Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (was gilt bei Schläpptops)

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  • Mahlzeit Zusammen!

    Stellen wir uns ein Wandervolk (mit mobilem Computer) vor, das wild in Deutschland umher fährt und beim Kunden Tätigkeiten an "seinem eigenen" (also Firmen-eigenen) Laptop durchführt. Besagter Laptop wird mal auf einen Tisch im Aufenthaltsraum, mal an einen freien Platz im Büro, mal.... hin gestellt.

    Für die gilt laut §1 oben genannter Verordnung eben genau diese nicht!

    Zitat

    (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

    ...

    4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden


    Was gilt denn dann? - Wer weiß es? Hmm?

    ?(

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • Mahlzeit Zusammen!

    Stellen wir uns ein Wandervolk (mit mobilem Computer) vor, das wild in Deutschland umher fährt und beim Kunden Tätigkeiten an "seinem eigenen" (also Firmen-eigenen) Laptop durchführt. Besagter Laptop wird mal auf einen Tisch im Aufenthaltsraum, mal an einen freien Platz im Büro, mal.... hin gestellt.

    Für die gilt laut §1 oben genannter Verordnung eben genau diese nicht!


    Was gilt denn dann? - Wer weiß es? Hmm?

    ?(

    Steht doch da: Regelmäßig.
    Also ist es mal wieder Kaugummi-Interpretation. Wenn du über zwei bis drei Stunden an deinem Büroarbeitsplatz vor dem Notzuchtbuch sitzst, dann ist das ein Büroarbeitsplatz.
    So zumindest würde ich das sehen.

    Hardy, ohne Deskopt-Rechner bei der Arbeit

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Wenn du über zwei bis drei Stunden an deinem Büroarbeitsplatz vor dem Notzuchtbuch sitzst, dann ist das ein Büroarbeitsplatz.

    Dann hat das doch nix mit ner Regelmäßigkeit, sondern eher mit einer Dauer zu tun. Regelmäßig könnte dann eher bedeuten: Regelmäßig zweimal im Jahr / einmal pro Woche, etc.... aber eben auch wenns nicht in der eigenen Firma, sondern beim Kunden ist?

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

  • Hm, wie definiert sich regelmäßig genau?

    Hardy, Kaugummi halt...

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • OK, "regelmäßig" ist ganz klar Kaugummi. Das seh ich ein!


    Aber wie schauts dann aus mit der Arbeitsstätte. Beim Kunden oder im eigenen Büro ist egal?

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)

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  • Aber wie schauts dann aus mit der Arbeitsstätte. Beim Kunden oder im eigenen Büro ist egal?

    Tja, nun, es kommt halt drauf an wie lange er das Notzuchtbuch[1] beim Kunden nutzt. Eine genaue Angabe wirst du nicht bekommen. Aber sieh es doch mal so, je kürzer oder weniger wiederholt du regelmäßig definierst, desto weiter kommst du in den grünen Bereich.
    Und letztendlich unterliegst du der Anweisung, wie weit ins Grüne der AG will.

    Hardy

    [1] http://notebook.pege.org/2000/moderner-arbeitsstil.htm (Aber vorsichtig beim Anklicken, die Seite eines Oberspinners)

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • ...siehe § 2 Abs. 2 der aufgefuehrten Verordnung. Super, nä?!?

    Also, mal wieder im Ernst. Ziel der Verordnung ist hier der Arbeitsplatz und nicht das Arbeitsgeraet. Wenn ich mit dem Rechner unterwegs bin, dann habe ich keinen Arbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung. Ist ein MA also beispielsweise Vertreter, der ausschließlich bei Kunden auftritt und dort seinen Rechner nutzt, so wird er von dieser Verordnung gar nicht tangiert (!). Und jetzt kommt mir nicht mit "Das kann doch gar nicht sein!", "Die armen Leute. Muessen ungeschuetzt arbeiten!" etc. Doch, genau so ist es - rein faktisch wohl gemerkt! (Und das ganze selbstverstaendlich ausschließlich gem. meiner eigenen Interpretation. Ihr wisst schon, keine Rechtsberatung und so!)

    In meinem Fall ist es so, daß ich einen Laptop habe und mobil bin, aber auch einen festen Büroarbeitsplatz besitze. Da ich also regelmaeßig an einem festen Arbeitsplatz arbeite, falle ich hier unter den Geltungsbereich. Dementsprechen habe ich eine Docking Station, einen großen Bildschirm, bin nach G 37 untersucht etc. etc.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,
    ich würde mit dem Stichwort Arbeitsplatz beginnen.
    In der Praxis und auch vor der Gewerbeaufsicht hat sich die 2 Stundenfrist zumindestens in meinem Einzugsgebiet bewährt.
    < 2 h tägliche Tätigkeit = kein Arbeitsplatz > 2 h tägliche Tatigkeit = Arbeitsplatz mit allen gültigen BGRs ASRs und so weiter.

    Gruß Micha

    Glück hat auf die Dauer doch nur der Tüchtige - Moltke-

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen,
    nun möchte ich meinen Senf auch noch dazu geben :D
    1. Ein Notebook und ähnliche mobile Geräte fallen erst einmal nicht in den Geltungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung, somit ist der mobile Arbeitsplatz beim Kunden keine Bildschirmarbeitsplatz im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung.
    2. Für die Arbeit im eigenen Büro wird empfohlen, den Notebook per Dockingstation in Verbindung mit einem ausreichend großen Bildschirm und einer extra Tastatur zu betreiben. Im Firmenbüro den ganzen Tag mit dem Notebook zu arbeiten stellt die Vorgabe "mobil" in Abrede, somit fällt das "stationäre" Notebook unter die Bildschirmarbeitsverordnung!
    3. Zu den 2 Stunden....Die Bilschirmarbeitsverordnung unterscheidet zwischen Bildschirmarbeitern und Bildschirmarbeitsplätzen. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein AP, der in den Geltungsbereich der Verordnung (§2) fällt und dieser muss formal erst einmal entsprechend der Verordnung eingerichtet sein...egal, ob da jemand 2 Stunden und 8 Stunden am Tag dran sitzt. Ein Bildschirmarbeiter ist jemand, der laut § 2 Abs.3 der Verordnung einen "nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit am Bildschirm verbringt". In diesen Fällen argumentieren die Ämter und BG'en mit den 2 Stunden. Alles über 2 Stunden ist der "nicht unwesentliche Teil" :S . Auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes hat dies aber keine Auswirkungen!

    So, das solls mit meinem soliden Halbwissen gewesen sein 8) . Für weiter Informationen ist die BGI 650 gut, ein Kontakt mit Hildegard Schmidt -hier im Board- aber noch besser.

    Liebe Grüße
    QMSifa

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  • Moin zusammen,

    da wir hier wieder mal bis zum Hals in Kaugummi-Interpretationen stecken, bleibt in meinen Augen eigentlich nur eines - nämlich eine für die Betroffenen und für außenstehende Aufsichtsorgane logische und nachvollziehbare Argumentation aufbauen, die das Problem aus betriebsspezifischer Sicht möglichst genau erfasst, und daraus entsprechend Maßnahmen festlegen.

    Das Ganze zeigt: a) Man hat das Problem erkannt und sich damit auseinandergesetzt (und vor Allem mehr getan als nichts) und b) haben es Außenstehende schwer Kritik zu üben, da die dokumentierten Festlegungen auf die Firmenverhältnisse abgestimmt sind.

    Wenn gesetzliche Vorgaben nicht wirklich weiterhelfen, gibt es halt nur noch die BGV A 0

    Vielleicht hilft meine Idee weiter.

    Gruß aus dem Norden
    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Jupp, nochmals vielen Dank für alle Beteiligten.

    Also kann ich abschliessend festhalten: In dem Falle greift die Verordnung nicht, eine Verordnung, die beim nicht regelmäßigen Einsatz an verschiedensten Orten gilt, gibbet nicht!

    Handeln nach BGV A0: Genauestens betrachten, das Betrachtete dokumentieren und eine weitere Bearbeitung wegen "ist nicht" ausschlagen. Immerhin wird im Jahr an gut 100 bis 120 verschiedenen Standorten mit dem Gerät gearbeitet, da dann noch jedes Mal irgendwas zusätzliches mitschleppen ist nicht zumutbar, die kurze Zeit bei nicht idealen Bedingungen zu arbeiten hingegen schon...

    :thumbup:

    „Wenn es Regenschirme gibt, kann man nicht mehr risikofrei leben: Die Gefahr, dass man durch Regen nass wird, wird zum Risiko, das man eingeht, wenn man den Regenschirm nicht mitnimmt. Aber wenn man ihn mitnimmt, läuft man das Risiko, ihn irgendwo liegen zu lassen.“
    (Niklas Luhmann in: Die Moral des Risikos und das Risiko der Moral)