Brandschutzordnung Teil C

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  • Hallöchen Zusammen,

    kann mir jemand mitteilen oder erklären, ab wann man als Betrieb die Brandschutzordnung Teil C erfüllen muss ?
    Finde keine gesetzliche Grundlage aus der das hervorgeht.
    Danke für Eure Bemühungen

    Grüße Dirk B.

    und falls wir uns nicht mehr lesen - ein schönes Wochenende :thumbup:

    Heute ist Morgen Gestern. :110:

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  • kann mir jemand mitteilen oder erklären, ab wann man als Betrieb die Brandschutzordnung Teil C erfüllen muss ?
    Finde keine gesetzliche Grundlage aus der das hervorgeht.

    Moin, Dirk,
    wenn ich bspw. bei der Feuerwehr Hildesheim im"Merkblatt zum Erstellen einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 - Teil 1-3" nachsehe, steht dort:

    "Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 wird von der Feuerwehr Hildesheim im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage des § 20, in Verbindung mit § 51 und § 1 NBauO, bei exponierten Gebäuden und Anlagen gefordert, um speziell auf das Objekt zugeschnittene Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall sicherzustellen.
    Je nach Art, Nutzung und Größe der baulichen Anlage kann im Einvernehmen mit der Abteilung
    `Vorbeugender Gefahrenschutz´ auf das Erstellen der Teile B und /oder C verzichtet werden.
    "

    Für mich heißt das: Rücksprache mit der zuständigen Feuerwehr. ... und das ist dann die Rechtsgrundlage ... ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
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    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    • Offizieller Beitrag

    hallo,

    Der Teil C der Norm DIN 14096 wendet sich ausschließlich an Personen innerhalb der baulichen Anlage, denen die Geschäftsleitung des Hauses besondere Aufgaben für den Gefahrenfall zugewiesen hat, z.B. leitende Angestellte, Brandschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, Aufsichtspersonal, Haus- oder Betriebsfeuerwehr, Pförtner o.ä. Der Umfang des Teiles C richtet sich nach der Art des Gebäudes, den von ihm ausgehenden Gefahren sowie nach den zu übertragenden Aufgaben. Der Inhalt ist auf die einzelne Aufgabe auszurichten und sollte als persönliche Unterlage den Einzelnen zur Verfügung stehen. Auf die notwendige Aktualisierung dieser Sonderanweisung muß besonders hingewiesen werden, damit sich keine Unzulänglichkeiten im Ablauf der Gefahrenabwehr ergeben.

    Also, soweit nicht Behördlich gefordert ist der Teil C eine freiwillige Sache!


    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Hallo,

    Anmerkung bezüglich Brandschutzbeauftragter, so sollte trotz eventueller Regelung in der Brandschutzordnung Teil C, nicht auf eine schriftliche -und ausführliche!- Bestellungsurkunde verzichtet werden.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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