Hallo zusammen,
hab da mal eine Frage:
Wie sieht es denn aus wenn man den betrieblichen Fahrern von Flurförderzeugen Zeitvorgaben machen möchte?
Das einzige was ich bisher (rechtlich) gefunden habe ist der §12 Abs. 2 der BGV D27
"FIurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit verfahren werden."
Hieraus könnte man schließen dass wenn Zeitvorgaben gemacht werden ein genaue Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemacht werden muss! Hier würde meiner Meinung dann Fahrbahnbeschaffenheit, vorhandener Sitz auf dem Stapler (bzgl. der Schwingungsbelastung), Verkehrsverhältnisse, Fußgängerverkehr etc. beurteilt werden müssen!
Vlt. hat es hier ja einen Ausbilder für Flurförderzeuge der noch andere Rechtsquellen oder eine BGI oder ähnliches nennen kann welche Zeitvorgaben zumindest einschänken oder Maßnahmen fordern welche bei vorhandenen Zeitvorgaben notwendig sind. Sowas wie getrennte Verkehrs und Fußwege...
Gruß B