Beiträge von Adler Gerold

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    Also bei mir war das der gleiche fall!
    Das gespräch mit meinem TAB der BG war harmlos, er wollte sich nur vergewissern das Ich das nicht als Ausflug nach Dresden betrachte und auch etwas Interesse für die Arbeitssicherheit mitbringe.
    Da die BG'en sehr darauf bedacht sind so viele Personen wie möglich zu der Ausbildung zu bekommen wird es meines erachtens nicht ganz so eng gesehen.
    Kannst dich halt dann nicht Sicherheitsing.oder Sicherheitsmeister nennen sondern einfach nur

    Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Ich wüsche Dir viel erfolg und gutes gelingen
    Gruß
    Gerold

    Eine göttliche Geschichte

    Eines Tages im Garten Eden sagte Eva zu Gott:
    "Gott, ich habe ein Problem!"
    "Was ist das Problem, Eva?"
    "Gott, ich weiß, dass Du mich erschaffen hast, mir diesen wunderschönen
    Garten und all diese fabelhaften Tiere und diese zum totlachen komische
    Schlange zur Seite gestellt hast, aber ich bin einfach nicht glücklich."
    "Warum bist Du nicht glücklich, Eva?" kam die Antwort von oben.
    "Gott, ich bin einsam, und ich kann Äpfel einfach nicht mehr sehen."
    "Na gut, Eva, in diesem Fall habe ich die Lösung für Dein Problem.
    Ich werde für Dich einen Mann erschaffen und ihn Dir zur Seite stellen."
    "Was ist ein Mann, Gott?
    "Dieser Mann wird eine missratene Kreatur sein, mit vielen Fehlern und
    schlechten Charakterzügen. Er wird lügen, Dich betrügen und unglaublich
    eitel und eingebildet sein. Im Grossen und Ganzen wird er Dir das Leben
    schwer machen. Aber er wird größer, stärker und schneller sein und er
    wird es lieben zu jagen und Dinge zu töten. Er wird dümmlich aussehen,
    wenn er erregt ist, aber da Du Dich ja beschwert hast, werde ich ihn derart
    beschaffen, dass er Deine körperlichen Bedürfnisse befriedigen wird.
    Er wird witzlos sein und solch kindische Dinge wie Kämpfen und einen Ball
    herumkicken über alles lieben. Er wird auch nicht viel Verstand haben, so dass
    er Deinen Rat brauchen wird, um vernünftig zu denken."

    "Klingt ja umwerfend", sagte Eva und zog dabei eine Augenbraue ironisch hoch.
    "Wo ist der Haken, Gott?"
    "Also... Du kannst ihn nur unter einer Bedingung haben."
    "Welche Bedingung ist das, oh Gott?"
    "Wie ich schon sagte, wird er stolz und arrogant sein und sich selbst
    stets am meisten bewundern... Du wirst ihn daher im Glauben lassen
    müssen, dass ich ihn zuerst geschaffen hätte.
    Denk dran, das ist unser beider kleines Geheimnis...

    Du weißt schon, von Frau zu Frau."

    Bei mir wurde auch davon ausgegangen dass man das alles nebenbei machen kann!
    Mein Vorteil war dann ein Krankenschein (priv. Unfall in der Dusche) von 2 Wochen in der ich die PA dann Schrieb.
    Aber ohne Freistellung vom Chef stelle ich mir vor dass es schwierig wird eben mal so nebenbei!
    Du kennst das ja bestimmt auch, kaum sitzt man am PC kommt einer und will was von dir.
    Nach einer halben Stunde fängst du dann wieder von vorne an.
    Halte deinem Chef doch einfach mal die Ausbildungsregeln von deiner BG unter die Nase, dort steht nähmlich dass er dir genügend Zeit geben muß für deine PA.
    Ich weiß das ist dem warscheinlich egal aber ein Versuch ist's wert oder.

    Viel Glück
    Adler Gerold

    Einfach Klasse sag ich da nur was in unserem Lande so alles möglich ist.
    Sind wir denn alle Blöd?
    Sitzen hier im Büro zerbrechen uns den Kopf über Arbeitssicherheit
    und könnten doch in Weiß unsere Kollegen plagen mit Spritzen und Diagnosen :)

    Gruß
    Gerold

    Eine Blondine kommt in eine Autowerkstatt und fragt nach einem "710".

    Der Mechaniker schaut sie fragend an:
    "Was soll denn ein "710" sein ???
    Die Blondine antwortet:
    "Sie wissen schon, das kleine Ding in der Mitte des Motors.
    Es war immer da, aber jetzt habe ich es verloren!"

    Fragende Blicke...
    Der Mechaniker gibt der Blondine ein Stück Papier und einen Bleistift,
    damit sie das Ding vielleicht aufzeichnen kann:
    Sie malt einen kleinen Kreis und schreibt "710" hinein.

    Achselzucken...
    Da hat der Mechaniker die Idee, mit der Blondine zu einem Wagen mit offener Motorhaube zu gehen und zu fragen:
    "Ist da ein "710" drinnen?
    Sie zeigt in den Motorraum und antwortet: "Na klar, da ist es doch!"

    Hallo zusammen, bitte sorgfältig lesen:

    Jemand schickt einen schönen Bildschirmschoner von The Budweiser
    Frogs.

    Wenn Du den herunter lädst, bist Du alles los!

    Die Festplatte wird zerstört und jemand anders im Internet nimmt
    Deinen Namen und Deine Passwörter an.

    ALSO AUF KEINEN FALL DOWNLOADEN !!!!!


    Dieser Virus ist erst seit Dienstag im Umlauf. Es ist ein neuer und
    sehr gemeiner Virus, von dem nur wenige Menschen etwas wissen.

    Diese Informationen wurden Dienstagmorgen von Microsoft bekannt
    freigegeben.

    Schicke diese Mail an jeden in Deinem Adressbuch, damit dem Schaden
    Einhalt geboten wird.

    AOL nennt diesen einen sehr gefährlichen Virus, gegen den es zurzeit
    noch kein Gegenmittel gibt. CNN nennt es den schlimmsten, je gekannten Virus.

    Auch Microsoft nennt es den am meisten schädigenden Virus, der je
    bekannt wurde!!!!

    Dieser Virus wurde Mittwoch von McAfee entdeckt. Ein Gegenmittel hat
    man noch nicht. Der Virus vernichtet den Bootsektor der Festplatte, wo
    alle vitalen Informationen des PC gespeichert sind.


    Der Virus arbeitet folgendermaßen: Er versendet sich automatisch an
    alle im Adressbuch gefundene Adressen unter dem Namen:

    "A Virtual Card for You"

    Wenn die virtuelle Karte geöffnet wird, blockiert der PC und der
    Benutzer muss neu booten.

    Wenn dann die Tasten Strg + Alt + Entf oder die Reset-Taste gedrückt
    werden, vernichtet der Virus den Bootsektor: Das Aus für die
    Festplatte.

    Laut CNN hat der Virus am Donnerstag in New York Panik gesät.

    Öffne also keine Mails mit dem Betreff "A virtual Card for You".

    Sobald so eine Mail ankommt, bitte sofort löschen.

    Weiterhin hat Intel die Existenz eines anderen, sehr zerstörenden
    Virus angekündigt.

    Wer eine Mail mit dem Betreff "An Internet Flower for You", erhält,
    sollte auch diese sofort löschen.

    Dieser Virus zerstört alle dynamic link libraries files (dll).

    Der PC kann danach nicht mehr starten!!

    Also schön acht geben
    Gruß
    Gerold

    Also im kleinen Rahmen haben wir (alle mitglieder meiner Sifaausbildung) uns vorgenommen uns einmal Jährlich bei einem anderen im Betrieb oder Umgbung zu treffen für einen Erfahrungsaustausch.
    Dieser Vorschlag ist bei unserer BG (STBG) gut angekommen und wird von Ihr Unterstützt in dem die Einladungen durch die BG erfolgen und somit bei der Geschäftsleitung nicht so leicht auf Ablehnung stößt.
    Vieleicht klappt das ja auch im großen Stiel.

    Viele Grüße aus der Pfalz
    Gerold

    Hier mal ein Urteil
    Gruß Gerold
    [B]Arbeitgeber muss für Reinigung der Berufskleidung aufkommen[/B]
    Düsseldorf (dp). Für die Kosten der Reinigung und Pflege der Berufsbekleidung hat der Arbeitgeber aufzukommen, wenn er den Beschäftigten die Berufsbekleidung zur Verfügung stellt. Das entschied das Arbeitsgericht Krefeld. Dagegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein. Im April 2001 wies das Landgericht Düsseldorf die von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung als unbegründet zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: 13 Sa 1804/00)
    Die Klägerin arbeitet an der Fleisch- und Käsetheke in einem Verbrauchermarkt und ist zudem Mitglied des Betriebsrates. Sie ist als Mitarbeiterin bereits seit Januar 1993 im Unternehmen beschäftigt.
    Im Oktober 1998 beschloss die Firmenleitung mit dem Betriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Berufs- bzw. Imagekleidung“. Darauf hin stellte das Unternehmen allen Beschäftigten Berufskleidung mit dem firmeneigenen Logo kostenlos zur Verfügung. Reinigung und Pflege der Kleidungsstücke war der Vereinbarung nach Aufgabe der Mitarbeiter. Die Kittel und Schürzen gingen mit der ersten Wäsche in das Eigentum der Beschäftigten über.
    Im Dezember 1999 wurde auch der Verkäuferin in der Frischfleischabteilung die neue Berufskleidung, bestehend aus fünf Schürzen und Arbeitskittel, ausgehändigt. Mit einem Schreiben vom selben Tag wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht bereit sei, die Reinigungskosten für die Berufskleidung zu tragen. Aufgrund ihrer Tätigkeit müsse sie allein schon aus hygienischen Gründen die Schürzen täglich und die Kittel alle zwei Tage wechseln. Sie ließ die Kleidungsstücke mehrfach in der Reinigung waschen und zahlte in dieser Zeit hierfür Reinigungskosten in Höhe von 27,76 EUR (54,30 DM) je Monat.
    Die Verkäuferin beantragte beim Arbeitsgericht, ihre Arbeitgeberin zu verurteilen, die verauslagten Kosten zu erstatten und 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Darüber hinaus beantragte sie, dass das Gericht feststellen solle, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Reinigungskosten für die ihr zur Verfügung gestellte Berufsbekleidung zu tragen.
    Die Arbeitgeberin beantragte, die Klage abzuweisen. Sie erklärte, dass der von der Mitarbeiterin begehrte Zahlungsanspruch unbegründet sei. Schließlich hätten sie und die Klägerin bereits bei der Einstellung eine vertragliche Absprache getroffen. Danach habe sie als Arbeitgeberin die Arbeitskleidung zu stellen, die Reinigungskosten seien jedoch von der Mitarbeiterin zu tragen. Diese Vereinbarung sei zwar nicht schriftlich fixiert aber schon seit 1970 im Unternehmen praktiziert worden. Insoweit habe man mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom Oktober 1998 den seit langem herrschenden Rechtszustand lediglich fest geschrieben. Im Übrigen habe die Klägerin auch einen Nutzungsvorteil. Denn sie könne die Arbeitskleidung bei den häuslichen Arbeiten tragen, auch wenn die Arbeitskleidung mit dem Firmenemblem gekennzeichnet sei. Das sehe ja niemand. Dem stehe auch die Regelung des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW nicht entgegen. Danach übernehme der Arbeitgeber die Reinigung, wenn die Kleidung in seinem Eigentum stehe. Im Umkehrschluss seien die Reinigungskosten dann von der Arbeitnehmerin zu tragen, wenn sie das Eigentum erhalte. Abschließend argumentierte die Beklagte damit, dass es widersprüchlich sei, wenn die Klägerin erst an der Gesamtbetriebsvereinbarung mitwirke und dann sich gegen die Vereinbarung wende.
    Das Arbeitsgericht Krefeld entschied im November 2000 im Sinne der Klägerin (Az.: 1 Ca 2221/00). Dagegen ging die Arbeitgeberin in Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und damit die Klage abzuweisen.
    Am 26.04.2001 verkündete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seine Entscheidung. Die Berufung sei unbegründet und das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, urteilte das Berufungsgericht.

    Die Klägerin sei aus keinem Grund gehalten, die ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung auf ihre Kosten zu reinigen. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Reinigungskosten. Dieser Aufwendungsersatz ergebe sich aus §§ 675, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sie eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers einsetze. Entgegenstehende Vereinbarungen seien rechtlich unwirksam. Dieses gelte unabhängig von der Frage, ob sie Eigentümerin der Arbeitskleidung geworden sei. Die Beklagte könne gesetzliche Verpflichtungen und unternehmerische Lasten nicht durch Vertrag auf die Arbeitnehmer abwälzen. Auch der von der Arbeitgeberin ins Feld geführte gebrauchswerte Vorteil könne nicht zum Übergang der Kostenpflicht auf die Mitarbeiterin führen. Einerseits ergebe sich für die Mitarbeiterin kein Gebrauchsvorteil, da bei der Hausarbeit heute weitgehend keine Kittel mehr getragen würden. Andererseits dürfte wohl kaum jemand Wert darauf legen, auch in seinem häuslichen Bereich als Reklameträger für den Arbeitgeber zu fungieren.

    Reinigungskosten in Höhe von 27,76 EUR (54,30 DM) je Monat seien zudem nicht unerheblich und resultierten, soweit ersichtlich, ausschließlich aus der beruflichen Nutzung der Arbeitskleidung.

    Auch könne sich die Arbeitgeberin nicht auf seit 1970 geübte Praxis berufen, nach der die Beschäftigten die Reinigung und Pflege auf eigene Kosten vornähmen. Die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen nach § 617 und § 618 BGB könnten nicht durch Vertrag aufgehoben oder eingeschränkt werden. Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehörten auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Auf den Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Nr. 230 BGB, § 618 Rdz. 17 verwies das Landgericht.

    Das Tragen der Schutzkleidung sei aus hygienischen Gründen vorgeschrieben. Demgemäß
    regele § 22 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW, dass der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung zu tragen habe. Diese tarifliche Regelung stehe im Einklang mit den unabdingbaren Vorschriften. Daher habe das AG Krefeld zu recht angenommen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sei.

    Die von der Arbeitgeberin vorgetragene Berufungsbegründung könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Gesamtbetriebsvereinbarung nach Ziffer 7 der Vereinbarung die Bestimmungen und die Hygienevorschriften bezüglich der Schutzkleidung ausdrücklich nicht geändert werden sollten. Die Arbeitgeberin müsse sich um so mehr fragen lassen, ob sie die Mitglieder des Betriebsrates über ihre wahren Ziele nicht im Unklaren gelassen habe. Denn die Betriebsvereinbarung enthalte keineswegs expressis verbis eine Kostenübernahme für die Reinigung der Berufskleidung durch die Beschäftigten. Erst aus der zusätzlichen Überlegung, die Kleidung an die Mitarbeiter zu übereignen, folge die von der Arbeitgeberin angestrebte Kostenverlagerung auf die Beschäftigten.

    Aus den vorgenannten Gründen sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen gewesen.

    Witz des Tages
    Ein Mann kommt in ein Tattoo-Studio und möchte auf sein bestes Stück einen
    Hunderter tätowiert haben.
    Dort ist man zwar an ungewöhnliche Wünsche gewöhnt, aber der Kunde ist neu,
    daher möchte man wissen,
    warum es ein Hunderter sein müsse.
    "Ja schauen Sie, erstens habe ich gern mein Geld in der Hand, zweitens sehe
    ich gerne, wie mein Kapital wächst
    und drittens habe ich meiner Frau versprochen, sie darf jede Woche einen
    Hunderter verblasen!"