Qualifikationsanforderungen "Elektrofachkraft mit festgelegten Tätigkeiten"

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  • Ich habe folgende Frage bzgl. Qualifikationsanforderungen an eine befähigte Person zur Prüfung von Ortsveränderlichen Betriebsmittel (BGV A3).

    Gemäss BGV A3 besteht die Möglichkeit eine „Elektrofachkraft mit festgelegten Tätigkeiten“ auszubilden. Diese darf dann die im Rahmen Ihrer Ausbildung vermittelten Tätigkeiten eigenverantwortlich ausführen. Meine Frage: Besteht die Möglichkeit eine Person mit einer nicht-elektrotechnischen-Ausbildung durch eine solche Zusatzqualifizierung dazu zu befähigen, dass Sie eigenverantwortlich die Prüfungen gemäss BGV A3 durchführen kann?

    Danke bereits jetzt für Eure Antworten

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  • Es geht unter bestimmten Bedingungen, die Anzeige des Prüfgerätes muss eindeutig sein, der Anschluss an das Prüfgerät muss Werkzeuglos erfolgen usw.
    Vor ein paar Jahren hat die VBG diese Ausbildung mit Küsterinnen gemacht, diese wurden von einer Fachkraft unterwiesen und haben anschließend das drei Tage Seminar besucht.
    Frage mal bei Deiner BG nach
    Gruß

    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Hallo zusammen,

    der link von awen bezieht sich auf EUP, also Elektrotechnisch unterwiesene Personen. Die Elektrofachkraft für Festgelegte Tätigkeiten ist eine ganz andere Ausbildung. Diese dauerte bei mir 220 Stunden und wurde mit einer Theoretischen und praktischen Prüfung abgeschloßen. Die Ausbildung fand bei mir in der Berufsschule für Elektrohandwerk statt und es wurde auch von Elektromeister abgenommen. Danach erhielt man von der IHK eine Urkunde, wo auf der Rückseite stand, was man machen darf. Dieses kann jedoch jederzeit erweitert werden, wenn man durch einen E-Meister unterwiesen wird. Die Elektrofachkraft für Festgelegte Tätigkeiten darf BGV A3 Prüfungen selber machen, wenn Sie mindestens durch einen Elektromeister für diese Tätigkeiten unterrichtet und geprüft wurde. Dies ist natürlich schriftlich fest zu halten. Wenn dies ordentlich geschehen ist, so darf die EFK auch BGV A3 Prüfungen selbstständig durchführen und auch Meßwerte interpretieren. Also stark aufgepasst, bitte die zwei Bezeichnungen nicht durcheinander bringen, da sie ganz andere Inhalte und Befähigungen haben. :thumbup:

    Habe noch Seppl vergessen. Zu deiner Frage, die kann man mit ja beantworten. In meinem Kurs waren auch 3 Frauen dabei, die als Mechanikerinen in der Instandhaltung bei einem Industriebetrieb tätig waren, ebenso waren auch unter anderem ein Bäcker und ein Metzger dabei. Die haben es alle geschafft. Natürlich muss derjenige, der von Elektrik keine Ahnung bzw. Vorahnung hat, natürlich mehr büffeln als vieleicht andere. 8o

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Hallo zusammen,

    gemäß BGV A3 besteht die Möglichkeit, das ist richtig. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die VDE-Vorschriften eine solche Person nicht kennen! Allerdings besagt §20a ArbSchG , dass eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie zu erstellen ist. Das hat bislang nicht geklappt - wie lange die BGV A3 noch bestehen bleibt, lassen wir an dieser Stelle einmal offen...

    Anforderungen werden nämlich nicht nur durch die BGV A3 erhoben, sondern vor allem durch die Betriebssicherheitsverordnung mit nachgelagerten TRBSen, hier insbesondere durch die TRBS 1203 "Befähigte Personen". Die Anforderungen, die an befähigte Personen gestellt werden, sind hier um einiges höher als die an eine Elektrofachkraft.

    Ich habe im Downloadbereich ein Schema zur Beurteilung der Befähigung unter Check-Listen (SiFa) eingestellt, indem jeder Pimkt der TRBS 1203 aufgegriffen und kommentiert wird.

    Klare Antwort also: NEIN! Auch die Betriebssicherheitsverordnung (mit TRBS 1203) anzuwenden ist.

    Mit besten Grüßen,
    C. Heil

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  • besten dank für die Infos.

    Der Unterschied zwischen EUP und EFfT war mir schon klar, ich sehe es nämlich genauso, dass gemäss TRBS 1203 für die Prüfungen zwingend eine Elektrofachkraft erforderlich ist, denn wenn ich die BGV A3 richtig interpretiere, dann heisst es ja: "die festeglegten Tätigkeiten die sich wiederholen" also wenn er IMMER den gleichen Prüfling hätte, dann wäre es ok hierfür eine EFfT zu nehmen (die Prüflinge müssten dann in einer Liste festgelegt werden), werden aber Prüfungen "im Feld" gemacht und unterschiedliche Prüflinge sind dort sicherlich vorzufinden ist eine Elektrofachkraft erforderlich...oder?

  • Na ich schreibe es noch einmal anders:

    Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten erfüllt (nach meiner Auffassung) die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (durch die TRBS 1203 konkretisiert) nicht und darf somit keine Prüfungen durchführen. Egal was die BGV A3 sagt! Die TRBS 1203 fordert keine Elektrofachkraft, sondern eine befähigte Person. Es keine Rolle, ob es sich immer um das gleiche Prüfobjekt handelt!

    Mit besten Grüßen
    C. Heil

  • Hallo Zusammen,
    ich sehe das etwas anders, eine Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten kann auch eine befähigte Person sein. Es heißt im letzten Absatz "oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen" das kann z.B. durch Unterweisung / Ausbildung z.B. bei der BG erreicht werden.

    Es ist aber dann notwendig , die Tätigkeiten genau festzulegen .

    Gruß
    aus Köln
    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

    • Offizieller Beitrag

    hallo ... hier redet jetzt mal ein blinder von der farbe ... :D

    Ich sehe das von meinem laienhaften denken so.

    Jeder muss einmal anfangen. D.h., jede Elektrofachkraft, sowohl die elektrofachkraft an sich, als auch die elektrofachkraft für festgelegte tätigkeiten (EFfT) bedürfen einer entsprechenden vorgeschriebenen ausbildung und bestandenen prüfung. Wenn eine unfallverhütungsvorschrift eines unfallversicherungsträgers (BGV A3) in ihrer durchführungsverordnung die ausbildung und den einsatz von EFfT vorsieht (BGV A3 §2), es dazu vorgeschriebenen ausbildungspläne und prüfungsordnungen auch bei den handwerkskammern gibt, sollte auch eine danach ausgebildete EFfT möglich sein nicht im rechtsfreien raum stehen. Siehe auch:

    http://www.sgd.de/technik/elektrofachkraft.php

    http://www.geltec.de/home/seminare/…iten-effft.html

    http://www.bvs.de/download/2/po-elektro.pdf

    http://www.bbs-ahaus.de/module/dateidownload/ELEKFAC.pdf

    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…-hier-was-fest/

    http://bibliothek.arbeitssicherheit.de/Search?content…a0eecf0b87aff5d


    Das es hier konfliktpotential mit der TRBS 1203 geben könnte (die ja auch erst später kam, als die BGV A3), sehe ich nicht so eng. Mit der TRBS sollten wohl eher auch die fälle betrachtet werden, bei denen es der inhalt (kenntnisse, wissen) und die praxis des themas nicht hergeben eine eigene berufsausbildung dafür im angebot zu haben, wie eben bei der elektrofachkraft so ist. Ich denke da z.b. an befähigte personen zum prüfen von leitern o.ä. Von einem "leitern-studium", oder einer "Fachkraft für leitern" habe ich jedenfalls noch nichts gehört.

    So lange die BGV A3 noch nicht in einen rechtssicheren nachfolger bei den TRBS übergegangen ist, wird dieses thema wohl noch einen großen "interpretationsspielraum" zulassen.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Hallo peter,
    ich versuche mal ein paar von deinen Links zu kommentieren:

    http://www.sgd.de/technik/elektrofachkraft.php und
    http://www.geltec.de/home/seminare/…iten-effft.html
    GELTEC führt die Schulungen im Auftrag der Technischen Akademie Wuppertal durch. Hier (Link wird nicht ewig halten...) ist der Lehrgang genau beschrieben. Vorgesehen sind Selbslernmaterialien (16UE = 2 Tage) und 8 Unterrichtstage vor Ort. Im Vergleich dazu fordert die BGG 944 für die Industrie jedoch 10 Wochen theoretische Ausbildung, zuzüglich der praktischen Phase (4 Wochen) sowie der Zeit im Betrieb (4 Wochen). Die Grundausbildung im Handwerk umfasst lediglich 80 Stunden, differenziert wird hier aber nicht...
    Und genau das ist der Grund, warum Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten leider nur sehr wenig Ahnung haben von dem was Sie tun. Die Ausbildung ist viel zu kurz. Bei der BGG handelt es sich nur um einen Grundsatz, d.h. es wird fröhlich davon abgewichen, insbesondere bei der Ausbildungsdauer. Wer glaubt, das wär ein schwarzes Schaf, fehlt. Hellgrau vielleicht. Es gibt noch viel schlimmere Lehrgänge, die den Teilnehmern hinterher ein Scheinchen ausstellen, in dem nach einem Unterrichtstag alle Tätigkeiten im Rahmen des Berufes (z.B. Sanitär, Küchenbauer...) ausgeführt werden dürften.

    http://www.bbs-ahaus.de/module/dateidownload/ELEKFAC.pdf
    In der Vorbemerkung wird § 5 der HWO aufgeführt. Das es eine Niederspannungsanschlussverordnung gibt, ist (bestenfalls) nicht bekannt. § 13 NAV sagt ganz klar aus, dass die Arbeiten (Errichten, Erweitern, Ändern) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werdendürfen; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Und das wird auch getan, ohne den sogenannten "Sicherheitsschein" geht da nichts (dieser ist auch Bestandteil der Meisterschule).

    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…-hier-was-fest/
    Von der Internetseite https://sifaboard.de/www.elektrofachkraft.de gibt es auch einen aktuelleren Beitrag (Stefan Euler, BDSH Sachverständiger für das Elektrohandwerk) zu diesem Thema:
    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…fahigter-person und
    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fachartikel/qualifikationen/vergleichbarkeit-von-elektrofachkraft-und-befahigter-person-2
    Hier hommt er zu dem Fazit: "Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die befähigte Person deckt (derzeit) im Vergleich zur Elektrofachkraft nur einen elektrotechnischen Teilbereich ab. Und zwar die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen und den Einsatz des dazu notwendigen Personals."
    Oder (von mir) anders formuliert: Die Anforderungen an eine befähigte Person sind als die zusätzlichen Anforderungen an Elektrofachkräfte zu verstehen, wenn diese Prüfungen durchführen.

    Genug geschrieben. Selbst wenn die Anforderungen an eine Ausbildung erfüllt sein sollten, so scheitert nach meiner Einschätzung eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten an den anderen Anforderungen der TRBS 1203...

  • Hallo Leute,

    ich sehe es wie mein Vorschreiber CHeil. Als Elektromeister und Medizingerätetechniker der Jahre lang Geräte geprüft und beurteilt hat, sehe ich ganze als sehr kritisch an. Ich hätte ganz ehrlich kein ruhiges Gewissen, wenn ich einen "Laien" Prüfungen an komplexen Geräten durchführen lassen würde.


    Gruß

    Thomas