Aufbewahrungsfrist der Dokumentation GefBeUrt

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  • Hallo,
    ich bin dabei für unsere Abteilungsleitungen einen Vortrag über GefBeUrt zu erstellen.
    In verschiedenen Schriften/ Seminarunterlagrn hab ich keine Info gefunden.

    Wie lange muss ein Betrieb die Dokumentation aufheben?

    Wie sieht´s bei euch aus, wie handhabt ihr das in den Betrieben?
    LG, Lars

    "Herr Präsident, ich übergebe die Schicht mit der Bitte, alles zu tun, damit so etwas nie wieder passiert."
    Luis Alberto Urzua, Schichtführer der Copiapo-Miene

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  • Hallo larsmonti,

    für Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und BGV A1 ist KEINE Dokumentation gefordert. Lediglich das Ergebnis, die Maßnahmen und die Überprüfung der GefBeUrt ist zu dokumentieren. Weiterhin muss ein Verfahren existieren, dass diese drei Punkte ständig aktuell hält.
    Insofern ist jeder Arbeitgeber frei, die Art und Weise der Dokumentation und die Aufbewahrunsgfristen festzulegen.

    Gruß, Niko.

    Quellen (Hervorhebungen durch mich):
    Arbeitsschutzgesetz, §6 Dokumentation
    (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituation gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
    (2) …

    Gefahrstoffverordnung, §7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
    (5) …
    (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maßgabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. (Anmerkung: Diese Dokumentation ist Bestandteil der Betriebsanweisung nach GefStoffV §14)
    (7) …

    Gefahrstoffverordnung, §14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
    (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:…


    BGV A1 - Grundsätze der Prävention, § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
    (1) …
    (2) …
    (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (Anmerkung: Die Forderung bezieht sich auf Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung)
    (4) …

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo larsmonti,

    Solange es z.B. die Tätigkeit gibt muss man sie aufheben, sollte die Tätigkeit wegfallen kann man sie vernichten. Wird die Tätigkeit verändert und es ergeben sich andere Gefährdungen und Maßnahmen, muss die Gefährdungsbeurteilung sowieso überprüft und angepast werden, sodas die alte Beurteilung dann gegenstandlos wird und sie auch vernichtet werden kann.

    Kurz gesagt, ist die Gefährdungsbeurteilung aktuell aufheben, ist sie nicht mehr aktuell weg mit dem Balast.

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Hallo Niko,
    ich meine die Ergebnisdokumentation, die Dokumentation der eingeleiteten Maßnahmen und natürlich die Wirkungskontrolle. Entschuldige, ich hab mich nicht klar genug geäußert.

    Als Beispiel: Ich habe meine Beurteilung erstellt und offene Punkte abgearbeitet, Wirkungskontrolle durchgeführt und alles ist ok. Nun wird, im Folgejahr, in der gleichen Abteilung eine neue GefBeUrt durchgeführt (ohne konkreten Anlass, wie gesagt als Auffischung), kann und darf ich das alte Dokument (Ergebnis, Maßnahme, Wikungskontrolle) vernichten?
    Vielleicht steh ich auch auf dem Schlauch und versteh es nicht so recht :S

    Lars

    "Herr Präsident, ich übergebe die Schicht mit der Bitte, alles zu tun, damit so etwas nie wieder passiert."
    Luis Alberto Urzua, Schichtführer der Copiapo-Miene

  • Hallo Lars,

    warum mit dann alten Gefährdungsbeurteilungen belasten, wenn ihr neue erstellt (aus welchen Gründen auch immer). Kontrollorgane wollen immer das Aktuelle sehen und nicht alte Dokumente. Also ich würde die alten Sachen vernichten, sodass du nur aktuelle Beurteilungen hast.

    Gruß

    Michael
    :v:

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  • ...kann und darf ich das alte Dokument (Ergebnis, Maßnahme, Wikungskontrolle) vernichten...


    Hallo,


    diese Frage habe ich vor einigen Monaten mit unserem zuständigen Beamten der staatlichen Gewerbeaufsicht diskutiert.

    Wir waren dann auf folgendem Stand:

    1. Es gibt derzeit keine Forderung nach der Historie einer GefBeUrt. Die Forderung ist auf Aktualität. Welcher Rhythmus zur Feststellung der Aktualität notwendig ist, entscheidet der Betrieb selbst. Bei uns sind dies drei Jahre.

    -> Also weg mit den alten GefBeUrt'en.

    2. Es scheint ein Versäumnis in der Vorschriftenlage zu sein, dass der Prozess und die Historie einer GefBeUrt nicht gefordert wird. Es ist damit zu rechnen, dass dies in einer nächsten Revision des ArbSchG, BetrSichV oder BGV A1 aufgenommen wird.

    -> Jeder Betrieb kann selbst entscheiden, ob er präventiv im vorauseilenden Gehorsam zu erwartende Rechtsvorschriften einhält.


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Danke, ihr habt mir sehr geholfen. Nun bin ich wieder ein wenig schlauer.

    LG, Lars

    "Herr Präsident, ich übergebe die Schicht mit der Bitte, alles zu tun, damit so etwas nie wieder passiert."
    Luis Alberto Urzua, Schichtführer der Copiapo-Miene

    • Offizieller Beitrag

    ... einen hab ich noch ...:


    sollte sich während der laufzeit einer gefährdungsbeurteilungs-version ein arbeitsunfall oder ein anderes wesentliches ereignis in dessen wirkbereich ereignet haben, ist es m.e. wichtig diese beurteilungsversion zu den jeweiligen ereignisunterlagen beizulegen. Manchmal könnte es viel später noch einmal rückfragen zu diesem ereignis und der jeweiligen aktenlage kommen. Für "die paar" sollte dann immer noch platz sein.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hi all

    Die BG stand vor der Tür, weil bei einem Mitarbeiter der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht - im Zusammenhang mit einem Gefahrstoff. Der Arbeitsplatz existiert seit Mitte 2013 nicht mehr in der Form, die gesamte Produktion ist aus einem beengten Raum in eine neue, topmoderne Halle umgezogen. In 2013 (vor meiner Zeit in der betroffenen Firma) hat es auch keine Gefährdungsbeurteilung gegeben, weder zum Gefahrstoff, noch zum Arbeitsplatz. Aktuell ist die Dokumentation auf Stand. Jetzt ist eine unhörbare, hoch leistungsfähige Absaugung in der gesamten, niegelnagelneuen Halle (davor: niedrige Decke, relativ kleine Produktionsstätte, lokale Umluft-"Absaugung").

    Es konnte keine Gefährdungsbeurteilung des früheren Arbeitsplatzes vorgelegt werden. Positiv (für das Unternehmen): dies wurde uns auch nicht vorgeworfen! Negativ (für den Mitarbeiter): er kann die Arbeitsbedingungen, die zu den Beschwerden geführt haben, nicht beweisen.

    Hat sonst jemand konkrete Erfahrungen zu Sachverhalten, die von "früher" in die Gegenwart reichen, und "alte" Gefährdungsbeurteilungen notwendig gewesen wären?

    FG

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  • Moin,

    Hat sonst jemand konkrete Erfahrungen zu Sachverhalten, die von "früher" in die Gegenwart reichen, und "alte" Gefährdungsbeurteilungen notwendig gewesen wären?

    Ja. Ein früherer Mitarbeiter mit Gehörproblemen veranlasste die BG des Unternehmens, bei uns nachzuforschen.
    Es gab zwar keine konkrete Gefährdungsbeurteilung, aber für den Tätigkeitsbereich Kennzeichnung als Lärmarbeitsplatz, Unterschriften für die Entgegennahme von PSA, darunter Gehörschutz und ein Lärmkataster.
    Die BG meckerte nicht und sagte auch nichts zu dem Umstand, dass keine Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt wurden.
    Die BG veranlasste dann eine Lärmmessung, die zu unseren Gunsten ausfiel.
    Mittlerweile gibt es eine GefB :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo larsmonti.

    Ich stimme meinen Vorredner zu. Pass aber etwas auf, wenn Ihr zertifiziert seid. Innerhalb eines AMS kann es Aufbewahrungsfristen geben.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ...

    Wie lange muss ein Betrieb die Dokumentation aufheben?
    ...


    Direkt zur Aufbewahrungsfrist findet man bei Gefährdungsbeurteilungen wenig, indirekt aber einiges.
    So kann man z.B. §14 GefStoffV entnehmen

    Zitat von GefStoffV

    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass
    ...
    3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
    4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,

    Fristen für die Aufbewahrung von SDB findet man in der EU-VO 1907/2006 unter Artikel 36

    Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
    (1) Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemischs zur Verfügung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.