Frage:
Nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheits- und der Gefahrstoffverordnung sind wir verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erarbeiten. Müssen wir nach jeder Vorschrift eine separate erstellen, oder können wir sie in einem Dokument zusammenfassen?
Antwort:
Fassen Sie Gefährdungsbeurteilungen auch nach unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ruhig in einem Dokument zusammen. Das macht Sinn und ist zulässig: Denn das Arbeitsschutzgesetz als "Grundlage" schreibt in § 5 und 6 vor, alle Gefährdungen festzustellen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
Die weiteren Verordnungen setzen diese Vorgabe für spezielle Problembereiche um z. B. für Gefahrstoffe oder den Explosionsschutz. Starre Vorgaben für die Form der Dokumentation gibt es nicht. In der Praxis sollten Sie deshalb gleichartige Gefährdungen und Gegenmaßnahmen, z. B. die Durchführung von Unterweisungen nach der Gefahrstoffverordnung usw. in einem Dokument darstellen.
TIPP:
Bei sehr umfangreichen Gefährdungsbeurteilungen müssen nicht alle Unterlagen an derselben Stelle aufbewahrt werden. In solchen Fällen fertigen Sie am besten ein völlständiges und jederzeit aktuelles Deckblatt (Register) an, das auf alle dazu gehörigen Unterlagen und ihren genauen Standort verweist. So haben Sie bei Bedarf alle Dokumente rasch zur Hand, wenn Sie sie benötigen.