Bestuhlung Kantine

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  • Hallo

    Beim Mittagessen habe ich mir mal wieder Gedanken gemacht, ob es Vorschriften für die Bestuhlung von Kantinen gibt.
    Beim Suchen bin ich auf die SBauVO §10 gestossen.
    Demnach müssen die Tischreihen mindestens 1,5 m auseinander stehen, inkl. einer Gangbreite von mind. 0,4 m und maximal 10 Sitzplätze je Schmalgang. Zwischen zwei Schmalgängen dürfen maximal 20 Sitzplätze angeordnet sein.
    Eine Anordnung von 6 Vierertischen wäre demnach nicht zulässig.

    Gibt es sonst noch Anforderungen an eine Bestuhlung in Kantinen, die ggf. noch über diese Anforderungen hinausgehen?

    Gruß A

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  • Hi,

    ich war schon erstaunt über die Maße, aber da lese ich jetzt was von Versammlungsstätten, eher nichts von Kantine.
    Eine Kantine ist nach meinem bisherigen Verständnis ein Pausenraum und in der ArbeitsstättenVerodnung, bzw den Richtlinien geregelt.
    Korrigiert mich, wenn ich damit falhsc liege.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Die Kantine ist kein Pausenraum.
    Das verbietet in der Regel schon der Lärmpegel.

    VersStättV
    § 2 Begriffe
    (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Zitat

    Die Kantine ist kein Pausenraum.
    Das verbietet in der Regel schon der Lärmpegel.


    Das sehen die von komnet anders:

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…&lid=DE&bid=BAS&

    Auch in der ASR 29/1-4 Pausenräume steht:Betriebskantinen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräumen genügen, können als Pausenräume verwendet werden.


    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Die Kantine ist kein Pausenraum.
    Das verbietet in der Regel schon der Lärmpegel.

    Äh wie jetzt? Dann ist die Zeit die ich in der Kantine verbringe keine Pause? Was ist es dann, Arbeitszeit, Freizeit,...? Und muss ich dann nach dem Mittagessen Pause machen?

    Hardy, restlos verwirrt.

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  • Hi

    Zitat

    Äh wie jetzt? Dann ist die Zeit die ich in der Kantine verbringe keine Pause? Was ist es dann, Arbeitszeit, Freizeit,...? Und muss ich dann nach dem Mittagessen Pause machen?


    Kantinengänge sind jedenfalls nicht versichert.

    Im Komnet-Eintrag steht zu Kantinen, dass diese nur als Pausenraum gelten können wenn u.a.

    Zitat

    während der Pausenzeit sichergestellt ist, dass die Arbeit in diesen Räumen ruht und der Zutritt Dritter ausgeschlossen ist.

    Da diese spezielle Kantine jedoch auch durch Betriebsfremde genutzt werden kann, ist es kein Pausenraum.

    In der SBauVO steht in §1 (Anwendungsbereich)

    Zitat

    (1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

    und in §10

    Zitat

    2Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.

    Daraus ist abzuleiten, dass prinzipiell die SBauVO auf Kantinen anzuwenden ist.

    LG A

  • Daraus ist abzuleiten, dass prinzipiell die SBauVO auf Kantinen anzuwenden ist.


    Sofern die Kantine in NRW liegt. Ansonsten wäre die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Kantinengänge sind jedenfalls nicht versichert.


    Der Weg zur Kantine schon. Nur alles was mir beim Essen passiert nicht. Genauso wenig ist der Unfall beim Essen im Pausenraum ein Arbeitsunfall.

    Grüße

    awen

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    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hallo zusammen,
    da fängt das neue Jahr gleich mit der Esserei an...

    Aber im Ernst. Der springende Punkt ist die Größe der Kantine und die somit größtmögliche Anzahl der Anwesenden. Der Begriff Arbeitsstätten schließt auch Sozialräume wie Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume sowie Verkehrswege (Flure, Gänge, Treppenhäuser) mit ein. Befindet man sich über der Größe der Anzahl der entsprechenden "Teilnehmer" ist die Versammlungsstätte (SonderbauVO) des BL ebenso zu berücksichtigen.
    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (10. Januar 2012 um 22:26)

  • awen
    "Auch in der ASR 29/1-4 Pausenräume steht:Betriebskantinen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräumen genügen, können als Pausenräume verwendet werden."

    Ich sehe hier also keinen Widerspruch:
    Kantinen können unter Umständen Pausenräume sein, müssen es aber nicht in jedem Fall.

    Amaranth
    Martina111 wird sicher auf Deine konkrete Frage antworten.
    Nebenantwort:
    leider sind bei uns rechtliche Bedingungen oft in mehreren Regeln, Verordnungen, Gesetzen behandelt.
    Die Versammlungsstättenverordnung zieht auf jeden Fall, wenn sehr viele Leute versammelt sind.
    Mir scheint die Versammlungsstättenverordnung bei einer GROßEN Kantine dominierend.

    Sehr viele Fragen zielen schließlich auf eine juristische Klärung. Man brauchte einen Juristen, der das kompetent beurteilt.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Hi,
    mal so nebenbei überlegt, was ist wohl der Grund für folgenden Passus:

    > während der Pausenzeit sichergestellt ist, dass die Arbeit in diesen Räumen ruht und der Zutritt Dritter ausgeschlossen ist.

    Meiner Meinung nach vor allem deswegen, dass keiner unbeabsichtigt im Gespräch mit den Kollegen Betriebsinternas ausblaudern kann und sich damit in Schwierigkeiten bringt.
    Oder liege ich da mal wieder falsch? (Klar, die Frage ist hypotetisch)

    Hardy

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  • Ich denke mal eher, damit man beim Essen seine Ruhe hat und nicht noch Wünsche von Kunden usw. bearbeiten muss.

    Manche Leute haben ja das Talent, einem selbst in der Pause auf den Senkel zu gehen.

    Scheint besonders in Gesundheitswesen sehr ausgeprägt zu sein. Ich kenne jedenfalls keinen Schlosser, der in der Pause, über die Sauberkeit und Gebrechen etc. seiner Schrauben und Arbeitsmittel diskutiert.

  • Ich denke mal eher, damit man beim Essen seine Ruhe hat und nicht noch Wünsche von Kunden usw. bearbeiten muss.

    Manche Leute haben ja das Talent, einem selbst in der Pause auf den Senkel zu gehen.

    Scheint besonders in Gesundheitswesen sehr ausgeprägt zu sein. Ich kenne jedenfalls keinen Schlosser, der in der Pause, über die Sauberkeit und Gebrechen etc. seiner Schrauben und Arbeitsmittel diskutiert.


    Ganz sicher richtig, aber das wird doch nicht durch das Fernhalten Dritter verhindert.

    Hardy

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  • Hi

    Und was sagt die Arbeitsstättenverordnung nun bzgl. der Bestuhlung von Kantinen?

    LG A


    keine Ahnung.

    Hallo zusammen erstmal,
    ... und ehrlich gesagt, ist mir das auch egal. Und meiner Geschäftsführung erst... Berechtigterweise, wie ich finde. Ich setze mal voraus, dass wir uns unter der Anzahl von 200 gleichzeitig Anwesenden bewegen und die ASR 29/ 1-4 im Hinterkopf haben, die ja noch ein bißchen gilt...
    Brauchen wir wirklich immer eine Vorschrift? Wie wäre es mit der BGV A0?
    Das wir ausreichend Platz zum Durchgehen brauchen, - ist klar. Und ansonsten sucht die Geschäftsführung (bestenfalls !!!) das Mobiliar aus und sagt, wie sie es nett finden würde. Irgendwie bin ich es leid, immer "vors Loch geschoben" zu werden. Wer will wirklich einer Geschäftsleitung verbieten, die - nur mal als Nebensatz erwähnt, das Hausrecht in ihrer Kantine hat, diese nach ihren Wünschen zu gestalten? Ich rede mal nicht über Durchgangsbreiten, Fluchtwege und Hygiene.
    Das ist nicht Bußgeldbewährt - da traut sich eh keiner ran.
    Also: BGV A0 und Bestuhlung nach gesundem Menschenverstand in freundlicher Farbe, nach ergonomischen Gesichtspunkten und fertig.
    Na dann: sorry - und guten Hunger!
    VG Martina

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    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (13. Februar 2012 um 19:42)

  • Hallo Martina


    Brauchen wir wirklich immer eine Vorschrift? Wie wäre es mit der BGV A0?


    Ja, leider brauchen wir die. Spätestens dann, wenn wenn etwas Geld kostet oder die Organisation durcheinander wirft.
    Eine aufgelockertere Bestuhlung in der Kantine hat weniger Essplätze zur Folge. Das wiederum führt zu Beschwerden der MA wegen Wartezeiten. Das ist natürlich unter gar keinen Umständen zu akzeptieren ;)
    Außerdem sind Kantinenbetreiber häufig externe Unternehmen und die Zuständigkeiten für die Bestuhlung in einem diffusen Vertragsfeld.

    Kurz: wenn ich die enge Bestuhlung in der Kantine moniere, passiert vermutlich nichts, wenn ich nur die BGV A0 als Grundlage habe.
    Die SonderBauVO (oder adäquate Vorschriften anderer BL) greift aufgrund der Essplätze (< 200) leider nicht. :wacko:

    Also nochmal: was tun?

    LG A