Zugangsbreite zum Arbeitsplatz

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  • Hallo SiFas,

    in der DIN 4543-1 wird eine Zugangsbreite zum Arbeitsplatz von 60 cm gefordert.

    Wir sind bisher davon ausgegangen, dass dies in der freien Bewegungsfläche von 1 m vor dem Arbeitsplatz (Schreibtisch mit rollbarem Bürostuhl) enthalten ist. Nun meint unser Architekt, dass diese 60 cm zusätzlich zu den 1 m (also in Summe 1,60 m ^^ ) gelten.

    Hat jemand schon Erfahrungen hiermit?
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • in der DIN 4543-1 wird eine Zugangsbreite zum Arbeitsplatz von 60 cm gefordert.
    Wir sind bisher davon ausgegangen, dass dies in der freien Bewegungsfläche von 1 m vor dem Arbeitsplatz (Schreibtisch mit rollbarem Bürostuhl) enthalten ist. Nun meint unser Architekt, dass diese 60 cm zusätzlich zu den 1 m (also in Summe 1,60 m ^^ ) gelten.

    Vielleicht findest Du hier Hilfe / Auskunft:

    http://www.buero-forum.de/de/planen/flae…ung/grundlagen/
    http://www.buero-forum.de/de/planen/flae…in-4543-teil-1/
    http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=…platzflaech.htm

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Niko,

    man muss Bewegungsfläche und Zugangsbreite auseinanderhalten.

    Die 60cm sind mir aber auch noch nie untergekommen, wir nehmen imm 1,5 m² Bewegungsraum bei mindestens 1,0m breite


    Gruß


    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."

    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Hallo,

    auf den Seiten des Büro-Forums wird genannt:

    Zulässige Ausnahmen / Überlagerungen nach DIN 4543-1:
    Die freie Bewegungsfläche am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz darf nur von den folgenden Flächen überlagert werden:
    - von der Stellfläche des Arbeitsstuhls
    - von der Benutzerfläche dieses Arbeitsplatzes (beide Flächen sind in diesem Fall identisch)
    - von dem Verbindungsgang zu diesem Arbeitsplatz
    und temporär von den Funktionsflächen der Möbel dieses Arbeitsplatzes (z.B. Container, Arbeitsplatzschränke u. dgl.) soweit durch die Überlagerungen keine "Quetsch-, Scher- und Stoßstellen" entstehen.

    Darauf beruft sich der Architekt nun: Jeder Arbeitsplatz muss einen eigenen Zugang von min. 60 cm haben.

    Wie seht ihr das?

    Gruß, Niko.

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  • Zulässige Ausnahmen / Überlagerungen nach DIN 4543-1:
    ...
    Darauf beruft sich der Architekt nun: Jeder Arbeitsplatz muss einen eigenen Zugang von min. 60 cm haben.

    Schade, dass auf den von mir genannten Seiten keine lesbare Erklärung für Dein Problem vorkam.
    Wenn es Dich so beschäftigt:
    - Was sagt die VBG?
    - Was sagen die Verfasser der DIN?
    - Was antwortet KomNet?
    - Welche Antworten gibt es bei
    http://www.deutsches-architektur-forum.de
    https://sifaboard.de/www.bau.net/forum/architektur/index.php
    o.ä.?
    Wenn es keine schlüssige Antwort gibt - was legst DU fest?
    Eine DIN ist kein Gesetz ... das Thema hatten wir schon mehrmals ... ;)

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  • Hallo,

    In der BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze wird etwas näher auf die Bewegungsflächen eingangen:

    Zitat


    Punkt 7.4.1

    Die Breite der Verkehrswege innerhalb der Büroräume ist abhängig von der Zahl der Benutzer und darf die nachstehenden Maße nicht unterschreiten:

    • bis 5 Benutzer 800 mm
    • bis 20 Benutzer 930 mm
    • bis 100 Benutzer 1250 mm
    • bis 250 Benutzer 1750 mm
    • bis 400 Benutzer 2250 mm


    Bei der Ermittlung der Zahl der Benutzer sind Besucher, Kunden usw. einzubeziehen.

    Verbindungsgänge zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz können bis auf eine Breite von 0,60 m verringert werden.

    Ich hoffe es hilft dir weiter.

    MfG

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hi

    ich verstehe deine Frage glaub ich nicht so wirklich :(

    Schau mal in der BGI 5050. Dort gibt es ab Seite 39 jede Menge Beispiele, die ziemlich klar darstellen, wann und wo die 0,6 m anzusetzen sind.

    in der DIN 4543-1 wird eine Zugangsbreite zum Arbeitsplatz von 60 cm gefordert.


    Da ich neulich mit einem Kunden eine lange (und erfolglose :( ) Diskussion über den Unterschied "Verkehrsweg" und "Zugang zum Arbeitsplatz" hatte: kannst du mir die Originaldefiniton der DIN zum Begriff "Zugang zum Arbeitsplatz" geben??
    Ich definiere das so, dass davon nur ein Arbeitsplatz betroffen ist, alles andere sind Verkehrswege (analog der Darstellung in der BGI 5050).

    Gruß A

  • Hallo Amaranth,

    leider kenne ich die Definition bzw. Unterscheidung von Zugang und Verkehrsweg auch nicht.

    Meine Frage bezieht sich auf folgendes Problem:
    1. Es sitzen fünf Mitarbeiter nebeneinander mit einem Standard-Schreibtisch (80x160)
    2. Im Rücken dieser fünf befindet sich die nächste Reihe an Schreibtischen. (Rücken an Rücken)
    3. Der Zugang zu den fünf bzw. zehn Arbeitsplätzen ist von beiden Seitenbereichen aus möglich (Gangbereich).
    4.Welchen Abstand müssen die Schreibtischkanten haben? Wir haben jetzt 2 m festgelegt. Der Architekt hält dies für unzulässig. Der Brandschutzsachverständige hät dies für zulässig.

    Gruß, Niko.

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  • Hallo niko,

    ich habs noch nicht ganz kapiert. Wo sind die zwei m? Ich habs mal gemalt, siehe Anlage. Meinst ihr das wirklich so? Dann gebe ich deinem Arbchitekten recht. Oder ist jeweils zwischen 2 Schreibtischen noch Platz um an den Schreibtisch zu kommen. Rücken an Rücken ist außerdem unglücklich, die wenigsten Menschen mögen es so zu sitzen, das wirkt sich ungünstig auf das Arbeitsklima aus.

    Vielleicht kannst du eine Zeichnung einstellen, dann sehen wir klarer was du meinst.

    Grüße

    awen

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  • Hallo Niko

    bei 2 nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen (und zwei dahinter angeordneten) müsste der Abstand zwischen den Schreibtischkanten mindestens 2 Meter betragen - da jeder Mitarbeiter seitlich an seinen Arbeitsplatz herantreten kann.
    Bei 3 nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen (und 3 dahinter angeordneten) müsste der Abstand zwischen den Schreibtischkanten mindestens 2,6 Meter betragen: jeweils 1 Meter Bewegungsfläche am Schreibtisch PLUS 0,6 Meter Zugang zum Arbeitsplatz.
    Allerdings kann man hier diskutieren:
    wird der Zugang zum Arbeitsplatz so definiert, dass er von NUR EINEM Mitarbeiter begangen wird, reichen die 0,6 Meter nicht aus. Dann ist zwischen den beiden Reihen nämlich ein Verkehrsweg gem. ASR2.3 von 0,875 Meter einzuhalten. Die beiden mittleren Arbeitsplätze müssen ja Zugang haben.
    Sieht man sich die Beispiele der BGI 5050 an, wird der Zugang zum Arbeitsplatz wie oben erklärt definiert: nur als Zuweg für EINEN Mitarbeiter.

    Von einigen BGs wird aber toleriert, dass der Zugang zum Arbeitsplatz auch von mehreren Mitarbeitern genutzt werden kann (also die 0,6 m ausreichend sind).

    In der DIN 4543 ist vermutlich genau definiert, was unter "Zugang zum Arbeitsplatz" zu verstehen ist und wieviele Personen diesen Zugang regulär als solchen nutzen dürfen.

    Gruß A

  • Wo sind die zwei m? Ich habs mal gemalt, siehe Anlage.


    Hallo awen,

    deine Skizze ist korrekt. So sind bis jetzt ca. 60 Arbeitsplätze eingerichtet.
    Und die restlichen 800 kommen dann Zug um Zug.

    Mal sehen, was die Landesdirektion beim nächsten Besuch dazu sagt.

    Wie Amaranth geschrieben hat:

    Allerdings kann man hier diskutieren...Von einigen BGs wird aber toleriert...

    Gruß, Niko.

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  • Hallo,

    nun haben wir es auch schriftlich:
    es bestehen seitens der Gewerbeaufsicht keine Bedenken gegen einen Abstand der Schreibtischkanten (Rücken-Rücken) bei fünf nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen (also zehn zwischen den Gängen) von 2m. (Awen, danke für die Skizze)

    Wir sollen nur die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
    Gruß, Niko.

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  • Hi niko,

    kannst du verraten um was für Arbeitsplätze es geht? Sind das Call Center?

    Ich würde ja nach wie vor dem Archtitekten zustimmen, das da mindestens noch 60 cm drauf müssen. Falls es ein Callcenter ist, das sehen auch die Empfehlungen zur Gestaltung von CC so vor (BGI 773).

    Aber gut, ihr habt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. In HH mussten wir mal wegen fehlender 3 cm freier Rückrollfläche als Asugkleichsmaßnahme mototrisch höhenverstellbare Schreibtische anschaffen

    Zitat

    4.Welchen Abstand müssen die Schreibtischkanten haben? Wir haben jetzt 2 m festgelegt. Der Architekt hält dies für unzulässig. Der Brandschutzsachverständige hät dies für zulässig.


    Brandschutzsachverständige beschäftigen sich im allgemeinen ja auch nicht mit der ergonomischen Einrichtung von Arbeitsplätzen.


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Brandschutzsachverständige beschäftigen sich im allgemeinen ja auch nicht mit der ergonomischen Einrichtung von Arbeitsplätzen.


    Hallo Awen,

    das sind hochbezahlte Ingenieurs-Arbeitsplätze in der Halbleiter-Industrie. Da würde in HH wahrscheinlich kein Ing. freiwillig sitzen.

    Und das zu den Brandschutzsachverständigen habe ich auch mal so gedacht.
    Aber in diesem Bundesland scheint Arbeitsplatz- bzw. Arbeitsbereichsgestaltung ein exklusives Betätigungsfeld der Brandschützer zu sein (ist ja auch nicht schlecht).
    Zitat :D : Warum muss da die SiFa noch zustimmen, wenn es der BSB schon freigegeben hat?

    Die Argumentation (durchaus nachvollziehbar) ist:
    - Die Betriebs- und Nutzungsfreigabe wird über die Baugenehmigung erteilt. Und wesentlicher Bestandteil des Bauantrags zur Baugenehmigung ist das Brandschutzkonzept.
    - Mit der Baugenehmigung wird dann die Nutzung unter den entsprechenden Auflagen gestattet. Hierzu muss der öffentlich bestellte Brandschutzsachverständige ein Gutachten abgeben.
    - Im Gutachten sollen alle relevanten Vorschriften zum Schutz vor Brandschaden und zur Notfallvorsorge im Brandfall abgedeckt sein. Damit auch die ArbStättV.
    - Und die öffentlich bestellten Brandschutzsachverständigen sind angehalten, auch die einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi Niko,


    was machen die Ingenieure denn an den Arbeitsplätze?

    Du schreibst:

    Zitat

    Die Argumentation (durchaus nachvollziehbar) ist:
    - Die Betriebs- und Nutzungsfreigabe wird über die Baugenehmigung erteilt. Und wesentlicher Bestandteil des Bauantrags zur Baugenehmigung ist das Brandschutzkonzept.
    - Mit der Baugenehmigung wird dann die Nutzung unter den entsprechenden Auflagen gestattet. Hierzu muss der öffentlich bestellte Brandschutzsachverständige ein Gutachten abgeben.
    - Im Gutachten sollen alle relevanten Vorschriften zum Schutz vor Brandschaden und zur Notfallvorsorge im Brandfall abgedeckt sein. Damit auch die ArbStättV.
    - Und die öffentlich bestellten Brandschutzsachverständigen sind angehalten, auch die einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

    Brandschutzkonzept und Arbeitsplatzgestaltung entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und nachfolgendem Regelwerk haben aber nur insofern miteinander zu tun als das in der ArbstättV die sichere Gestaltung und Maßnamen zum Schutz vor dem Brandfall und ein Notfallkonzept gefordert werden. Konkrete Brandschutzanforderungen sind in anderen Regelwerken enthalten

    Das Gutachten betrachtet doch neben den baulichen Brandschutzmaßnahmen die Vorschriften die Rettung und Notfallmaßnahmen betreffen, also Fluchtwege, Notbeleuchtung usw. Damit hat man doch nicht Forderungen der ArbstättV erfüllt


    § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

    "(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind."


    So weit so gut.........


    "Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen."


    Ich würde sagen, die Regeln und Erkenntnisse wurden nicht angewandt.

    Ich sag meinem Chef er braucht bei der nächsten Baumaßnahme keine Brandschutzsachverständigen, das kann ich bei meinem Konzept zur Gestaltung der Arbeitsplätze mitbetrachten.

    Ich weiß, ihr habt es genehmigt bekommen, ich finde es dennoch unschön. Bei uns wird immer gejammert man findet keine Ingenieure, aber so eng kann es doch nicht sein, wenn die Leute bereit sind so zu arbeiten. Oder ihr zahlt so supergut das man das hinnimmt.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Awen,

    was machen die Ingenieure denn an den Arbeitsplätze?

    Powerpoint-Präsentationen? :511:
    Kaffee trinken? :49:
    Sifapage? ;)

    Ich weiß, ihr habt es genehmigt bekommen, ich finde es dennoch unschön.

    Ich auch.
    Nicht dass wir es genehmigt bekommen haben. Das ist mein Job.
    Sondern dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, für komfortable und hochwertige Arbeitsbedingungen zu sorgen.
    Übrigens sind inzwischen ca. 250 Mitarbeiter (auch die Personalabteilung :D ) in Baustellencontainern untergebracht. Die Beschwerden kommen schon im Stundentakt.

    Oder ihr zahlt so supergut das man das hinnimmt.

    Da wird wohl was dran sein. Zumindest wenn man den Blick aus Westeuropa wegschwenkt.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -