Welche BG muss zahlen, wenn ein Leiharbeiter einen Wegeunfall hat. Die BG der Firma, die ihr "verleiht", oder die BG der Firma zu der er im Auftrag der Verleiherfirma fährt?
Gruß
Kai
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Neues Benutzerkonto erstellenWelche BG muss zahlen, wenn ein Leiharbeiter einen Wegeunfall hat. Die BG der Firma, die ihr "verleiht", oder die BG der Firma zu der er im Auftrag der Verleiherfirma fährt?
Gruß
Kai
Guten Morgen,
in dem Fall muss die BG der Zeitarbeitsfirma für anfallende Behandlungskosten aufkommen.
Gruß
Alex
Hallo,
ein Unfall, ob auf dem Arbeitsweg oder bei der Tätigkeit, ist dem Arbeitgeber zu melden, also in diesem Fall dem Verleihunternehmen, denn dort ist der MA versichert.
Allgemein zum Thema mal dies hier....
http://www.ssundp.de/arbeitssicherh…konkr_ma__n.pdf
Grüsse vom Thomas
Danke für die Antworten.
Wie verhält es sich, wenn ein Leiharbeiter völlig übermüdet zur Arbeit kommt und nicht arbeitsfähig ist. Kann er nach Hause geschickt werden (er fährt selbst mit dem Pkw), oder hat der Unternehmer, der den Leiharbeiter beschäftigt für Fürsorgepflicht. Also wer ist dann dran, wenn auf dem Heimweg ein Unfall passiert?
Hallo Zelle,
nachdem Leiharbeiter wie eigenes Persomal zu behandeln sind, darf ich diesen Mitarbeiter im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht arbeiten lassen.
Alles Weitere wäre für mich Sache des eigentlichen Arbeitgebers, also des Verleihers.
Gruß aus dem Norden
nj 1964
Da die Fürsorgepflicht bei Verleiher und Entleiher gleichermassen greift, würde ich in einem solchen Fall zur Abstimmung des Entleihers mit dem Personaldisponenten raten.
Dass der Kollege ins Auto steigt und losfährt, kann man nicht verhindern. Bei berechtigten Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit müsste man dann, so wie ich das sehe, die Polizei einschalten.
Grüsse vom Thomas
Polizei hinzu ziehen
Bei Übermüdung mußt du sicher stellen das er in ein Taxi steigt was ihn nach Hause bringt. Du darfst aber auch nicht die Autoschlüssel einziehen also wenn er zurück kommt und dann in sein Auto steigt selbst schuld aber merke sich das Taxiunternehmen und alles was dazu gehört.
Fürsorgepflicht geht gemäß einschlägigen Gerichtsurteilen so weit das du noch einen Mitarbeiter abstellen darfst der ihn sicher bis in die Wohnung begleitet ganz wichtig wenn er Betrunken ist. Als Arbeitgeber kannst du ihm alle Kosten ohne weiteres zu Last legen.
Das hast Du schon Recht, das mit der Polizei hatte ich diesem Ratgeber entnommen, Seite 5...
http://www.ukpt.de/pages/dateien/alkohol_akut.pdf
Gruss vom Thomas
Dit is ja mal ein schöner Ratgeber gesunder Menschenverstand nieder geschrieben
Moin.
Bedenkt bitte bei der ganzen Sache, dass ein Fahrer der Anzeichen einer Übermüdung aufweist also bei entsprechenden Ausfallerscheinungen (fahren von Schlangenlinien, viel zu langsames fahren....) so gewertet wirrd, als hätte er 1,6 Promille Alkohol drin. Hier wird die "absolute fahruntüchtigkeit" festgestellt. Dieses ist ein Straftatbestand. Somit könnte der AG da auch mit hereingezogen werden, weil er eine Straftat zulässt. Was jetzt?
Gruß
Jens