Unterlage nach BaustellV

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  • Was mich schon länger beschäftgit, mir aber noch keiner erklären konnte:

    Warum ist die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten (BaustellV §3 Abs. 2) abhängig von der Anzahl der Arbeitgeber auf der Baustelle?

    Für die späteren Arbeiten, Instandhaltung, Wartung und Reparatur, ist es doch unerheblich wieviele AG am Bauwerk tätig waren.

    Hat dazu jemand eine Erklärung ?(

    Gruß Michael

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  • Zitat

    Original von damy
    Was mich schon länger beschäftgit, mir aber noch keiner erklären konnte:

    Warum ist die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten (BaustellV §3 Abs. 2) abhängig von der Anzahl der Arbeitgeber auf der Baustelle?

    Für die späteren Arbeiten, Instandhaltung, Wartung und Reparatur, ist es doch unerheblich wieviele AG am Bauwerk tätig waren.

    Hat dazu jemand eine Erklärung ?(

    Gruß Michael

    Hallo Michael,

    konkret werden die Inhalte ja in der RAB 32 beschrieben.
    Den Bezug auf mehrere Gewerke welche gleichzeitig oder hintereinander tätig werden kann ich mir nur dadurch erklären, dass man bei solchen Konstellationen von größeren Bauwerken ausgehen kann, welche dann auch nachfolgend Instandhaltungsarbeiten erfordern.

    Gruß Tommy

    • Offizieller Beitrag

    hallo damy,

    hmmm, diese frage hab ich mir auch des öfteren gestellt...........kann mir nur vorstellen, das es daran liegt wie tommy es schon beschrieben hat.
    einen richtigen reim darauf hätte ich sonst auch nicht wirklich.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • dann bin ich wenigstens nicht allein.

    Ich hab einen Kommentar zur Baustellenverordnung (Norbert Kollmer) vorliegen in dem vieles beschrieben und erklärt wird, aber zu dieser Frage steht auch nichts drin.

    Gruß Michael

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  • Hallo Michael,

    die Bedingung, dass die Unterlage immer dann zu erstellen ist, wenn das Bauvorhaben von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber realisiert wird, lässt sich fachlich nicht sinnvoll begründen.

    Der Grund, weshalb wir mit einer solchen Bedingung klar kommen müssen, liegt in Brüssel.

    Die Baustellenverordnung ist nichts anderes, als die nationale Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Nachzulesen u.a. unter: http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/1992/92_57.htm

    Hier steht im Artikel 3 (1) wann der Bauherr den Koordinator zu bestellen hat und im Artikel 5 c, dass einer seiner Aufgaben die Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten ist.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese "Fehlverknüpfung der Bedingungen" in der Praxis keine Rolle spielt. Welches Bauvorhaben wird denn tatsächlich von einer Firma realisiert.

    Viele Grüße