SiGeKo (Plan) bei Tagesbaustellen

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  • Moin moin zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Es passiert bei uns, dass öfter zwei GUs gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander auf dem Dach Arbeiten bei uns durchführen. Hierbei werden Mobilfunkanlagen aufgebaut, instandgesetzt oder umgebaut.

    Ein von uns Beauftragter zum Bearbeiten der passiven Infrastruktur und dann noch ein von dem GU beauftragter der aktive Technik, Kabel etc. umbaut.

    Durch die zwei Unternehmen wäre nach § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) ein Sicherheits- und Gefahrenplan (SiGeplan) notwendig, eventuell sogar noch ein SiGe-Koordinator.

    Wir sind Bauherr und Vermieter. Wie verhält es sich nun mit dem GU muss dieser zusätzlich einen SiGe Plan vorhalten. Sind die Arbeiten bereits nach Anhang II der BaustellV als besonders gefährlich einzustufen.

    Ab wann wäre es keine Baustelle, womit auf der SiGeKo/SiGe Plan hinfällig wäre?

    Könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkle bringen.

    Vielen Dank

    Jo

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  • Hallo,

    nach Deinen Angaben wäre es (aus meiner Sicht) keine Baustelle nach Baustellenverordnung. Dort steht auch für die Vorankündigung und den SiGeKo:

    §2

    ...

    (2) Für jede Baustelle, bei der
    1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet

    ...

    Es sind demnach die Arbeiten "nur" (nach DGUV V1 und Arbeitsschutzgesetz) zu koordinieren.

    Viele Grüße

    EHS Mann

  • EHS-Mann hat da schon recht.

    Ergänzung:

    Ändert ihr was an der Gebäudestatik? Wenn ja kann es auch in die BaustellV fallen. Das entscheidet bei uns ein BauIng.

    VG

    Tarantula

    Krieg ist Verbrechen!

  • Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Was ist aber mit §1

    ...

    (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

    oder hebelt §2 (2) den §1 (3) aus?

    Wir greifen häufiger in die Gebäudestatik ein.

    Ich tendiere eher in die Richtung, dass ein SiGeKo (Plan) gefordert werden muss.


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  • Was ist aber mit §1

    Hier wird definiert, was nach BaustellV als Baustelle gilt. Relevant in deinem Falle dürfte sein, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt. Bei einem Mobilfunkmast würde ich den tragenden Mast als bauliche Anlage sehen. Daran angebrachte Antennen, Kabel, Geräte eher nicht.

    oder hebelt §2 (2) den §1 (3) aus?

    Im §2 wird definiert, ob und wann eine Vorankündigung an die Behörde zu senden ist.

    Hier ist somit zu prüfen:

    • mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig.
    • oder mehr als 500 Personentage.

    Das dürfte eher nicht zutreffen. => keine Vorankündigung erforderlich, aber unter Absatz 3 findet man dann noch eine Erweiterung

    • besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II

    Im Anhang II findest Du dann unter Nr. 1 Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7m. Das könnte möglicherweise zutreffen bei Arbeiten auf dem Dach. Wenn dort PSAgA zum Einsatz kommt, ist man dabei.

    Weiterhin gibt es dort die Nr. 10 kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. Wird also ein Kran eingesetzt, ist man auch dabei.

    Trifft das zu ergibt sich daraus die Forderung nach einem SiGe-Plan.

    Nach §3 wird eine Koordinierung gefordert, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Das kann der Unternehmer selbst durchführen oder einen geeigneten Koordinator bestellen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    in §1 steht was eine Baustelle ist und in §2 unter welchen Bedingungen auf der Baustelle eine Vorankündigung UND ein SiGeKo notwendig sind.

    Also: wenn die Bedingungen beider Paragraphen erfüllt sind wird ein SiGeKo gefordert.

    Im Anhang werden dann die Arbeiten für die Baustelle spezifiziert - das hebelt aber nicht den §2 aus.

    Von der Grundidee her soll ein SiGeKo die Koordination mehrere Gewerke auf großen Baustellen so koordinieren, dass ein unfallfreies Zusammenarbeiten notwendig ist.

    Nur weil jemand PSAgA trägt ist kein SiGeKo nötig,

    nur weil ein Kran zum Einsatz kommt ist kein SiGeKo nötig...usw

    Viele Grüße

    EHS Mann

  • Nur weil jemand PSAgA trägt ist kein SiGeKo nötig,

    nur weil ein Kran zum Einsatz kommt ist kein SiGeKo nötig...usw

    Sobald aber Beschäftigte von 2 Unternehmen auf der Baustelle sind und eines der obig genannten Dinge zutrifft ist ein SiGe-Plan erforderlich.

    Koordination hat immer zu erfolgen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Siehe §3 Abs. 1 BaustellV.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Sobald aber Beschäftigte von 2 Unternehmen auf der Baustelle sind und eines der obig genannten Dinge zutrifft ist ein SiGe-Plan erforderlich.

    auch dann gilt der§1 mit der Definition UND der §2 mit den 30 Arbeitstagen für den SiGe Plan + SiGeKo.

    Siehe auch hier: BauA

    Eine Koordination ist natürlich in jedem Fall erforderlich, nach DGUV V1 und Arbeitsschutzgesetz.

    Viele Grüße

    EHS Mann

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  • Dein Link umschreibt den SiGe Plan.

    Bei meiner Ausbildung zum SiGeKo gab es folgende Auflistung:

    Vorankündigung (§2 Abs. 2):

    Für jede Baustelle, bei der

    • Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    • Der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet

    Ist der Zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

    Koordinierung (§3 Abs. 1):

    Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

    SiGe-Plan (§2 Abs. 3):

    • Wenn Koordinierung erforderlich und
    • Mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage.
    • Oder bei gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Baustellenverordnung

    Unterlage für spätere Arbeiten (§3 Abs. 2):

    Wenn Koordinierung erforderlich ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Stellt sich die Frage für wie damit umzugehen ist, wenn sich die Gewerke gar nicht gegenseitig gefährden. Dann wäre dies ja ein Plan aus dem nur das herausgeht und ein SiGeKo der dann wenig zu tun hätte, oder?

    Siehe DGUV 1 §6

    Gegenseitige Gefährdungen

    Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Dann wäre dies ja ein Plan aus dem nur das herausgeht und ein SiGeKo der dann wenig zu tun hätte, oder?

    Wo ist dabei das Problem? Formal ist ja eh vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit eine GBU erforderlich. Das hätte man hier dann in Kurzform dokumentiert und alles ist gut.

    Viele "sparen" sich diesen Aufwand aus Bequemlichkeit oder warum auch immer. Koordination kann ja auch der Bauherr selbst übernehmen bzw. ein geeigneter Beschäftigter.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.