Zuständigkeiten

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  • Guten Morgen :) Ich habe Bauarbeiten in Auftrag gegeben. Nun bekomme ich eine Anfrage von der Dekra, wie viel Ersthelfer auf der Baustelle sind, wo die Feuerlöscher stehen, ob alle Arbeiter unterwiesen sind usw. Wenn ich Bauarbeiten in Auftrag gebe, sprich ich bin der Auftraggeber und arbeite nicht selber auf der Baustelle mit, kann ich doch diese Angaben nicht machen. Folglich leite ich dieses Schreiben an meine Generalunternehmer weiter... Oder ?

    LG
    Michael Kasper

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    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

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  • Hallo Michael,

    wenn du alle Arbeiten und die damit verbundenen Pflichten an einen Generalunternehmer übertragen hast, ist dieser dafür zuständig.

    Der Umfang der Arbeiten bestimmt, ob noch zusätzliche Maßnahmen nach Baustellenverordnung ergriffen werden müssen.

    Je nach Umfang der Arbeiten muß sogar ein Koordinator bestellt werden.
    ( mehrere Arbeitgeber ( Auftragnehmer ) kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage )

    Jeder Auftragnehmer ist natürlich zusätzlich selber für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich.

    Gruß Tommy

  • Aber ich denke ich mache es richtig, wenn ich auf jeden Fall das Problem mit meinem Unternehmer bespreche. Ich denke der weis dann schon, ob ich einen Koordinator benötige oder nicht. Bzw. er kann mir die benötigten Daten gebe und weiterleiten, also in meinem Namen bzw. Auftrag.
    Richtig ?

    LG
    Michael Kasper

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  • Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    -Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    -Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    -Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.


    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.


    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    -die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Horst

  • Zitat

    Original von Michael Kasper
    Aber ich denke ich mache es richtig, wenn ich auf jeden Fall das Problem mit meinem Unternehmer bespreche. Ich denke der weis dann schon, ob ich einen Koordinator benötige oder nicht. Bzw. er kann mir die benötigten Daten gebe und weiterleiten, also in meinem Namen bzw. Auftrag.
    Richtig ?

    Darauf würde ich mich nicht verlassen.
    Aus seinem Auftrag muß klar hervor gehen, dass du ihn damit beauftragt hast alle sicheheitsrelevanten Aufgaben durch geeignetes Personal auszuführen. ;)

    Gruß Tommy

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    • Offizieller Beitrag

    sehr gut tommy :D

    bitte dran denken, ist für alle einfacher und übersichtlich :D

    hab es soweit erledigt :D :D

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