Haben BGV Gesetzescharakter?

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  • Das will ich sehen! Da steht du sollst eine Gefährdungsbeurteilung machen. (....Fristen sind so zu bemessen dass....)

    So sagt z.B. die UKPT: Wie wird die Prüffrist ermittelt?

    Die Prüffrist wird über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt und muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen
    und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sicher benutzt werden kann.[snip]

    Eben, da stehen die Fristen. Die müssen eben über eine GBU ermittelt werden. Die Fristen stehen eben nicht so explizit fest. Und das steht genau dort.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Eben, da stehen die Fristen. Die müssen eben über eine GBU ermittelt werden. Die Fristen stehen eben nicht so explizit fest. Und das steht genau dort.

    Korrekt.
    Es steht da aber auch:

    Zitat

    Maximalwerte: ... in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.

    Damit ist die obere Grenze festgeschrieben.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Die Verantwortung muss aber nicht immer beim Arbeitgeber liegen. So steht in $13 (2) ArbSchG: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
    damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
    Verantwortung wahrzunehmen."

    Man könnte also eine Maschine kaufen und dem Wartungsarbeiter der die Maschine anliefert und aufbaut eine Gefährdungsbeurteilung machen lassen. Anschließend soll er in entsprechenden Abständen prüfen kommen oder ich beauftrage ein Sicherheitsbüro für die Prüfung.
    Oder liegt die Verantwortung generell beim Arbeitgeber?

  • Zitat

    Oder liegt die Verantwortung generell beim Arbeitgeber?

    Die Verantwortung liegt Grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er kann die Ausführung delegieren. Er kann auch eine externe Firma damit beauftragen. Deswegen ist er aber nicht die Verantwortung los. 8)

  • Die Verantwortung muss aber nicht immer beim Arbeitgeber liegen. So steht in $13 (2) ArbSchG: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
    damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
    Verantwortung wahrzunehmen.


    Hallo Lopoe,

    die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber. Er kann nur Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung delegieren. Die Verantwortung zu Kontrolle und die Verantwortung zur geeigneten Organisation bleibt bei ihm und die wird er auch nicht los.
    Nur vielen Arbeitgebern ist das nicht so wirklich klar.

    gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Das Gesetze aber immer so schawmmig formuliert sein müssen.

    "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich

    damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener

    Verantwortung wahrzunehmen."

    Jeder Nicht-Jurist würde das so verstehen, dass man die Verantwortung bei einer "Auslagerung" als Arbeitgeber nicht trägt.
    Bei uns kommt z.B. eine Elektro-Firma und prüft alle Geräte. Die melden sich auch ohne Beauftragung, da sie die Übersicht über alle Prüftermine haben. Wenn die also am Dienstag in einem E-Check einen Wasserkocher prüfen und Mittwoch brennt dieser (samt Produktionshalle) ab, dann kann die Verantwortung doch niemals beim Arbeitgeber liegen. Die Verantwortung des Arbeitgebers ist es die Elektrofirma mit den Wartungen/ Prüfungen zu beauftragen. Aber jede darüber hinausgehende Verantwortbarkeit kann niemals beim Arbeitgeber liegen.

    Zitat

    Die Verantwortung zu Kontrolle und die Verantwortung zur geeigneten Organisation bleibt bei ihm und die wird er auch nicht los.

    Ja er muss eine fachkundige Person im Unternehmen beuftragen zu prüfen. Egal ob ich aber intern einen Mitarbeiter beauftrage oder extern eine Firma, wer trägt die Verantwortung z.B. für hingefuschte Prüfungen?
    Ich denke in der Praxis würde keiner die Verantwortung tragen, der Arbeitgeber ist seiner Prüfpflicht ja nachgekommen, als er die Elektro-Firma beauftragt hat.

  • Bei uns kommt z.B. eine Elektro-Firma und prüft alle Geräte. Die melden sich auch ohne Beauftragung, da sie die Übersicht über alle Prüftermine haben. Wenn die also am Dienstag in einem E-Check einen Wasserkocher prüfen und Mittwoch brennt dieser (samt Produktionshalle) ab, dann kann die Verantwortung doch niemals beim Arbeitgeber liegen. Die Verantwortung des Arbeitgebers ist es die Elektrofirma mit den Wartungen/ Prüfungen zu beauftragen. Aber jede darüber hinausgehende Verantwortbarkeit kann niemals beim Arbeitgeber liegen.

    Leider ja.
    Um bei dem Wasserkocher zu bleiben:
    Die E-Check-Plakette ist wie die HU-Plakette zu sehen. Sie bescheinigt "nur", das das Gerät zum Zeitpunkt der Prüfung den Anforderungen entsprochen hat.
    Die Elektrofirma kann also nicht für den Brand verantwortlich gemacht werden (es sei denn, bei der Prüfung wurde nachweislich geschlampt). Schließlich hat die Elektrofirma keinen Einfluss darauf, wie mit dem Gerät zwischen der Prüfung und dem Brand umgegangen wurde. Dafür ist der Arbeitgeber/Unternehmer verantwortlich.
    Die Elektrofirma führt zwar die Prüfung in eigener Verantwortung durch, haftet aber auch nur für Fehler und Versäumnisse, die bei der Prüfung gemacht wurden.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Du meinst man könnt in diesem Fall argumentieren, der Arbeitgeber hätte die Prüffristen kürzer gestalten müssen (quasi: täglich)?
    Rein logisch müsste es so sein dass die E-Firma den Zustand des Wasserkochers sieht und entsprechend des nächsten Prüftermins anhand ihrer Fachkentniss entscheidet, ob das Gerät bis dahin weiterbenutzt werden kann oder aussortiert wird.


    Hallo Lopoe,

    die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber. Er kann nur Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung delegieren. Die Verantwortung zu Kontrolle und die Verantwortung zur geeigneten Organisation bleibt bei ihm und die wird er auch nicht los.
    Nur vielen Arbeitgebern ist das nicht so wirklich klar.

    gruß, Niko.

  • Du meinst man könnt in diesem Fall argumentieren, der Arbeitgeber hätte die Prüffristen kürzer gestalten müssen (quasi: täglich)?
    Rein logisch müsste es so sein dass die E-Firma den Zustand des Wasserkochers sieht und entsprechend des nächsten Prüftermins anhand ihrer Fachkentniss entscheidet, ob das Gerät bis dahin weiterbenutzt werden kann oder aussortiert wird.

    Der Mitarbeiter der E-Firma wird aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Fähigkeit, die Messwerte zu interpretieren und zu verstehen, dem Unternehmer einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
    Die Entscheidung, was dann passiert, trifft der Unternehmer. Angefangen von der Verkürzung der Prüffristen über die Unterweisung der Mitarbeiter im richtigen Umgang incl der entsprechenden Kontrolle bis hin zur Aussonderung des Gerätes - oder auch der schlichten Ignoranz des Vorschlags ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Ja er muss eine fachkundige Person im Unternehmen beuftragen zu prüfen. Egal ob ich aber intern einen Mitarbeiter beauftrage oder extern eine Firma, wer trägt die Verantwortung z.B. für hingefuschte Prüfungen?
    Ich denke in der Praxis würde keiner die Verantwortung tragen, der Arbeitgeber ist seiner Prüfpflicht ja nachgekommen, als er die Elektro-Firma beauftragt hat.


    Es reicht nicht zu beauftragen nach dem Motto: Hey du, mach mal!
    Sondern, wenn er intern die Verantwortung abgeben möchte dann muss er diesem Mitarbeiter Unternehmerpflichten übertragen.
    Genaueres läßt sich hier nachlesen:
    http://medien-e.bghw.de/zh/z5_2/vor.htm

    Ich denke aber kaum dass jemand einer externen Firma solche Pflichten übertragen würde. Hier kann er im Zweifel aber jemanden in seinem Betrieb mit der Überwachung der externen Firma beauftragen. Wichtig ist dass dies auch schriftlich passiert oder schon über einen Arbeitsvertrag geregelt ist. Es gibt auch externe Firmen die kommen, kleben ihre Zettelchen auch schon mal ohne geprüft zu haben. Alles schon erlebt. (da gings um Feuerlöscher)
    Von daher, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! 8)

  • Aber jede darüber hinausgehende Verantwortbarkeit kann niemals beim Arbeitgeber liegen


    Hallo Lopoe,

    Widerspruch. Darüberhinausgehende Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.
    Auch wenn man dazu Klugscheisser braucht: :thumbup:

    (klugscheissmodus)
    Halt die VIER Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz:

    Nachzulesen auch z.B. in diesem Buch

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Ok danke. :)

    Aber um noch kurz zum Ausgangsthema zu kommen: die BGV A3 wurde in den 70ern erarbeitet , permanent überarbeitet und 2005 in "BGV A3" umbenannt.
    Aber zu diesem Zeitpunkt, genauer seit 2002, war die BGV A3 schon nicht mehr Maß aller Dinge, sondern die Betriebssicherheitsverordnung. Ich frage nur weil ich erstaunt bin das eine BG-Vorschrift welche durch die BetrSichV ersetzt wurde und zukünftig in die TRBS 2131 übergeht noch aktualisiert wird.

    Ich dachte seit 2002 ist mit BGV A3 Feierabend. Zumindest rechtlich. In der Praxis könnte sie natürlich als Hilfe herangezogen werden.

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  • Hi,

    auf die .pdf bezogen ist das aber erstmal nur die BauBG.
    Die BGW verweist in einem Artikel vom Februar 2012 nach wie vor auf die BGV A3:

    http://www.bgw-online.de/internet/gener…richtungen.html

    Allerdings sollen alle BGVen in DGUV Ven umformuliert werden, habe ich unlängst gehört. Solang ich aber keine entsprechende DGUV V habe, werde ich mich in meinem Verantwortungsbereich an die BGV halten. Oder ist das falsch?

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Zitat von »elschwoabos«

    Damit ist die obere Grenze festgeschrieben.

    Sehen "wir" (Momentan knapp 20 Sachverständige die sich nahezu ausschließlich mit GeBe und Prüfungen im Bereich der Elektrotechnik beschäftigen) vollkommen anders. Warum soll ich z.B. eine handgeführte elektrische Maschine die maximal 10 Einsatz- und 0,2 Betriebsstunden im Monat auf die Uhr bringt, alle 3 Monate prüfen, auch wenn sie auf der Baustelle ist? Bringt nichts. Außer vielleicht Aufwand und damit auch wieder Kosten. Also suche ich mir ein paar Gründe warum auch eine Prüfung alle X Jahre reicht, schreibe es auf und nenne es GeBe zur Prüffristenermittlung gemäß § 3 BetrSichV.

  • Sehen "wir" (Momentan knapp 20 Sachverständige die sich nahezu ausschließlich mit GeBe und Prüfungen im Bereich der Elektrotechnik beschäftigen) vollkommen anders. Warum soll ich z.B. eine handgeführte elektrische Maschine die maximal 10 Einsatz- und 0,2 Betriebsstunden im Monat auf die Uhr bringt, alle 3 Monate prüfen, auch wenn sie auf der Baustelle ist? Bringt nichts. Außer vielleicht Aufwand und damit auch wieder Kosten. Also suche ich mir ein paar Gründe warum auch eine Prüfung alle X Jahre reicht, schreibe es auf und nenne es GeBe zur Prüffristenermittlung gemäß § 3 BetrSichV.

    ACK.
    Sehe ich im Prinzip genauso - nur "unser" Unfallversicherungsträger nicht so ganz.
    BetrSichV: Staatliches Recht ist auf Ehrenamtliche in "Unternehmen zur Hilfeleistung in Unglücksfällen" nicht unmittelbar anwendbar, ist also, wenn überhaupt, nur eine Richtschnur.
    (Wobei in meinem Tätigkeitsfeld Ehrenamt ich ja schon froh bin, wenn überhaupt mal geprüft wird.)
    Optimal wäre für uns aus meiner Sicht eine Kombination aus Belastung und zeitlichem Maximalwert für die Bestimmung der Prüffristen. (Fixer Zeitraum muss IMHO sein - auch zur Planung, und, Geräte verschleißen auch nur beim Lagern).
    Aus der Erfahrung heraus würde ich eine Regelung ala "alle 250 Betriebsstunden oder alle 4 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt" für sinnvoll halten.
    Aber momentan stehe ich mit dieser Meinung noch ziemlich alleine da ... und unser Unfallversicherungsträger hält die BGV hoch.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Allerdings sollen alle BGVen in DGUV Ven umformuliert werden, habe ich unlängst gehört. Solang ich aber keine entsprechende DGUV V habe, werde ich mich in meinem Verantwortungsbereich an die BGV halten. Oder ist das falsch?


    Sicher nicht.
    Es gab ja einige Wirren um die BGV A3.
    Da kam im November 2007 die TRBS 2131, die im Juli 2010 überraschend ersatzlos aufgehoben wurde.
    Die BGV A3 wurde aber nie außer Kraft gesetzt und gilt heute noch.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Aber zu diesem Zeitpunkt, genauer seit 2002, war die BGV A3 schon nicht mehr Maß aller Dinge, sondern die Betriebssicherheitsverordnung. Ich frage nur weil ich erstaunt bin das eine BG-Vorschrift welche durch die BetrSichV ersetzt wurde und zukünftig in die TRBS 2131 übergeht noch aktualisiert wird.


    Hallo Lopoe,

    schon wieder Widerspruch. ;)
    Die BGV A3 (und die VBG 4) war nie Maß aller Dinge.
    In Deutschland haben wir den Dualismus im Arbeitsschutz (das möchte ich jetzt nicht werten :huh: ). Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und können autonomes Recht erlassen. Das hat zuerst einmal nichts mit staatlichem Recht zu tun und gilt auch nur für die Mitgliedsbetriebe der entsprechenden Genossenschaft oder Kasse.
    Nun ist es so, dass inhaltliche Regelungen von staatlichem Recht über den inhaltlichen Regelungen autonomen Rechts stehen.
    Deswegen vermeiden die Körperschaften Vorschriften zu Themen, die in staatlichem Recht geregelt sind. Und deswegen hat die BetrSichV auch nie BG-Vorschriften "ersetzt".

    Weiterhin dürfen über die EU-Verträge keine (strengeren) Vorschriften auf nationaler Ebene zu Bau und Ausrüstung von Maschinen und Anlagen (Arbeitsmittel) erlassen werden. Da historisch die BGen und UKen hier einiges geregelt haben, müssen diese entsprechenden Regelungen aufgehoben werden (siehe BGR 500).

    Als nächstes kommt durch die Zwangs-Fusion von BGen/UKen und der Gründung des neuen Dachverbandes DGUV das Thema der Harmonisierung des autonomen Rechts. Die DGUV wird als übergeordnete Instanz hier die Regeln vorgeben und vielleicht irgendwann als einzige Unfallversicherung in Deutschland übrig bleiben (oder wir bekommen endlich die freie Wahl der Versicherung für Unfälle/Krankheiten, wie in vielen anderen Ländern erfolgreich umgesetzt).
    Wenn nun die BG Bau die (eigene) BGV A3 aufgehoben hat, so bedeutet das nicht viel. Es gilt dann die Version der DGUV (so vorhanden :D , der HVBG hat eine Version herausgegeben).

    Zum Thema TRBS 2131 und BGV A3 hat sich der deutsche Arbeitsschutz ganz schön blamiert. Aber es zeigt eben den Zustand in Deutschland. Die Fachleute und Politiker sind sich nicht einig, wie es weitergehen soll. Und überlassen die Entscheidung den Gerichten.
    Die TRBS 2131 ist zurückgezogen (aus formalen Gründen, und es entstand ein großes schwarzes Loch :D ).
    Für die BGV A3 (DGUV A3 ^^ ) ist angekündigt, dass es eine staatliche Regelung geben soll. Statt der BGV A3 wird es dann (vielleicht) eine verschärfte BGR A3 geben. :S

    Allerdings sollen alle BGVen in DGUV Ven umformuliert werden,


    Ob BGV oder DGUV, das ist nur der Titel. Das Problem ist, ist diese Vorschrift (BGV, VBG) in den einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen harmonisiert (vereinheitlicht)? Bisher haben wir leider nur die Vorschrift 2 als wirklich gemeinsame Vorschrift (wobei trotz allem Sonderregelungen der BGen/UKen gegeben sind :cursing: ). Zur Vorschrift 1 (Prävention) gibt es bisher nur ein Arbeitspapier. Und die Vorschrift 3 steht in den Sternen, bzw. bei den staatlichen Stellen (2131?).

    Wird nicht langweilig in Europa...
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Vielen Dank Niko.
    Ich glaube langsam dass man sich in die Thematik nicht selber, hobbymäßig einarbeiten kann. Dafür gibt es nicht umsonst Sicherheitsfachkräfte. Es ist so wahnsinnig komplex, untransparent und unstet das es viel mehr ein Thema für Juristen ist, zum realen Schutz am Arbeitsplatz trägt das doch längst nichts mehr bei.

    Ich habe so oft gelesen: bis 2002 = BGV A3 (mit starren Prüffristen usw.), danach BetrSichV mit GeBe + TRBS 2131.