Exposition ggü. krebserzeugenden Produkten

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  • Guten Morgen,

    ich wollte mal gerne Eure Meinung zu folgendem Thema lesen:
    Wir verwenden einen sog. Masselack (Pinselapplikation im geringem Umfang [3 cm^2 pro Schraubverbindung] und Kurzzeitanwendung von < 15 Min/Tag), welcher H350 Kat. 1A, H340 Kat 1B und H372 (also hautresorptiv) ist. Der Hauptaufnahmepfad wäre die Haut, eine inhalative Exposition ist ausgeschlossen.

    Würdet Ihr "aus dem Bauch heraus" hier, unabhängig davon, ob Schutzhandschuhe getragen werden, eine relevante Exposition ggü. CM-Stoffen unterstellen?

    Das Zeug heißt im Übrigen Celloseal.

    VG Snnoze

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  • Der Punkt ist, dass Bariumchromat für sich zwar H350 (aber nicht hautresorptiv) ist, allerdings in Pulverform (wasserunlöslich) eingemischt wurde. Inhalativ ist das Produkt kein Thema, da mit Pinsel aufgetragen wird.

    Wäre denn Bariumchromat überhaupt relevant, da es selber nicht hautresorptiv ist (im konkreten Produkt ist es Xylol) und auch nicht eingeatmet werden kann..

  • Hatte ich mal für eine ähnliche Anfrage in unserem Unternehmen zusammengestellt. Unabhängig von den Schutzmaßnahmen (PSA) ist die Dokumentation verpflichtend (ZED):

    TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

    (2) Beschäftigte sind auch dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn diese Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 ausüben, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 “Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht; dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen als erforderliche Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

    (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind Beschäftigte ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn nachfolgend aufgeführte oder vergleichbare Tätigkeiten wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400, 401 und 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ nicht ausgeschlossen werden kann:

    1.Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,

    2.Wartungsarbeiten,

    3.Reinigungsarbeiten

    Morgens is nich mein Tach

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  • Hatte ich mal für eine ähnliche Anfrage in unserem Unternehmen zusammengestellt. Unabhängig von den Schutzmaßnahmen (PSA) ist die Dokumentation verpflichtend (ZED):

    TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

    (2) ...

    Das Problem ist mMn, dass Bariumchromat gar nicht erst aufgenommen werden kann. Somit läge auch keine Exposition vor... :rolleyes:

  • Für Schwangere und Stillende würde ich einen Umgang nicht empfehlen. Bei der beschriebenen Tätigkeit wäre es für mich ansonsten kein relevanter Umgang mit krebserzeugenden Stoffen.

    Die Handschuhe dürften hier eher notwendig sein, um das behandelte Teil nicht mit Hautfett oder Schweiß zu kontaminierten.

    Das Bariumchromat könnte theoretisch über eine Wunde auf der Haut aufgenommen werden. Evt. könnten auch die Lösemittel wie z.B. das Xylol als Schleppmittel wirken und somit ein Eindringen in die Haut ermöglichen, da gehe ich allerdings von so geringen Mengen aus, dass dies nicht relevant ist, solange man nicht seine verletzten Hände in dem Lack badet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Für Schwangere und Stillende würde ich einen Umgang nicht empfehlen. Bei der beschriebenen Tätigkeit wäre es für mich a...

    Sehe ich ähnlich. Da Bariumchromat so gut wie komplett unlöslich ist, wäre eine dermale Exposition bestenfalls über defekte Haut möglich - so auch Gestis.

    Danke Euch, wie immer sehr fruchtbar...

  • Aus dem Bauch heraus: Ja, denn die GefStoffV spricht von "Tätigkeit mit" und nicht von "Exposition gegen".

    §14 GefStoffV

    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

    1.die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug aufa)die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
    b)durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,

    2.die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,

    3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

    4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,

    5.die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,

    6.alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,

    7.die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.

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  • 3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

    Eine Gefährdung ergibt sich aus einer Überschreitung eines Grenzwertes, was hier nicht der Fall ist.

    Wenn Du auf so einer strengen Auslegung bestehst, führst Du hoffentlich auch alle Dienstwagennutzer im Verzeichnis, denn Benzin ist krebserregend und Dieselabgase auch. Das wäre natürlich ein Argument, warum man nur noch elektrisch fahren sollte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    ach wie ich diese SiFas liebe, die sich des Regelwerks bedienen, in dem Glauben, dass man über den Evangelien und den zehn Geboten noch die Arbeitsschutznormen gesetzt hat. Nichts dagegen, Rechtsnormen den Menschen um die Ohren zu hauen, aber bitte dann auch in Gänze lesen und die Kunden kompetent beraten.

    Zitat

    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

    So weit so gut

    Zitat

    3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,


    Gäbe es diesen Passus nicht, dann müsste ich jeden Platzwart, der mal einen Kanister Benzin in den Rasenmäher kippt, in das verzeichnis aufnehmen.

    Wenn alle Parameter zutreffen und eine Gefährdung vorhanden ist, dann ins Verzeichnis, ansonsten nicht.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • "3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,"

    Das hier ist der entscheidende Punkt! Tätigkeiten mit H350 sind als solche völlig problemlos möglich, "solange eine Gefährdung der Gesundheit..." - sprich: eine Exposition (das Wirksamwerden) ausgeschlossen ist. Deswegen ist mMn die Frage nach einer möglichen Exposition zentral fürs Beurteilen. Hartholz(-staub) ist auch H350, aber solange das Zeug nicht staubförmig inhaliert wird, ist alles gut.

    In dem von mir geschilderten Fall (Bariumchromat) scheint dies so zu sein. Es gibt keinen relevanten Aufnahmepfad und damit keine Exposition (Gesundheitsgefährdung).

  • eine Exposition (das Wirksamwerden) ausgeschlossen ist. Deswegen ist mMn die Frage nach einer möglichen Exposition zentral fürs Beurteilen.

    Genau und dazu würde ich zumindest mal eine Messung durchführen lassen.

    Evtl auch unter der Betrachtung, das Zeug wird verschüttet und tritt großflächig aus.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • Genau und dazu würde ich zumindest mal eine Messung durchführen lassen.

    Hi. Mit Messen ist da nichts zu machen, da keine Raumluftbelastung (kein Trockenschleifen der Reste und keine Sprühapplikation), sondern bestenfalls dermale relevant. Und für dermal gibt es keine Grenzwerte. Da Bariumchromat aber fest, unlöslich und nicht hautresorptiv ist, liegt mMn keine Expo vor.