Brandschutz in Senioren- Altenheimen

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  • Moin Forum,

    von Brandschutz hab ich 0-Ahnung, bekam aber eine Anfrage, die ich gar nicht verstanden habe.

    Also, es gibt ja so eine Krankenhausbauverordnung (heißt die so?), welche wohl jetzt nicht mehr für Seniorenheime und Altersheime (in NRW) greift und somit der Brandschutz bzw. die Feuerwehr nicht mehr so richtig eingreifen oder Auflagen erteilen können (angeblich).

    Jetzt möchte ich mich dort irgendwo einlesen, welche Rechtsvorschrift etc. greifen bezüglich des Brandschutzes in einem Senioren- und Altersheim?

    Danke für die Hinweise.

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  • Hallo Admiral
    kann mir einfach nicht vorstellen, daß der BS im Seniorenheim zurückgeschraubt werden soll. Besonders hier ist doch damit zu rechnen, daß recht vile Bewohner sich nicht selbst in Sicherheit bringen können.
    sieh mal hier nach

    http://www.logibau.de/index2.html
    https://sifaboard.de/www.pflegewiki…z_im_Pflegeheim
    lg Dental

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Alten- und Pflegeheime unterliegen der Bauordnung der Länder und sind dort als "Sonderbauten" aufgeführt. Die führt dazu, dass ganz bestimmte Anforderungen an z.B. den Brandschutz gestellt werden.

    Diese werden in der Regel durch die Baubehörden festgelegt.

    Zur Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung und zum Betrieb ist ein Brandschutzkonzept einzureichen, das von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder einer Person mit gleichwertig anerkannter Qualifikation zu erstellen ist. In diesem Konzept werden die brandschutztechnischen Anforderungen beschrieben.


    herbert

  • Moin Forum!

    Ich hätte jetzt eine Frage zu Evakuierungshelfern. Ich meine mal etwas gelesen zu haben das Pglegeheime und Co. Evakuierungshelfer benötigen, doch leider find ich die Textpassage nicht mehr. Oder irre ich mich?

    Kann jemand weiterhelfen?

    Danke!

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  • Moin Forum!

    Ich hätte jetzt eine Frage zu Evakuierungshelfern. Ich meine mal etwas gelesen zu haben das Pglegeheime und Co. Evakuierungshelfer benötigen, doch leider find ich die Textpassage nicht mehr. Oder irre ich mich?

    Kann jemand weiterhelfen?

    Danke!

    Arbeitsschutzgesetz § 10 Abs. 2, da steht es. Guten Morgen Herr Admiral :D

  • ...gilt das nur für die Beschäftigten Admiral - aber willst Du denn Evakuierungshelfer haben, die ihrer Aufgabe mit Unterstützung eines Rollators nachkommen 8|


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Admiral,

    der Evakuierungshelfer hat meiner Meinung etwas mit dem Brandschutz zu tun. Ich schaue mal ob ich da etwas mit dem Evakuierungshelfer finde.

    Gruß RaBAu

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Im Arbeitsschutzgesetz (§10) wird ja gefordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung (Brandschutz- bzw. Evakuierungshelfer) übernehmen muss.
    Leider ist da nicht näher beschrieben wieviele Personen zu bestellen sind.

    Ich gehe bei der Bemessung eigentlich immer davon aus, dass pro Gebäude und Stockwerk eine Person bestimmt wird und deren Vertretung im Abwesenheitsfall geregelt ist. Allerding muss in diesem Fall die Anzahl nicht gehfähiger Personen eingerechnet werden und dementsprechend die Anzahl der Evakuirungshelfer angepasst werden. Ich würde mich dabei an der geforderten Anzahl der Ersthelfer orientieren.

    Am Sinnvollsten ist eine Gefährdungsbeurteilung, in dieser wird der Arbeitgeber die Anzahl der erforderlichen Personen festlegen müssen, damit die im Arbeitsschutzgesetz geforderten Aufgaben wahrgenommen werden können.

    Gruß, Herbert

  • Moin Herbert bzw. Moin Forum,

    ich hätte da eine Frage zur Nutzungsänderung. Wenn ich also ein Badezimmer zum Bewohnerzimmer (als Notreserve) umbauen möchte, gilt dieses dann als Nutzungsänderung? Oder bezieht sich die Nutzungsänderung auf z.B. wenn ich ein Hotel umbauen möchte?
    Die vorhandenen Fliesen sollen nicht abgeschlagen werden, da noch relativ neu. Es soll alles mit nichtbrennbaren Rigips verkleidet werden. In der oben zitierten Richtlinie steht leider nichts über Umbaumaßnahmen...

    Danke für die Infos.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    bei deinem Projekt handelt es sich glaube ich um ein Wohn- oder Pflegeheim.

    Eigentlich heißt es ja:

    Nutzungsänderung

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Nutzungsänderung ist die bloße Änderung der Nutzung. Die Durchführung eines Umbaus oder einer sonstigen baulichen Maßnahme ist nicht erforderlich.

    Wenn dieser neu zu gestaltende Raum nicht dauern belegt sein wird (Notreserve), sehe ich darin keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. An deiner Stelle würde ich das aber noch mit der zuständigen Baubehörde abklären.

    Beschäftigte im Wohn- und Pflegeheimen unterliegen auch dem Arbeitsschutzgesetz und führen (Pflege- Reinigungsarbeiten) in den Bewohnerzimmern durch, sind diese Räume Arbeitsstätten und nach Arbeitsstättenverordnung zu gestalten

    herbert

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  • Hallo Admiral,

    Informationen zum Brandschutz in Alten- und Pflegeheimen findest Du hier:

    http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/servlet/pr…22222222222.pdf

    http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/servlet/pr…22222222222.pdf

    Oder Du siehst Dir die einzige bauaufsichtlich eingeführte Vorschrift an: Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung, http://www.ak-brandenburg.de/texte/recht/BbgKPBauV.pdf

    Nach diesen Empfehlungen richten sich aktuell die Brandschutzfachplaner und Sachverständigen, da es explizit keine bauaufsichtlich eingeführte Richtlinie für Pflegeheime gibt. Selbstverständlich sind zusätzlich die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.