis meist, sei es durch den Ersteller, durch die Behörde oder durch den
Versicherer im BSK sowieso ergibt.
Gruß
Simon Schmeisser
Hi Hardy,
die Krankenhausbauverordnung NRW fordert die Benennung eines fachkundigen Betriebsangehörigen (§36) der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften hinsichtlich des Brandschutzes zu sorgen hat. Dies dürfte der Brandschutzbeauftragte sein
Das Arbeitspapier der AGBF NRW zu brandschutztechnischen Anforderungen an Krankenhäusern fordert einen Brandschutzbeauftragten.
Der Konjunktiv ist genau das, was ich nicht brauchen kann. Der technische Leiter will unbedingt wissen, ob das gesetzlich geregelt ist.
Was steht in den Genehmigungsunterlagen (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept...)? Da sollte eigentlich ein Brandschutzbeauftragter gefordert werden. Alternativ noch einen Blick in die Unterlagen des Feuerversicherers werfen, dieser dürfte ebenfalls einen Brandschutzbeauftragten fordern. Und im §68 LBO NRW werden Krankenhäuser und Sanatorien explizit unter 9. genannt.
Darum geht es ihm nicht, er will wissen, ob es eine gesetzliche Vorgabe gibt.
Hardy
Servus,
Ich würde mir -bzgl. Brandschutz von Krankenhäusern in NRW- dieses Dokument genauer durchlesen, insbesondere § 8.2.1 (Siehe auch bei Komnet).
Mag die juristische Bewertung auch noch so verworren sein (ist auch nicht wirklich unser Job); Klar ist wie's gemeint ist: Ja es braucht eine(n) BSB in Krankenhäusern. Und womit?... Mit Recht!
Gruss, Chrimu
Darum geht es ihm nicht, er will wissen, ob es eine gesetzliche Vorgabe gibt.
Ähhh.... Hardy.
Wenn is im Brandschutzkonzept, was so genehmigt wurde, drin steht, ist es Gesetz. Basta. Da läßt sich auch nix mehr dran rütteln. Dann ist es verbindliche Pflicht und keine Kann-Bestimmung. Hier werden u. U. empfindliche Strafen fällig und das geht nur, wenn die Baugenehmigung einen entsprechenden Status hat.
Und nochmal darauf hingewiesen: DIE KRANKENHAUSBAUVERORDNUNG NRW IST NICHT MEHR IN KRAFT!!!!!!! Somit KEINE gesetzliche Grundlage mehr für die Argumentation.
Gruß
Jens
Hi,
Gesetzliche Vorgabe: Arbeitsschutzgesetz §10 (evtl. + §4, da Brandschutzbeauftragte heutzutage als "Stand der Technik" im Bereich der Brandverhütung zu sehen sind)
verbindliche Vorgaben können z.B. das Brandschutzkonzept und / oder der Versicherungsvertrag mit dem Feuerversicherer enthalten. Was in diesen Schriftstücken steht muss auch verbindlich eingehalten werden. Sonst ist großer Ärger im Brandfall vorprogrammiert
An deiner Stelle würde ich in diese Unterlagen mal einen Blick werfen Hardy.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Forderung des Brandschutzbeauftragten als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Betrieb.
schöne Grüße,
Markus
Hallo,
ohne jemanden zu nahe treten zu wollen, warum versucht man es manchmal nicht mit
dem GMV?
Auch ohne die seit 2009 nicht mehr existierende Krankenhausbauverordnung NRW,
dürfte doch wohl die Notwendigkeit in einem solchen Gebäude ohne Zweifel bestehen.
Und wenn jetzt die Frage weiterhin so strittig ist, warum nicht mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle und/oder seinem Versicherer Kontakt aufnehmen?
Und den Ausführungen von Globetrotter u. MrHeld bezüglich Ärger ist nichts
hinzufügen. Aus Deutschland ist mir zwar noch kein Fall bekannt, aus Österreich
sind mir aber diverse Fälle von -strafrechtlich- verurteilten Brandschutzbeauftragten
und Betriebsverantwortlichen aufgrund von Pflichtverstößen im BS bekannt.
Gruß
Simon Schmeisser
verbindliche Vorgaben können z.B. das Brandschutzkonzept und / oder der Versicherungsvertrag mit dem Feuerversicherer enthalten. Was in diesen Schriftstücken steht muss auch verbindlich eingehalten werden. Sonst ist großer Ärger im Brandfall vorprogrammiert
An deiner Stelle würde ich in diese Unterlagen mal einen Blick werfen Hardy.
Der Mensch möchte wissen ob es etwas gibt, wo oben $Gesetz steht und weiter unten $XY: Ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen.
Es geht nicht um mehr.
Aber ich habe schon verstanden, dass es sowas nicht gibt.
Hardy
Ähhh.... Hardy.
Wenn is im Brandschutzkonzept, was so genehmigt wurde, drin steht, ist es Gesetz.
So habe ich gerade argumentiert und habe ein entschiedenes Njet bekommen... *haarerauf*
Hardy
Hallo,
was soll das genehmigte BSK dann sein?
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
was soll das genehmigte BSK dann sein?
Gruß
Simon Schmeisser
Eben, so sehe ich das auch.
Aber die BGI zur Ausbildung des Brandschutzbeauftragten sieht er auch nicht als rechtsverbindlich an...
Hardy
Hallo,
bezüglich der BGI 847 liegt er auch nicht falsch, gleiches gilt auch für die
Richtlinien/ Empfehlungen vfdb 12/09-01 oder die VdS 3111.
Nur, wenn ein BSB mit der Grundlage der BGI, der vfdb oder VdS im
genehmigten BSK gefordert wurde, ist dieses auch einzuhalten.
Und selbst wenn nicht, würde ich dezent als Querverweis z.B. auf die
Industriebaurichtlinie verweisen. Auszug: (gekürzt)
Der Betreiber ......... einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der
Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes
und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und
dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind
im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel
sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
Und bezüglich Rechtsverbindlichkeit der genannten BSB- Richtlinien noch eine Anmerkung,
es soll mittlerweile Brandschutzdienststellen in D. geben, die BSB ablehnen weil diese
nicht die geforderte regelmäßige Fortbildung nach aktueller vfdb- Richtlinie erfüllen....
Gruß
Simon Schmeisser
Eine weitere Möglichkeit wäre die Forderung des Brandschutzbeauftragten als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Betrieb.
Tach. Also damit wäre ich sehr vorsichtig und auch bitte net vergessen, dass der Unternehmer für die Durchführung der GFB verantwortlich ist. Wenn er es net mit reinschreibt, wasn dann?
Gruß
Jens