Stahlbaubühnen / Lagerbühnen wie Regale behandeln?

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  • Guten Tag :49:

    Einleitung:

    Bei uns im Unternehmen, werden Lebensmittel in verschiedenen Formen abgefühlt. Nichts nasses.

    In zwei Produktionshallen stehen reihenweise Abfüllanlagen. über diese wurden Stahlbaubühnen mit festen Treppen errichtet. Nicht auf gesamter Fläche sondern ca. 30-40 % der Halle hat also als zweite Ebene eine Stahlbaubühne.

    Die Bühnen wurden von einem Ingenieur geplant und einer Stahlbaufirma errichtet. Geländer sind ringsum dran, sowie Gitter gegen das herabfallen von Gegenständen.

    Paletten werden mittels Stapler und Schrankensystem auf die Bühne verbracht. Dort mittels manuellen Hubwagen zu den Aufhängungen. Lebensmittel sind in großen Säcken (BigBag), die auf der Bühne mittels Kran aufgehangen werden und durch Trichter in die Füllmaschine unterhalb gelangen.

    Ständer der Stahlbaubühnen sind durch Rammschutze gegen das anfahren und beschädigen geschützt.

    Soweit zur Einordnung der baulichen Situation.

    Vor einiger Zeit recherchierte ich dann zu Regalprüfungen (DGUV Regel 108-007 ist ja bekannt. ) und fand das: BGHM: Lagereinrichtungen

    Nach dieser Information muss ich Stahlbaubühnen, egal wie genutzt, genauso prüfen wie Palettenregale. Und das war mir neu.

    Habe dann mehrere Bekannte befragt, die Regalprüfungen machen dürfen und anbieten und selbst für die war das neu. :/

    Wir haben ja nicht mal Schilder an unseren Bühnen für Maximalbeladung usw.

    Jetzt zu meinen Fragen:

    War / ist euch das bewusst?

    Macht ihr das bei euch?

    Dürfen das die Regalinspekteure / Sachkundigen zur Prüfung von Regalanlagen überhaupt prüfen?

    *SarkAn* tägliche Arbeitszeit *SarkEnd*

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  • Du nutzt die Bühne nicht zum Lagern sondern zum Bedienen der Produktion. Ist also nur ein Transportweg. Ins Lagern kommst du erst wenn du mehr als zum Arbeitsfortschritt benötigt, dort hinstellst oder die Big Bag länger i.d.R. ab 72 h ungenutzt dort rumstehen.

    Geprüft werden müsste aus meiner Sicht die Aufhängung der Big Bag, Krane etc. aber nicht die Bühne selbst.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Hallo PeKe,

    es stehen dort evtl. mal BigBags rum, aber keine 72h.

    Die Aufhängungen / Krane werden jährlich geprüft.

    In meinen Augen macht es für mich Prüftechnisch keinen Unterschied, ob ich dort lagere oder arbeite. :/

    *SarkAn* tägliche Arbeitszeit *SarkEnd*

  • "...Nicht auf gesamter Fläche sondern ca. 30-40 % der Halle hat also als zweite Ebene eine Stahlbaubühne...."

    Na, diese Fläche wird ja nicht leer sein oder etwa doch (Ironie an...Undichtes Dach und deshalb als Zwischendecke eingezogen)?

    Ihr habt Staplerverkehr, "...es stehen dort evtl. mal BigBags rum..."... Einer oder zwei oder drei?

    "...Wir haben ja nicht mal Schilder an unseren Bühnen für Maximalbeladung usw...." Wisst ihr denn die Maximalbeladung? Wenn z.B. morgen euer Unternehmer die darunterliegende Produktionsanlage umbauen möchte und gerne auf dieser Stahlbühne die Anlagenteile zwischenlagern möchte, damit darunter fleißig weitergearbeitet werden soll...

    Stahlbühnen und Lagerbühnen: Aufbau, Nutzung und Praxis
    Stahl- und Lagerbühnen ermöglichen es, die vorhandene Grundfläche des Lagers besser auszunutzen. Die Bühnen können auch mehrgeschossig geplant werden.
    www.staplerberater.de

    Vielleicht musst Du die Bühne nicht jährlich prüfen, sondern aufgrund eurer GBU andere Intervalle wählen (keine metallkorrosiven Einsatzstoffe, ...).

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Hallo PeKe,

    es stehen dort evtl. mal BigBags rum, aber keine 72h.

    Die Aufhängungen / Krane werden jährlich geprüft.

    In meinen Augen macht es für mich Prüftechnisch keinen Unterschied, ob ich dort lagere oder arbeite. :/

    Das ist ja alles in Ordnung aber prüft ihr auch Laderampen und Geschoßdecken? 🤔

    Ich bin bei E.weline!

    Meine Meinung: Hinterlegt eine VI, repariert Schäden umgehend und schaut euch die Konstruktion regelmäßig an. Der Turnus geht aus einer GBU hervor.

    Krieg ist Verbrechen!

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  • Hallo Osha,

    In meinen Augen macht es für mich Prüftechnisch keinen Unterschied, ob ich dort lagere oder arbeite

    das macht auf Grund der wechselnden hohen Lasten einen sehr großen Unterschied.

    Die maximal zulässige Deckenlast MUSS angegeben sein. Die könnt ihr aus der Statik entnehmen und selber in der Nähe des Zugangs entsprechend kennzeichnen.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo zusammen,

    es ist immer wieder spannend zu lesen, wie darüber diskutiert wird, ob und ggf. von wem eine Einrichtung bzw. ein Arbeitsmittel geprüft werden muss. Dabei ist in der BetrSich V doch alles geregelt. Dort heißt es in § 14 Abs.2 u.a.:

    „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“

    Dass Lagerbühnen als Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV gelten, geht aus § 2 Abs. 1 hervor. Dort heißt es: „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“

    Schon zu Urzeiten wurden Lagerbühnen als Lagereinrichtungen betrachtet. Sie wurden damals als Regalbühnen bezeichnet; nachzulesen in den Anfängen der BG-Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (d.h. schon vor 1970, damals ZH1/428, dann BGR 234 und dann DGUV 108-007).

    Die DIN EN 15635 spricht hier von „Bühnen“. Entsprechende Regelungen finden sich dort in Ziffer 8.4.7 und Anhang B.

    Doch unabhängig von alledem ist meine Empfehlung, stets alles zu prüfen, was Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sofern mit Prüfen eine Gefährdung beseitigt oder minimiert werden kann.

    Dazu ein Beispiel: Bei meinem letzten Seminar "Weiterbildung Regalprüfer" wurde die Frage nach der Prüfpflicht von Gestellen gestellt.

    Gestelle sind Einrichtungen, bei denen das Lagergut (z.B. Spanplatten, Blechtafeln, Steinplatten, Glasscheiben) nicht in mehreren Ebenen übereinander (Kragarmregal), sondern in einer Ebene, meist aufrechtstehend und durch senkrecht stehende Streben voneinander getrennt, nebeneinander gelagert wird.

    In der Diskussion war schnell klar, dass bei Gestellen durchaus eine Gefährdung für Beschäftigte gegeben ist (z.B. Bruch der Streben, Umsturz des Lagergutes). Es herrschte Einigkeit darüber, dass Gestelle in der durch § 14 Abs 2 BetrSichV vorgegebenen Weise geprüft werden müssen, auch wenn es hierfür keine Norm oder BG-Regelung gibt. Hier zeigt sich, ob der Prüfer (= befähigte Person) das erforderliche Fachwissen besitzt.

    Grundsätzlich gilt: Weist die Gefährdungsbeurteilung keine Gefährdung auf, dann muss auch nichts geprüft werden. So einfach ist das!

    Was bei einer Lager- bzw. Regalbühne in jedem Fall geprüft werden muss, wird z. B. im Fachbuch "Regalprüfung nach DIN EN 15635" beschrieben; Auszug siehe Anlage.