Arbeitsunfall - Geschäftsführer verurteilt plus Schmerzensgeld

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  • Hi,

    um diese Frage genau beantworten zu können, müsste man wissen, welche Kammer hier geurteilt hat.
    Aber ich gehe mal davon aus, dass das BGB Urteilsgrundlage war. Und wenn hier schuldhaftes Tun, oder schuldhaftes Tun durch Unterlassen vorliegt seitens des GF, dann kann er zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt werden.
    In der Regel ist es für den Geschädigten einfacher, wenn zunächst ein Strafgericht die Schuldhaftigkeit festgestellt hat. Auch dieses kann eine Auflage machen im Sinne eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo
    grundsätzlich ist hier das SGB VII anzuwenden.
    In der Regel besteht bei einem Arbeitsunfall KEIN Anspruch auf Schmerzensgeld.

    Jedoch gibt es ganz vereinzelt Urteile wo Schmerzensgeld nur bei vorsätzlicher Verletzung geltend gemacht werden kann.
    Bsp. aus Urteil: Die Richter führten aus, dass gemäß dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII es unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung sei, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Das heißt, dass mit Wissen und Wollen nicht nur die Gefahrenquelle eröffnet werde, die zu einem Unfall führe könne, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt werde. Davon könne hier aber keine Rede sein, meinten die Richter.

    Einen guten Wochenstart
    JM

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Moin,

    wie sah denn die Organisation im Betrieb aus?

    Wenn hier wissentlich nichts an Einweisungen, Dokumentationen, Gfb, BA u.ä. vorhanden ist, der gute Mensch vielleicht schon darauf hingewiesen worden ist, dann ist das in meinen Augen schon Vorsatz.
    Aber, das ist eine Vermutung. Ich kenne den Fall nicht.

    Tschau.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin.
    Ich bin da jetzt zwar kein Experte aber Lichtkuppeln dürfen erstmal grundsätzlich nicht betreten werden. Es gibt Ausnahmen. Die sind dann besonders beschriftet und haben eine Art "Verfallsdatum" drauf, ab wann die Dinger nicht mehr betreten werden dürfen, z. B. für den Einbau.
    Da eine Lichtkuppel grundsätzlich erstmal als "nicht trittfest/ trittsicher" einzustufen ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, z. B. abschranken oder absperren.
    Ggf. müssen entsprechende Verkehrswege auf dem Dach sichergestellt werden. Es kann sogar sein, dass eine PSA gegen Absturz erforderlich wird.
    Dazu kommen natürlich noch die Unterweisungen. Da es sich um einen entsprechenden Absturzunfall handelt, scheint keine der Maßnahmen umgesetzt worden zu sein, bzw. keine war wirksam. Dieses kann natürlich dazu führen, dass ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss und wenn es so gewesen sein sollte, erachte ich das auch für gerechtfertigt. Dachdecker sind eh eine Besonderheit. Ich kenne viele Gute aber hab auch schon die Negativ-Beispiele gesehen. Sieht das jemand anders?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (3. September 2012 um 13:51)