Hygiene an der Bedientheke

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  • Unser betribsrat hat sich dafür ausgesprochen, daß an der Bedientheke Eheringe getragen werden dürfen. Andere Ringe und Schmuck sind abzulegen. Meiner meinung nach sollten wie in der Produktion auch an der Bedientheke generell kein Schmuck getragen werden. Wer kann verlässliche Quellen oder auch Urteile nennen? Wäre für eine Antwort sehr dankbar.

    Zitat von Joachim Ringelnatz

    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.

    Was du ererbest von deinen Vätern, erwirb es um es zu besitzen

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  • hi joachim


    also generelles verbot von schmuck??? für einen ehering oder verlobungsring halte ich das für ausgeschlossen. die bedienung hinter der
    theke ist verpflichtet handschuhe zu tragen (nicht tragen wird von der behörde mit 30€ bußgeld belegt. meine frau ist fleischereifachverkäuferin.
    also infos aus erster hand.


    grüße aus dem reinland

    erwin

  • Unser betribsrat hat sich dafür ausgesprochen, daß an der Bedientheke Eheringe getragen werden dürfen. ... Wer kann verlässliche Quellen oder auch Urteile nennen?

    Ich halte Deine oben formulierte Frage für den falschen Ansatz.
    Der Betriebsrat kann bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) mitwirken.
    Wenn der Betriebsrat sich für das Tragen der Eheringe ausspricht, muss das auf eine Gefährdungsbeurteilung zurückgehen;
    in dieser GefB sollten auch die gesetzlichen Grundlagen für diese Entscheidung aufgeführt sein.
    Frag' also nicht uns - frag' den Betriebsrat. :D

    Wenn dieser nicht auf gesetzliche Grundlagen oder eine GefB verweisen kann, dann diskutierst Du die Problematik im Rahmen einer GefB zusammen mit dem Betriebsrat neu ... ;)
    (ich bin jetzt mal boshaft: die Entscheidung des Betriebsrates mag daran liegen, dass ein BR-Mitglied seinen Ehering nicht mehr so einfach vom Finger bekommt ... )

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Joachim

    Unser betribsrat hat sich dafür ausgesprochen, daß an der Bedientheke Eheringe getragen werden dürfen. Andere Ringe und Schmuck sind abzulegen.


    hat der BR auch den Unterschied der Gefährdung durch verschiedene Ringtypen erklärt? Für mich macht es keinen Unterschied, ob der Ring Ehering heißt oder eben ein Ring als reines Schmückstück dient.
    Im Übrigen kann ich a.r.ni`s Ausführungen nichts mehr hinzufügen, außer der Frage, wieso der BR solch eine Aussage trifft? Arbeitsschutzmaßnahmen sind mitbestimmungspflichtig, das ist o.k. Aber Sinn sollten diese auch machen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung.

    Was die Sache mit den Handschuhen aus hygienischen Gründen betrifft, so ist das nicht mehr zeitgemäß und wohl durch den "Stand der Technik" überholt.

    Viele Grüße
    Martina

  • Hallo Joachim,

    Als ehem. Fleischermeister kommt mir diese Diskussion mit dem Betriebsrat - Unternehmer - und den Mitarbeitern sehr bekannt vor ( 146000 mal geführt ) einer der Parteien wird immer unzufrieden sein.

    Es werden hier Hygiene Vorschriften und die Arbeitssicherheit in einen Topf geschmissen.....

    und um es mal zu erwähnen " Es gibt keine Tragepflicht für Einmalhandschuhe hinter der Fleisch - Wurst - oder Käsetheke in Deutschland." sollten diesbezüglich Ordnungstrafen verhängt worden sein, ist dies nicht nachvollziehbar ( Siehe Anhang ).

    Und nun zur Arbeitssicherheit bei dem Thema bzgl. zum Tragen von Schmuck :

    Regelungen bezüglich des Tragens von Schmuckstücken sind in allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr explizit aufgeführt. Auch waren die unter § 35 der VBG 1 angeführten Regelungen bezüglich des Tragens von Schmuck sehr allgemein gehalten (§ 35 Abs. 3 VBG 1: Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen.

    Hierbei kommt der vom Arbeitgeber mit Unterstützung des Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu. Der Arbeitgeber legt nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die nötigen Schutzmaßnahmen fest.

    Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht der Arbeitnehmer, Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, sind in folgenden Vorschriften geregelt:
    Arbeitsschutzgesetz § 15 "Pflichten der Beschäftigten"
    (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

    BGV A1 Grundsätze der Prävention § 15 "Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten"
    (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

    BGR A1 Grundsätze der Prävention Ziffer 3 ff "Pflichten der Versicherten"

    Pflicht zur Eigen-, und Fremdvorsorge
    Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der Vorschrift. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unter-lassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes.
    Unterstützungspflicht
    Satz 2 der Bestimmung regelt weitere Unterstützungspflichten der Versicherten. Sie haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Unterstützen bedeutet alles Notwendige dazu beizutragen, dass die Maßnahmen erfolgreich sind. Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Versicherten die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern.
    Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers
    Der Versicherte hat bei seiner Arbeit die erhaltenen Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Weisungen können mündlich z.B. im Rahmen von Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z.B. in Form von Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt der Unterweisung ergibt sich aus § 4 der Vorschrift.
    Unter Weisungen versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Bei der Erteilung von Weisungen ist die Befähigung des Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 der Vorschrift).
    Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
    Eine Eigen- oder Fremdgefährdung ist insbesondere bei folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gegeben:
    • Das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
    • Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
    • Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen, z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
    • Umgang mit Gefahrstoffen,
    Elektroarbeiten,
    • Arbeiten mit Absturzgefahr,
    • Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
    • Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.

    SGB VII § 21 "Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten"
    ((3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

    Kommt ein Arbeitnehmer den Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers trotz durchgeführter Unterweisung nicht nach, hat solch ein Verhalten in letzter Konsequenz zur Folge, dass der Arbeitgeber auf Grund seiner arbeitsschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten den Arbeitnehmer an dem Arbeitsplatz oder mit der Tätigkeit nicht mehr beschäftigen darf. Dieses hat wiederum für den Beschäftigten in aller Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen.
    Gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 1 Arbeitsschutzgesetz kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde auch gegenüber Beschäftigten Anordnungen treffen. Wer als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung einer Behörde nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
    Hinweis: Der Versicherungsschutz der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt auch dann bestehen, wenn gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Max2004

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  • Was die Sache mit den Handschuhen aus hygienischen Gründen betrifft, so ist das nicht mehr zeitgemäß und wohl durch den "Stand der Technik" überholt.

    Danke, Martina, einiges aus den Informationsbroschüren war mir auch neu.
    Ich kann höchstens aus der Praxis beitragen:
    Verkäufer/innen, die mit Handschuh auch Wechselgeld annehmen, müssen sich von mir die Frage gefallen lassen, was der Handschuh soll ... die Antworten fallen dann so unterschiedlich aus, dass unsereins merkt, dass i.d.R. kein Konzept dahintersteckt ... :thumbdown:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Moin zusammen,

    @ Joachim, dann frage deinen Betriebsrat einfach mal nach den Hygienevorschriften (HACCP)

    Gruß Fritz, 8) :D


    Der BR könnte den Beschäftigten ja ein Halskettchen schenken, um den Ring am Hals zu tragen. Oder übersehe ich da mögliche neue Gefährdungen, bzw Rechtsvorschriften...
    Aber auch im KH ist das ein leidvolles Thema, dort aber auch zum Schutz der Beschäftigten ein wichtiges Thema und funktioniert die Kette nicht.

    Hardy

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Ich meine auch HACCP ist hier das richtige Stichwort.

    Die Gefährdungsbeurteilung interessiert zu Fragen der Hygiene nicht so sehr. Da würde ja die 'Frage betrachtet inwiefern der Mitarbeiter und seine Kollegen durch das tragen von Ringen gefährdet sind. Da wird ja nicht die hygienische Seite des Fleischverkaufs bedacht.

    Grüße

    awen

    Ich hatte letzten Dienstag ein Erlebnis im benachbarten Fleischereifachgeschäft, da wird mir jetzt noch anders wenn ich dran denke. Ich stehe an der Theke und warte das ich dran bin, die Kundin vor mir erzählt auf einmal "ich hab ja bis gestern unter schrecklichem Brechdurchfall gelitten" daraufhin die Bedienung während sie grade mit bloßen Händen das Mett verpackt "ja das hatte ich auch, ich bin gar nicht vom Klo gekommen, mir ist auch immer noch nicht richtig gut". Der Laden ist von der Liste der Geschäfte meines Vertrauen gestrichen.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • moin Awen,
    diese Bedienung dürfte erst nach Beibringung einer ärztlichen Gesundheitsbescheinigung weiterarbeiten.

    LG Fritz 8) :D


    Hi Fritz,

    fand ich ja auch und hab ich auch so gesagt, die Bedienung, ihre Kollegin und die andere Kundin fanden ich soll mich mal nicht so anstellen - ;( Der Chef war allerdings ein wenig einsichtiger - allerdings auch erst nach einem dezenten Hinweis auf Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ich meine auch HACCP ist hier das richtige Stichwort.


    Die Gefährdungsbeurteilung interessiert zu Fragen der Hygiene nicht so sehr. Da würde ja die 'Frage betrachtet inwiefern der Mitarbeiter und seine Kollegen durch das tragen von Ringen gefährdet sind. Da wird ja nicht die hygienische Seite des Fleischverkaufs bedacht.

    awen.


    Da muss ich Dir in dem Punkt etwas wiedersprechen... Ringe und Ringfinger haben sich leider noch nie gut mit den Fleischerhaken vertragen :wacko: ... Da hatten wir in den Jahren meiner Tätigkeit beim größten deutschen Lebensmitteleinzelhändler, vom gebrochenen bis zum abgetrennten Ringfinger alles dabei.

    Informationen diesbezüglich bei Ihrer Fleischer BG ( auch Fotos z.B Hand durch den Wolf gedreht oder Daumen ab beim beim Knochensägen :( )


    Gruß

    Max2004