Belehrung von Mitarbeitern (Fremdfirmen, Zeitarbeitern)

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  • Hallo,

    ich habe folgende Frage:
    Gibt es einen rechtlichen Hintergrund, wer die allgemeine Belehrung (nach BGR A1) von neuen Mitarbeitern (insbesondere Fremdfirmen/Zeitarbeiter) dürchführen darf?
    Darf das nur die Sifa oder die Sicherheitsbeauftragten. Dürfen das nur speziell ausgebildete Mitarbeiter durchführen?
    Ich nehme an, dass das auch die Vorgesetzten oder die GL tun darf. Darf das aber auch an einen Mitarbeiter delegiert werden, der im Bereich Arbeitssicherheit keine Ausbildung besitzt?

    Es geht hier um die allgemeine Belehrung, also allgemeines Verhalten auf dem Gelände, Rauchverbot, Handyverbot, Parkplätze, Verkehrsregeln, Erste Hilfe, Verhalten bei Unfällen.
    Die Mitarbeiter bekommen dann vor Ort an Ihren jeweiligen Arbeitsstellen noch eine genaue Einweisung für ihren Arbeitsplatz von den jeweiligen Vorgesetzten.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Hallo ADR-User,

    die Belehrung MUSS durch den direkten Vorgesetzten bzw. Auftraggeber erfolgen, auch für Fremdfirmen und Zeitarbeiter.
    Ob dieser betriebliche Fachkräfte, wie z.B. die SiFa, hinzuzieht ist seine Verantwortung. Das kann er, sollte er auch, muss er aber nicht.

    Zitat BG JB10:
    Da der Arbeitgeber/Unternehmer diese gesetzlichen Pflichten nur durch Verteilung der Aufgaben auf seine Führungskräfte erfüllen kann, muss er Teile seiner Verantwortung auf diese delegieren. Durch arbeitsvertragliche Zuweisung und Annahme einer Stellung als Führungskraft (Vorgesetzter, Aufsichtführender) muss diese ihm zugewiesenen (übertragenen) Aufgaben- und Kompetenzbereich ihr übertragene Unternehmer-/Arbeitgeberaufgaben eigenverantwortlich erfüllen. Diese Verpflichtung kann, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag ausgedrückt ist, auch mit einer klaren Zuweisung im Organisationsplan, in einer Stellenbeschreibung oder in einer sogenannten „Pflichtenübertragungs-Erklärung“ (Muster in BG-Information BGI 508) festgeschrieben werden.

    Weitere Details im Buch "Führungswissen Arbeitssicherheit"

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ...selbstverstaendlich koennen solche allgemeinen Einweisungen auch von anderen hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. So werden Verhaltensweisen auf dem Gelände, Raucherregelungen usw. ueblicherweise auch fuer Besucher durchgefuehrt - und zwar oft vom Personal am Empfang. Dies ist auch durchaus zulaessig. Wichtig ist hier, dass die einweisenden Personen in diesen Punkten sachkkundig sind und sich die verantwortlichen Vorgesetzten von den Faehigkeiten zur Umsetzung ueberzeugen. Sollten hierzu noch Hilsmittel, Bilder, Unterlagen etc, notwendig sein, sind diese ebenfalls entsprechend vorzubereiten.

    In einem solchen Fall ist auch keine "Pflichtenuebertragung" im Sinne des OWiG, sondern eher eine betriebliche Organisationsanweisung erforderlich, die dieses Verfahren regelt.

    Die speziellen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen sind dann aber selbstverstaendlich Sache der entsprechenden Vorgesetzten, die sich hier natuerlich auch fachliche Unterstuetzung holen koennen und sollten.


    In diesem Sinne

    Der Michael


    PS: ...und nur so am Rande: Vielleicht koenntet ihr den Begriff "Belehrung" durch z.B. Unterweisung, Information, Schulung etc. ersetzen. Es hoert sich fuer mich immer aeusserst unschoen an wenn ich einen erwachsenen Menschen "belehren" soll - ist aber meine rein subjektive Ansicht...

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Wenn man sich die Vorschriften mal ansieht, dann hat die Sifa erst einmal nichts mit den Unterweisungen zu tun.
    Unterweisungen sind Unternehmerpflicht. Dieser kann das dann natürlich delegieren (und sollte das in größeren Firmen auch tun).
    An wen er dies delegiert ist seine Sache. Die Person muss nur das erforderliche Wissen haben und dazu geeignet sein, die Unterweisung vernünftig durchzuführen. Es muss sich dabei aber nicht um die Sifa oder einen Sicherheitsbeauftragen handeln, kann es aber natürlich.
    In erster Linie sollten die Unterweisungen entsprechend der Linienverantwortung an die entsprechenden Linieverantwortlichen delegiert werden.
    Es kann aber z. B. bei Zeitarbeitnehmern oder Aushilfen auch angebracht sein, dass diese ihre Allgemeine Unterweisung z. B. von der Person bekommen, die sie am ersten Tag in Empfang nimmt, z. B. aus der Personalabteilung.
    Ich kenne eine Firma, da kommt niemand ohne eine Erstunterweisung (mit anschließendem Test) über das Verhalten auf dem Werksgelände, Verhalten im Notfall, Sammelplatz etc. auf das Werksgelände. DIese Unterweisung macht da der Werkschutz.

    mfg, Rolf