UVV Prüfung von Handhubwagen?

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  • Hallo Zusammen,

    wir hatten eine Begehung mit der BG. Dabei kam die Prüfung von Handhubwagen zur Sprache. Der technische Aufsichtsbeamte meinte, dass dort ähnlich wie bei Hubsteigern oder Flurförderzeugen eine regelmäßige Prüfung (UVV) durch eine sachkundige Person erfolgen muss. Ich meine, dass dies nur bei kraftbetriebenen Geräten (sog. Ameisen) sein muss und eine Sicht- und Funktionsprüfung vor Beginn der Arbeit vom Nutzer ausreicht. Im Internet findet man bei Prüforganisationen den Hinweis: auf Verlangen von der BG...ist eine UVV durchzuführen.
    Was haltet ihr davon?

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

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  • Hi Holgi,

    im Hinblick auf die UVV hast Du Recht - aber Du hast ja sicherlich die Betriebssicherheitsverordnung auf dem Schirm, die sich über Prüfungen von Arbeitsmitteln, und ein solches ist der Handhubwagen ja, durch die befähigte Persone ausläßt.

    In diesem SInne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Holgi,
    wir hand haben das bei uns so das wir den mechanischen Zustand durch eine befähigte interne Person ( Vorarbeiter) unregelmäßig kontrollieren lassen. Es gibt meines Wissen nach kein Prüfzyklus. Und jeder Mitarbeiter der den Hubwagen benutzt und Mängel feststellt ist angewiesen dann den Vorarbeiter zu informieren. Der dann die Mängel behebt. Dieses wird mit einer kurzen Info in unserer EDV festgehalten. So haben wir dann auch sofort einen Prüfbericht

  • Hallo,

    auch Handhubwagen unterliegen den Regelungen des §10 (2)Betriebssicherheitsverordnung und sind regelmäßig zu prüfen.
    Die Prüffristen und die Qualifikation des Prüfers (befähigte Person TRBS 1203) sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
    Die Ergebnisse der Prüfung sind gem. §11 Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen.

    Die Überwachung erfolgt neben der staatlichen Gewerbeaufsicht auch über die Berufsgenossenschaften auf Basis der BGV A1, §2 und die Anlage 1.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -