ANZEIGE
ANZEIGE
  • ANZEIGE
  • Hallo,

    die Werte kommen aus der alten ASR 5 (Arbeitsstätten-Richtlinien).
    Gruß, Niko.

    ASR5, letzte Änderung September 1984:
    4.2.2. Raumluftgeschwindigkeit
    Die lüftungstechnischen Anlagen sind so auszulegen, daß an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt. Zuglufterscheinungen sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit und der Art der Tätigkeit (d. h. Wärmeerzeugung durch körperliche Arbeit) abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/sec üblicherweise keine Zugluft auf.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -