Beiträge von Sascha72

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    Beides gilt doch für leicht brennbare Flüssigkeiten (H225). Das hieße doch, dass ich in Verkaufsräumen 60kg lagern darf und in allen anderen Räumen nur bis zu 20kg. Aus welchem Grund sollte man denn in Verkaufsräumen mehr lagern dürfen???

    Gruß
    Sascha

    Hallo zusammen,

    ich habe ein kleines Verständnisproblem mit der TRGS 510.
    Einmal gibt es die Tabelle 1 die besagt, dass leicht entzündliche Flüssigkeiten bis 20kg außerhalb von Lagern gelagert werden dürfen. Zum Anderen gibt es aber den Anhang 2 in dem etwas von 60kg steht. Worin unterscheiden sich diese zwei Tabellen nun? Kann mir hier jemand helfen?

    Gruß
    Sascha

    Wenn sonst keiner mehr eine Idee hat werde ich wohl ab dem heutigen Tage alle Regale in meinem Betrieb prüfen müssen. Vielleicht kann ja der ein oder andere, der dieses Thema verfolgt, uns mitteilen wie es denn in seinem Betrieb gehandhabt wird.
    Auch wenn die Lösung nicht die ist, die ich mir vorgestellt habe, möchte ich mich bei allen die sich hier mit eingebracht haben bedanken.

    Gruß
    Sascha

    Hallo Mick1204,

    ich befürchte, dass du recht hast. Mit "stink normale kleine Blechregale" meine ich Regale die vielleicht eine Fachlast von 50 bis 75 kg und eine Höhe von ca. 1,80m haben. Auch solche Regale werden von Dir nach DIN EN 15635 geprüft???

    Nicht das nachher jemand denkt, der hält die Regalprüfung für blödsinn. Nein gar nicht. Schwerlast oder Palettenregale in denen mehrere Tonnen lagern und ständig
    mit dem Stapler befüllt oder geleert werden müssen geprüft werden. Das
    macht auf jedenfall sinn. Hier gibt es auch immer wieder Beschädigungen
    die repariert werden müssen.

    Ich habe eigentlich gedacht, dass man durch eine Gefährdungsbeurteilung die Gefährdung bei manchen Regalen selbst als sehr gering einstufen kann und dadurch auf eine jährliche Prüfung verzichten kann. Sonst müsste ich ja auch sämtliche Büroaktenreagle prüfen. Gibt es wirklich hierfür keine saubere Lösung ohne die jährliche Prüfung.

    Gruß
    Sascha

    Vielen Dank erstmal. Das war eigentlich die Stelle die ich gesucht habe. Die Frage von Rainer ist allerdings berechtigt. Es ist zwar schön dass ich das Regal jetzt nicht mehr kennzeichnen muß, aber ich muss es ja trotzdem prüfen. Hat denn Jemand schon zu diesem Thema eine Gefährdungsbeurteilung geschrieben? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es irgendwo einen Betrieb gibt der stink normale kleine Blechregale prüft oder prüfen lässt!

    Hallo zusammen,

    es gibt zwar zu diesem Thema schon reichlich Beiträge nur habe ich leider die richtige Information nicht finden können.
    Man hört immer wieder, dass man nicht alle Regale prüfen muss. Sondern nur die, die eine Fachlast von 200kg und eine Feldlast von 1000kg überschreiten. Ist das richtig? Wenn ja wo steht das so?
    Gibt es vielleicht eine andere Prüfbeschränkung oder muss ich das kleinste Blechregal bis zum Palettenschwerlastregal prüfen? ?(

    Gruß
    Sascha

    Vielen Dank für deine Antwort. Im Sicherheitdatenblatt steht, dass der Stoff nicht ins Abwasser oder in Gewässer gelangen darf. Als Schutzmaßnahme steht hier "zur Rüchaltung muß ein Flüssigkeitsbindemittel vorhanden sein". Ich gehe mal davon aus, dass die Maßnahmen die im SDB stehen ausreichend sein müssen. Das Thema Öl wäre somit klar. Vielen Dank!

    Wie siehts denn bei Gefahrstoffen aus?
    Was sagt denn die GefStoffV?
    In einem anderen Fall geht es um 5 Literkanister mit Benzin. Hier kommen insgesamt ca. 150Liter zusammen.

    Gruß
    Sascha

    Hallo zusammen,

    ich suche nun schon längere Zeit nach gesetzlichen Bestimmungen für Auffangwannen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen. Das WHG §62 beschreibt dies auch nur allgemein. Dann habe ich noch die StawaR gefunden. Hier steht schon mal was drin wie die Wanne denn aussehen soll, wenn man eine braucht. Dann habe ich noch was in der VAwS gefunden. Hier wird in §3 folgendes gesagt.

    (6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagevolumens von 0,1m³ oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagevolumens von 1m³ nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.

    Die Wassergefährdungsklasse steht auf dem Sicherheitsdatenblatt des Stoffes. Soweit kein Problem. Dies hieße allerdings, dass ich ein 200 Liter Faß Hydrauliköl auf einer befestigten Fläche ohne Auffangwanne lagern dürfte. Ich kann mir das nicht vorstellen. Kennt sich hier jemand damit besser aus wie ich?? Gibt es vielleicht noch andere Verordnungen die einfacher zu verstehen sind?? Schreibt die BG irgendetwas vor?? ?(

    Gruß

    Sascha

    Hallo zusammen,

    bin neu hier und hab da mal ne dumme Frage. Was ist der Unterschied zwischen einem "Gefahrgutbeauftragten" und einer "Beauftragten Person für Gefahrgut"? Gibt es überhaupt einen Unterschied? Mein Vorgänger hatte beide Personen im Betrieb benannt und ausgehängt. Jedoch können mir diese Personen dies auch nicht erklären. ?(

    Gruß

    Sascha