Müssen neue Feuerlöscher geprüft werden???

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  • Moin Zusammen!

    Kurz vorm WE nochmal ne Frage:
    Müssen neue Feuerlöscher (frisch vom Qualitätsbaumarkt des Vertrauens) auch geprüft werden? Meiner Logik nach würde ich sagen NEIN, denn ich bin der Meinung Feuerlöscher müssten bei Auslieferung zum Händler und beim Kauf im Laden in funktionstüchtigem zustand sein. Ich finde allerdings nirgends etwas geschriebenes, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme (Installation in der Arbeitsstätte) entfallen kann. Ausserdem ist ein Nachweis über die Prüfung zu führen. -> Habe ich an nem Baumarkt-Löscher noch nie gesehen. Ihr etwa? Also vielleicht doch prüfen?

    Martin

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • Hallo Martin,

    ich denke die neuen FL brauchen nicht geprüft zu werden, Du würdest ja auch keine neue Bohrmaschine prüfen. Die erste Prüfung erfolgt nach zwei Jahren


    Gruß

    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • ich denke...

    Siehste? - Genau das meine ich ja! ;)

    Ich habe hier einen neuen Feuerlöscher (Baumarktqualität) stehen.

    Auf dem Gerät ist sowohl ein Prüfaufkleber der Werksendkontrolle als auch das Wartungsfeld mit einem identischen Prüfaufkleber.

    Das sind dann eher Argumente die man nachvollziehen kann. So etwas suche ich aber auf den Löschern meines Kumpels vergebens.

    Hatte gehofft es gäbe etwas schriftliches irgendwo wie z.B. "Feuerlöscher müssen 2 Jahre nach der in Verkehrbringung erstmals geprüft werden."

    Ich wäre jetzt theoretisch n Schisser und würd sagen "Du weisst doch nicht was damit los ist. Eine Prüfung ist nicht vermerkt also muss davon ausgegangen werden, dass der Löscher noch nie geprüft wurde und somit vor der ersten Inbetriebnahme (Installation im Betrieb) geprüft werden muss, da du ja gewährleisten musst, dass er funktionstüchtig ist."

    :whistling:

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Hallo Martin,

    ich denke die neuen FL brauchen nicht geprüft zu werden, Du würdest ja auch keine neue Bohrmaschine prüfen. Die erste Prüfung erfolgt nach zwei Jahren


    Gruß

    Harald

    Nach VDE ist natürlich eine Erstprüfung (der Bohrmaschine) vorgesehen.
    Die Wiederholungsprüfung wäre dann spätestens nach einem Jahr dran.

    Mit dem Feuerlöscher ist es meiner Meinung nach etwas anders, da eine Funktionsprüfung nicht sinnvoll ist.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Hatte gehofft es gäbe etwas schriftliches irgendwo wie z.B. "Feuerlöscher müssen 2 Jahre nach der in Verkehrbringung erstmals geprüft werden."

    Gefunden bei Gefahrgut-Online vom 2009-05-25
    http://www.gefahrgut-online.de/sixcms/detail.php?id=844573

    Feuerlöscher: Beginn der ersten zwei Jahre geklärt

    München. Der Beginn des Zweijahresintervalles mit anschließender vorgeschriebener Prüffrist ist gleichbedeutend mit dem Herstellungsdatum. Dies hat der der Bund-Länder-Fachausschuss für Gefahrgut auf seiner Frühjahrssitzung erklärt.

    Die Erklärung wurde notwendig, da auf Seiten der Hersteller von Feuerlöschern diskutiert wurde, ob der Beginn der zwei Jahre gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Herstellung sei oder mit dem Zeitpunktes des Verkaufs eines Feuerlöschers.

    In Deutschland muss ein Feuerlöscher regelmäßig und spätestens alle zwei Jahre überprüft werden. Erst mit der ordnungsgemäßer Überprüfung erhält er eine Prüfplakette, auf der ersichtlich ist, wann er zuletzt überprüft wurde. Es muss außerdem sichtbar sein, wer den Feuerlöscher überprüft hat.

    Innerhalb der ADR-Staaten bestehen immer noch große Unterschiede in Punkto Prüffristen: in Deutschland alle zwei Jahre, in der Schweiz alle drei Jahre, in Frankreich ein Jahr, in Italien nur sechs Monate.
    Maßgeblich ist das Wiener Abkommen, wonach die Fahrzeuge gemäß nationaler Vorschriften auszurüsten sind. Für Fahrten nach Frankreich wird empfohlen nur Feuerlöscher mitzunehmen, deren Prüfdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. (gg/dsb)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Nach VDE ist natürlich eine Erstprüfung (der Bohrmaschine) vorgesehen.
    Die Wiederholungsprüfung wäre dann spätestens nach einem Jahr dran.

    D.h. Eingangsprüfung vor Einsatz in einem Unternehmen.
    Diese kann entfallen, wenn der Hersteller das Gerät mit einer Ptüfbescheinigung (mit Datum) ausliefert (das habe ich hier irgendwo mal im Forum gelesen ...)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Gefunden bei Gefahrgut-Online vom 2009-05-25
    http://www.gefahrgut-online.de/sixcms/detail.php?id=844573

    Super, danke für den Link. Das ist ja schonmal was! Gleich abgespeichert! :thumbup:

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • D.h. Eingangsprüfung vor Einsatz in einem Unternehmen.
    Diese kann entfallen, wenn der Hersteller das Gerät mit einer Ptüfbescheinigung (mit Datum) ausliefert (das habe ich hier irgendwo mal im Forum gelesen ...)


    So ist das.
    Grundsätzlich aber gilt, auch nach BGV A3, dass Elektrogeräte VOR Inbetriebnahme geprüft werden müssen.
    Also auch -und ganz besonders- die Bohrmaschine.

    Gruß
    Andreas

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  • Nach VDE ist natürlich eine Erstprüfung (der Bohrmaschine) vorgesehen.
    Die Wiederholungsprüfung wäre dann spätestens nach einem Jahr dran.

    Mit dem Feuerlöscher ist es meiner Meinung nach etwas anders, da eine Funktionsprüfung nicht sinnvoll ist.

    Grüße
    Flügelschraube


    Hallo Zusammen,

    man muss die BGV A3 insbesondere den §5 Absatz 4 beachten, man kann eine Betriebsmittel auch Tod prüfen. Ich bin der Meinung das man eine neue Bohrmaschine nicht prüfen

    muss, da sie von Hersteller schon im Werk geprüft wurde und zwar besser als jede Nachprüfung , eine Sichtkontrolle vor der Benutzung sollte der Mitarbeiter natürlich machen.

    Ich denke man sollte bei der Prüfung von Geräten BV A 0 nicht ausschalten sondern immer schön einen kühlen Kopf behalten und den Verstand nicht ausschalten. Die Prüffrist von zwei Jahren gilt natürlich für die Feuerlöscher nicht für die Bohrmaschine

    Schönes Wochenende und Vorsicht beim Grillen, Zuviel Fleisch macht müde


    Gruß aus dem sonnigen kerpen

    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Und genau weil BGV A0 massgebend bleiben muss, sollte den Absatz 4 der BGV A3 nicht überbewerten.
    1. Ist es nicht die Regel, dass vom Hersteller schriftlich bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift (BGV A3)
    entsprechend beschaffen sind.
    2. In meinen betreuten Betrieben hatte ich schon ganz, ganz oft nagelneue Elektrogeräte, die volle Lotte durch die Prüfung gefallen sind. Das waren einfache Mehrfachsteckdosen über den PC bis hin zur sündhaft teuren Waldmann-Stehleuchte bei welcher der vorgesehene Benutzer unter akuter Gefahr, einen elektrischen Schlag zu bekommen, gestanden hätte.

    Also den Kopf bitte wirklich kühl halten! 8)

    Gruß
    Andreas

  • Moin,

    elektrisch kann man ja noch schnell prüfen. Hier muß das Gerät nicht demontiert werden oder hat nach der Prüfung keinen Wert mehr.

    Der Feuerlöscher sollte, wie hier schon beschrieben einen Prüfaufkleber haben oder "sonst wie" eine Art Haltbarkeitsdatum aufweisen. Wer kann denn sagen ob das neue Stück schon 18 Jahre im Lager liegt, trotzdem für den Käufer flammneu ist?

    Privat habe ich ein paar Dinger von einem Lebensmitteldiskounter. Ich bin geizig. Selbst die haben ein Herstellerdatum und den Hinweis eines Ablaufes. Für mich ist es billiger, diese nach Ablauf zu entsorgen. Wir machen jedes Jahr im Betrieb eine Löschübung und dann stifte ich meine alten. Die funktionieren dann auch noch tadellos.

    Vielleicht beim nächsten Kauf auf einen Hinweis achten?

    LG,
    der Waldmann

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ich glaube es geht jetzt am Thema vorbei, es geht hier um Feuerlöscher.

    @ Andreas, ich glaube wir Beide werden hier unsere Ansichten, Meinungen nicht verbinden können aber das müssen wir auch nicht .

    Ich habe gestern mal so einen Oberfeuerlöscher von der Feuerwehr befragt, der ist der Meinung, dass jeder FL im Werk geprüft ist ( Werkskontrolle ) und dieses Prüfdatum mit dem Herstellungsdatum gleichgesetzt werden kann, diese Werkskontrolle muss auf jeden FL vermerkt sein. Um das zu testen werde ich am Dienstag mal in einem Baumarkt vorbeifahren.


    Schöne Feiertag

    Gruß Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

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  • Hi


    München. Der Beginn des Zweijahresintervalles mit anschließender vorgeschriebener Prüffrist ist gleichbedeutend mit dem Herstellungsdatum. Dies hat der der Bund-Länder-Fachausschuss für Gefahrgut auf seiner Frühjahrssitzung erklärt.

    Ich hab einige Kunden, die es für günstiger halten, sich alle 2 Jahre neue Feuerlöscher zu kaufen, als die alten zu prüfen.
    Nachdem ich dann öfter mal auf das Herstellungsdatum der frisch gekauften Feuerlöscher gesehen habe (das ist nämlich angegeben), hab ich festgestellt, dass viele Feuerlöscher (vermutlich Schnäppchen) älter als 2 Jahre oder kurz davor waren.
    Pech gehabt 8| ....

    LG A

  • Eine Sichtprüfung bei Neugeräten soll immer durchgeführt werden.
    Diese bezieht sich lediglich auf Äussere Unversehrtheit, z.B.: Transportschäden.

    Gruß Ronleill