Versammlungstätten

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  • Hallo Kollegen,

    wo kann ich nachlesen wer für die Erste-Hilfe-Maßnahmen/Einrichtung in einer Versammlungsstätte zuständig ist, der Betreiber oder der Veranstalter?

    z.B. Eine Kommune stellt ihre Mehrzweckhalle für Schulsport, Vereine und private Veranstaltungen zur Verfügung.
    Muss diese Kommune auch die Erste-Hilfe Einrichtung
    z.B. für die 600 Teilnehmer einer Vereins-Faschingsveranstaltung vorhalten oder ist das Sache des Veranstalters?
    und wie sieht es bei Schulsport aus? Hat die Lehrkraft die entsprechende E-H-Ausrüstung für die 30 Kinder mit zu schleppen?

    Die VersammlungstättenVO geht hauptsächlich auf bauliche Dinge ein und gibt keine klare Auskunft.

    Danke für die Hilfe
    Michael

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  • Wenn ich Deine Problematik mal auf einen Fertigungsbetrieb übertrage, würde ich sage der Mieter. Der Vermieter weiß nicht, wieviele Personen sich im Gebäude aufhalten. Das ist Sache des Mieters. In Deinem Fall also des Veranstalters.

    Was die Lehrerin betrifft ist sie als Angestelte zu sehen. Bringst Du jeden Tag einen Verbandkasten mit zur Arbeit?

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • aus der Praxis läßt sich sagen, dass für eine gewisse Grundausstattung in Sachen Brandschutz der Eigentümer sorgt, für den Rest der Betreiber.
    Wie A_B schon schreibt, kann dieser ja nicht wissen, ob du da zukünftig eine Großdisko, einen Kindergarten oder eine Großküche für Azubis einrichtest (mal überspitzt formuliert) Dementsprechend muss sich der Betreiber um den Brandschutz, EH etc. währen des Betriebes kümmern.

    Was den "transportablen Sani-Kasten" betrifft: das kenne ich das in der Tat so, dass bei Ausflügen die mobile Sanitasche dabei ist.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • würde ich auch so sehen:

    Betreiber stellt die "Grundausstattung" wie Feuerlöscher, Beschilderung, Aushänge.
    Der Mieter der Halle (also dann der Veranstalter) muss dann für notfalls anfallende "Brand/ Sicherheitswachen etc. sorgen und die Veranstaltung ja auch anmelden. Ein guter Betreiber hat dies in einem Mietvertrag :-))

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Der Veranstalter muss seiner Sorgfaltspflichten als Anbieter nachgekommen.
    Eine öffentliche Veranstaltung (keine private Feier mit geladenen Gästen) muss ja bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
    Diese Behörde (meist Ordnungsamt) erteilt dann ggf. Auflagen, bzw. fordert bestimmte Maßnahmen.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

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  • Zitat

    Original von seppl
    würde ich auch so sehen:

    Betreiber stellt die "Grundausstattung" wie Feuerlöscher, Beschilderung, Aushänge.....


    Feuerlöscher, Beschilderung, Aushänge hängen mit der Veranstaltung/Brandlast zusammen. Da der Betreiber/Vermieter aber über die Einzelheiten informiert ist, kann das nur die Sache des Mieters/Veranstalters sein.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Zitat

    Original von A_B


    Feuerlöscher, Beschilderung, Aushänge hängen mit der Veranstaltung/Brandlast zusammen. Da der Betreiber/Vermieter aber über die Einzelheiten informiert ist, kann das nur die Sache des Mieters/Veranstalters sein.

    Genau, deshalb stellt die Grundausstattung der Vermieter/Betreiber der Halle dieselbe. Alles zusätzliche stellt der Mieter....

  • so wird das bei uns auch gehandhabt. Wir "betreiben" verschiedene Außenstellen, wobei die Gebäude angemietet werden. Der Vermieter stellt die Grundausstattung - wir die spezifischen Dinge, zugeschnitten auf die tatsächliche Nutzung und der damit verbundenen Personenanzahl.

    Urmel

    Carpe diem

    Einmal editiert, zuletzt von Urmel (17. Oktober 2009 um 21:42)

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  • Zitat

    Original von herbert
    Hallo,
    Der Veranstalter muss seiner Sorgfaltspflichten als Anbieter nachgekommen.
    Eine öffentliche Veranstaltung (keine private Feier mit geladenen Gästen) muss ja bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
    Diese Behörde (meist Ordnungsamt) erteilt dann ggf. Auflagen, bzw. fordert bestimmte Maßnahmen.

    herbert

    nur noch zur Ergänzung:
    auch Feiern, die privater Natur sind (AG macht eine größere Betriebsfeier), so ist auch hiervon die zuständige Behörde zu informieren. Die "magische Grenze" liegt bei > 200 Personen. Die länderspezifische Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) regelt hier genaueres in Verbindung mit der entsprechenden Bauordnung des Landes.

    vG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois