Ausgebildete Baumaschinenführer zusätzlich beauftragen?

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  • Moin Forum,

    hab da wieder mal eine Frage.

    Wenn ein Unternehmen einen Baumaschinenführer, der diesen Beruf mit nachweislichem Abschluss gelernt hat, auch als solchen beschäftigt: muss er dann vom Unternehmer auch noch zusätzlich zum Führen "seiner" Maschine schriftlich beauftragt werden?

    Oder ist das doppelt gemoppelt, weil er ja die Berufsqualifikation an sich bereits mitbringt?

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Moin,

    ... zum Führen "seiner" Maschine schriftlich beauftragt werden?

    Ja, analog zum Staplerfahrer.
    (Nachweis der Ausbildung, Eignung mit G25 festgestellt, für einzelne oder alle vorhandenen Maschinen zugelassen).

    BGR 500, 2.12, Kap. 3.2
    "Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • körperlich und geistig geeignet sind,
    • im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,
      und von denen
    • zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein."

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Ja, so wie Arni schon sagt. Sie müssen zusätzlich schriftlich beauftragt werden. Nicht einfach nur nach dem Motto XY darf Baumaschinen führen, sondern auch mit Angebe welche er denn darf.

  • Moin.
    Wie meine Vorschreiber schon passend erwähnten. Japp. Du kannst das auch einen Fahrauftrag nennen. Hier handelt es sich nicht nur um einen Passus aus dem Arbeitsschutzrecht sondern auch um eine Sache aus dem Straßenverkehrsrecht. Da fällt das unter die sog. "Halterpflicht".

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo,

    nicht nur die schriftliche Beauftragung, sondern auch eine entsprechende Unterweisung für das Gerät ist notwendig.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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