Beiträge von jcsn

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    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Was ist aber mit §1

    ...

    (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.


    oder hebelt §2 (2) den §1 (3) aus?


    Wir greifen häufiger in die Gebäudestatik ein.


    Ich tendiere eher in die Richtung, dass ein SiGeKo (Plan) gefordert werden muss.



    Moin moin zusammen,


    ich habe folgendes Problem. Es passiert bei uns, dass öfter zwei GUs gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander auf dem Dach Arbeiten bei uns durchführen. Hierbei werden Mobilfunkanlagen aufgebaut, instandgesetzt oder umgebaut.


    Ein von uns Beauftragter zum Bearbeiten der passiven Infrastruktur und dann noch ein von dem GU beauftragter der aktive Technik, Kabel etc. umbaut.


    Durch die zwei Unternehmen wäre nach § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) ein Sicherheits- und Gefahrenplan (SiGeplan) notwendig, eventuell sogar noch ein SiGe-Koordinator.


    Wir sind Bauherr und Vermieter. Wie verhält es sich nun mit dem GU muss dieser zusätzlich einen SiGe Plan vorhalten. Sind die Arbeiten bereits nach Anhang II der BaustellV als besonders gefährlich einzustufen.


    Ab wann wäre es keine Baustelle, womit auf der SiGeKo/SiGe Plan hinfällig wäre?


    Könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkle bringen.


    Vielen Dank

    Jo

    Sorry war ein wenig raus.


    Ein Unfall ist nicht passiert. Es wurde nur gestiegen ohne die PSA zu nutzen, in diesem Fall den Läufer für das System.


    Wir sind der Unternehmer der die Firma einsetzt. Es geht ja genau darum, dass ich die Unterlagen kontrollieren möchte. Wenn diese alle in spanisch sind, kann ich das schlecht. Wir haben ein Planungshandbuch was letztlich alle Informationen beinhaltet. Die Fremdfirmenkommunikation ist aber noch stark ausbaufähig. Daher auch die Frage, wie andere es machen.

    Okay, vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen, das hilft schonmal weiter in welche Richtung wir denken müssen.


    [Edit]

    Die Koordination ist bereits geregelt - Koordinator der Deutsch sprechen kann, welche Zertifikate benötigt werden, etc.. Aktuell geht es um einen Vorfeld bei dem unsere Richtlinien nicht eingehalten wurden und wir haben im Nachgang die Zertifikate eingefordert - diese sind alle in Spanisch.

    Moin zusammen,


    wir haben bei uns folgenden Sachverhalt - Mitarbeiter einer Fremdfirma steigt ohne PSA bzw. mit Gefahr im Verzug. Daraufhin haben wir das der Fremdfirma gemeldet mit der Bitte Nachweise/Zertifikate sowie GBUen an uns zu schicken. Diese Firma stammt aus Spanien, somit sind alle Unterlagen in Spanisch. Bei den Zertifikaten kann man sich noch behelfen. Bei umfangreicheren Unterlagen wird es schwieriger.


    Gibt es eine Vorgabe, das Unterlagen mind. in Englisch vorliegen müssen?


    Viele Grüße

    Jo

    Bei uns gibt es selbst bei Telearbeit eine Dienstvereinbarung, in der die Bereitstellung von Ausstattung verneint wird. Es darf also von zu Hause aus gearbeitet werden, aber Ausstattung mit extra Bildschirm, Tisch und Stuhl für zu Hause gibt es nicht. Wobei der Bildschirm auch vom Büro nach Hause transportiert werden darf (aber wer macht das für 1-2 Tage die Woche).

    Maus und Tastatur für zu Hause bekommt man.

    Wie kontrolliert ihr aber den AP der Mitarbeiter zu Hause, was macht ihr wenn auffällt der der AP der Telemitarbeiter sich nicht mit den Empfehlungen der ArbeitsstättenVO decken?


    1-2 Tage zu Hause ist nicht gleich Telearbeit, da ist es natürlich möglich den AP der Mitarbeiter nicht ausstatten zu müssen.

    Wir haben leider keine fest zugeteilten AP mehr. Alles modern, alles open space. Die sonstigen Strukturen und Denke bei den MA sind aber noch altmodisch. Zumindest beim Telearbeitsplatz sollte wie bei euch gehandelt werden.


    Genau so würde ich es mir auch wünschen, zumindest sehe ich da die Zukunft. Dieser Teil soll aber nicht mehr mein Problem sein. Bei den Kosten wird wieder genau geschaut, wobei es uns gut genug geht und solch eine Umsetzung mehr Mitarbeiter bindet und sich zumindest jetzt noch von anderen Firmen absetzt.

    @J S

    Psychische Belastungen sind natürlich zu berücksichtigen und werden entsprechend in der GBU behandelt. Arbeitsmittel ist aber davon unabhängig.


    rklobi welche Betriebsgröße seid ihr?

    Ihr pauschalisiert also gar nicht bzw. macht einen Unterschied zw Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten/Home-Office. Die Arbeitsstättenverordnung sieht ja geeignete Arbeitsmittel erst bei Telearbeitsplatz vor.

    Moin zusammen,


    bei vielen Firmen werden aktuell neue Wege eingeschlagen. Somit werden die Bürokomplexe umgebaut und das Home-Office ist seit Corona den meisten (bei den es möglich ist) zugänglich gemacht worden. Nun ist die ASR A6 länger bereits im Aufbau, diese könnte ggf. eine wirkliche Abgrenzung von den unterschiedlichen Arbeitsplatzmodellen schaffen und den Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsplätze von zu Hause in die Pflicht nehmen. Da diese voraussichtlich länger noch auf sich warten lassen wird, sind wir diejenigen die als SiFa unseren Arbeitsgeber beraten müssen. Denke bei den größeren Firmen gibt es bereits entsprechende Vereinbarungen, wie sieht es aber bei den kleinen Unternehmen aus? Habt ihr best practice Beispiele auch in Hinblick auf die Kostenverteilung bei möglichen Anschaffungen?


    Bei uns in der Firma sind von ca. 200 Mitarbeitern; 30% im Home-Office (100% Arbeitszeit von zu Hause). Die restlichen Mitarbeiter haben die Möglichkeit des mobilen Arbeitens. Bei ihnen sind die Tage sind nicht vordefiniert und sind nicht an den Platz zu Hause gebunden. Meiner Auffassung nach sind die Arbeitsplätze somit klassisches mobiles Arbeiten unter der Berücksichtigung einer GBU. Da die Arbeitsplätze nicht an den Arbeitsplatz zu Hause gebunden sind, ist hier keine individuelle GBU nötig. Eine entsprechende Information/Unterweisung an die Mitarbeiter ist ausreichend. Bei den Mitarbeitern die zu 100% von zu Hause arbeiten, muss der Arbeitsplatz nach ArbStättV eingerichtet sein. Weswegen der AG auch das Mobiliar zu stellen hat. Hier steht die Frage im Raum, ob er vertraglich festlegen kann, dass er für kein Mobiliar bei den Mitarbeitern aufkommt. Aus meiner Sicht ist dies nicht möglich, da der Stuhl, Bildschirm, Tisch etc. als Arbeitsmittel gilt und vom Arbeitgeber gestellt und geprüft werden muss.


    Wie seid ihr das Thema bei euch angegangen, welche Vereinbarungen wurden getroffen?


    VG

    Jo

    Das ist der Punkt. Ich würde dem Betrieb hier nahelegen, die Rettungsausrüstung auf der Hauptplattform zu hinterlegen. Es ist zwar nicht vorgeschrieben aber dennoch macht das ganze aus Sicht der Arbeitssicherheit Sinn. Argumentieren kann man das ganze ja auch relativ gut, da es zum einen nur 2 Meter zur Grenze sind und zum anderen Arbeiten stattfinden die über 60 m ausgeführt werden.


    LG

    Genau diesen Punkt habe ich aufgegriffen.


    Nach ein wenig mehr Recherche:


    Im Detail sollte das mobile Rettungssystem betrachtet werden. Durch eine ungünstige Aufstellung kann es dazu kommen, dass der unten Rettende sich unterhalb der Ebene des Tower befindet und somit das Seil des Rettungssystem zu kurz werden könnte.


    Als nächsten Punkt ist die Zeit bis zum Eintreten des Hängetrauma zu betrachten. Diese ist sehr individuell und kann bereits nach wenigen Minuten passieren. Der Rettende hätte somit keine Zeit rechtzeitig bei der zu rettenden Person zu sein.


    Vielen Dank für die Diskussion!

    Vielen Dank.



    Natürlich sind Kosten damit verbunden und deswegen auch die Frage - wobei ich nur berate/unterstütze und somit die Entscheidung jmd. anderes treffen muss.


    Woher die Quelle: weil ich gerne wissen möchte wieso 60 Meter und nicht 50 oder 70.


    Die zweite Person ist unten. Auf der Hälfte des Turmes wird die Ausrüstung deponiert, damit Platz auf der Plattform ist. Das wurde von uns festgelegt, hier gibt es keine Vorgabe, da normalerweise ab 60 Metern ein stationäres Rettungssystem vorhanden sein soll.


    Natürlich werde ich hier in die Richtung technische Umsetzung beraten. Es wird hier aber um mehrere Objekte gehen (ca. 50-80) als nur der eine Standort und dafür soll ein sinnvoller Standard auch gefunden werden.


    ToVo inwiefern hast du kein Rettungssystem entdeckt?

    Sorry, habe mich wohl falsch ausgedrückt.


    Unser Rettungsplan gibt bei uns aktuell vor, das bei Gebäuden oder Türmen die niedriger als 60 Meter sind, das mobile Rettungsgerät aus dem PKW auf ungefähr der Mitte der Aufstiegsstrecke (ist fest definiert im Rettungsplan/pro Standort) gelagert werden soll. Die wird nicht gefordert und wurde von uns umgesetzt, da unsere Türme teilweise knapp unter 60 Meter sind bzw. deren Plattform von der Gerettet wird. Wenn jetzt ein Mitarbeiter bsp. an der Antenne arbeitet, ist er knapp über den 60 Metern, von dort würde er aber nicht gerettet werden, sondern müsste auf die Plattform zurück.


    Laut DGUV Information ist ein stationäres Rettungsgerät auf einer Höhe von 60 Metern gefordert. Woher diese Forderung kommt, finde ich leider nicht und zudem, wie die 60 Meter zu interpretieren sind - gelten nun die 60 Meter von wo ich rette oder sind es die Turmhöhe/Dachhöhe?


    VG

    Hallo zusammen,


    leider komme ich nicht weiter; in der DGUV Information 203-060 steht folgende Aussage: "Bei Standorten mit Rettungshöhen über 60 m werden in der Regel die Rettungsausrüstungen vor Ort vorgehalten. Der Rettungsplan gibt Auskunft, ob und wo diese Rettungsausrüstungen vorgehalten werden."


    Woher kommt diese Aussage bzw. welche Quelle gibt diese wieder? Wir haben aktuell einen Standort, wo die Hauptplattform bei 58 Meter liegt. Wenn der Mitarbeiter nun eine Leiter aufstellt und somit über den 60 Meter liegt, muss deswegen eine Rettungsausrüstung gestellt werden? Es wird bereits eine mobile Rettungsausrüstung auf 25 Meter hinterlegt.


    Viele Grüße

    Moin zusammen,


    mir ist leider kein anderer Titel eingefallen.


    Für einen Kunden (Logistikbranche) ergab sich folgender Sachverhalt:

    Auf dem Werksgelände in der Halle hat ein Mitarbeiter für einen anderen Mitarbeiter Feuerwerkskörper (minds. Klasse 2 denke sogar Klasse 3) mitgebracht und dort gelagert, mindestens für den einen Tag. Menge eine Plastiktüte voll mit unterschiedlichen Böllern, nicht verschlossen oder der Gleich war. Es wird davon ausgegangen, dass Sie (zu testzwecken) die Böller auf dem Gelände gezündet haben.


    Nun möchte der Kunde gerne reagieren:


    a) Inwiefern er sowas in Zukunft verbieten kann

    b) Ob er sich im Fall einer Abmahnung auf ein Gesetz bzw. Verordnung berufen kann


    Zu a) Hierbei würde ich auf die GBU verweisen, mit dem Hinweis, dass Feuerwerkskörper als Brandlast gelten und im Bereich der Logistikhalle nichts zu suchen haben. Diese dürfen weder im Spind der Mitarbeiter noch auf dem Parkplatz gelagert werden. Die entsprechende Regel sollte unterwiesen und gegengezeichnet werden.


    Zu b) Bei der Beratung bin ich mir unsicher. Die SprengV gibt vor, in welcher Zeit Feuerwerkskörper gezündet werden würden, nichts aber bezüglich der Lagerung. Ist hierbei auf das Hausrecht zu verweisen? Regel bezüglich Feuerwerkskörper, offenes Feuer gibt es bisher nicht.


    Habt ihr noch Ansätze und/oder Anregungen die ich verfolgen könnte.


    Vielen Dank.

    So, nun bin ich wieder im Dienst.


    Habe nochmals mit euren Anmerkungen recherchiert. Die Antwort an den Kunden hat sich dahingehend geändert, dass ich eine Absaugung als definitive Maßnahme auf Grundlage des Minimierungsgebot empfehle. Also wie zu erwarten, keine andere Aussage als eure.


    Vielen Danke für den Input!

    Danke für die Rückmeldung.


    Umfüllstation gibt es bereits, ohne Absaugung. Lieferung erfolgt bereits in kleinen Dosen. Es wird nur umgefüllt bei größeren Mengen.

    Im OP gibt es keine Probleme bzw. wird hier bisher nichts erwähnt.


    Letztlich wird die Frage kommen, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist. Wäre es dies würde ich es gerne empfehlen, ansonsten wäre nur der Stand der Technik das einzige Argument. Womit mit Sicherheit nichts unternommen wird.