Gefahrgutbeauftragter

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  • Hallo zusammen,

    bin neu hier und hab da mal ne dumme Frage. Was ist der Unterschied zwischen einem "Gefahrgutbeauftragten" und einer "Beauftragten Person für Gefahrgut"? Gibt es überhaupt einen Unterschied? Mein Vorgänger hatte beide Personen im Betrieb benannt und ausgehängt. Jedoch können mir diese Personen dies auch nicht erklären. ?(

    Gruß

    Sascha

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  • Hallo Sascha,

    ich denke, daß es keinen Unterschied gibt, wie bei allen "Beauftragtenfunktionen" hast du auf jeden Fall keine Verantwortung zu tragen und mußt im Ernstfall auch nicht deinen Kopf hinhalten.

    Gruß Martin

  • So weit ich das weiß, ist die Bezeichnung nur geändert worden. Es gibt nur noch die "Beauftragte Person für xxx".

    Verordnung über die Bestellung von und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

    § 1
    Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

    (1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.

    Hier werden beide Begriffe im gleichen Zusammenhang genannt. Somit dürfte für mich da kein Unterschied bestehen.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Die Begriffe sind etwas unglücklich gewählt.
    Der Unterschied liegt im Schulungsnachweis.
    Der "Gefahrgutbeauftragte" (oder EU-Sicherheitsbeauftragter) nach GbV benötigt zwingend einen Schulungs- bzw. Prüfungsnachweis der IHK.
    Ohne diesen (5 Jahre) gültigen Schulungsnachweis darf keine Bestellung erfolgen. Er darf auch nicht bestellt werden, wenn er keinen Schulungsnachweis für den jeweiligen Verkehrsträger (Straße, Eisenbahn, Binnenschiffahrt, Seeschiffahrt) hat. Der Gefahrgutbeauftragte für den Luftverkehr ist rausgefallen, da die Vorgaben von ICAO und IATA eindeutig sind und einen höheren "Rechtsrang" haben.
    Und - der "Gefahrgutbeauftragte" kommt auch in die Haftung ...
    Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragen einfach in die GbV rein schauen.

    Davon zu unterscheiden sind andere betriebliche Beauftragte, die eigenverantwortlich Aufgaben im Gefahrgutbereich wahrnehmen.
    Das sind z.B. Verpacker, Verlader oder Befüller, oder auch einfach die nette junge Dame, die die Beförderungspapiere erstellt.
    Aber auch die haften, wenn sie Dummheiten machen.
    Die frühere bekannte "Beauftragte Person für Gefahrgut" (eine "Stufe unter" dem Gefahrgutbeauftragten) ist mit dem ADR 2011 weg gefallen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Danke SO.
    Japp, dann is das wirklich sehr unglücklich gewählt, da ja beide Begriffe in der GbV Verwendung finden.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Möchte das nochmal deutlicher abgrenzen:

    Der Gefahrgutbeauftragte ist Stabsstelle, wie die Sifa. Er berät den Unternehmer, die Pflichten stehen in der GbV.

    Die Beauftragte Person (die es weiterhin gibt, man kann sie nun jedoch auch anders nennen, Rechtsgrundlage ist nicht mehr die GbV sondern das OwiG) ist jemand, der Unternehmerpflichten übertragen bekommen hat und als Absender, Verlader, Verpacker, ... Pflichten nach der GGVSEB (konkrete Umsetzung der Gefahrgutvorschriften im Alltag) verantwortlich ist.
    Fehlt ein Aufkleber, fehlt ein Dokument etc., ist das eine Ordnungswidrigkeit gemäß GGVSEB, also etwas, was an den Unternehmer geht bzw. dann an die Beauftragte Person - diese muss dann (privat, persönlich) gezahlt werden.
    Der Gefahrgutbeauftragte zahlt sowas nicht, weil es nicht in seiner Verantwortung liegt.

    Durch englische Begriffe wird der Unterschied klarer: der Gefahrgutbeauftragte ist der Dangerous Goods Safety Adviser (also Sicherheitsberater), die beauftragte Person ist die Responsible Person, also verantwortliche Person.

  • Was ist der Unterschied zwischen einem "Gefahrgutbeauftragten" und einer "Beauftragten Person für Gefahrgut"? Gibt es überhaupt einen Unterschied? Mein Vorgänger hatte beide Personen im Betrieb benannt und ausgehängt. Jedoch können mir diese Personen dies auch nicht erklären.

    Diese Personen sind zu etwas benannt worden uns sie wissen nicht mal was genau ihre Aufgaben oder Verantwortungen sind?

    8| ?(

  • Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gemäß GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind. Ferner hat er einen Jahresbericht zu fertigen.

    Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben (§ 8 GbV, bis 1. September 2011 Anlage 1 GbV):

    - Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
    - unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
    - Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
    - Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
    - Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis des Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer)


    [Quelle]

    Gruß Martin

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