Gabelstapler Beauftragung von Leiharbeitern

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    generell erfolgt für das Benützen von Gabelstaplern eine schriftliche Beauftragung.
    Nun ist es so, dass wir viele Leiharbeiter mit Gabelstaplerführerschein im Einsatz haben. Ich sehe das schon richtig, dass diese trotzdem eine gesonderte Beauftragung durch unser Unternehmen erhalten müssen, oder?

    Grüßle
    Elke

    Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
    (Kurt Tucholsky)

  • ANZEIGE
  • Hallo Elke,
    in unserem Unternehmen machen Leiharbeiter eine zusätzliche interne Ausbildung für Gabelstapler und werden anschließend beauftragt.
    Damit müßten wir auf der sicheren Seite sein.

    Gruß
    Schnecke

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

    _________________________________

    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

    Einmal editiert, zuletzt von Schnecke004 (19. Februar 2008 um 21:47)

  • Hi,

    jo ist richtig. Jeder bei bei euch Gabelstapler fahren will braucht von euch die Beauftragung und damit die Erlaubniss. Das beinhaltet aber nicht dur den Zettel, sonder auch eine Unterweisung auf eure Stapler. Denn es kann ein ganz anderes Modell sein, als das was der Leiharbeiter kennt. Und, oder beim Stapler sind Besonderheiten die der Leiharbeiter natürlich nicht kennt. Daher gleich Unterweisen und in dem Zuge die Beauftragung aushändigen.

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

  • Hallo,

    hm.....ist dass denn wirklich richtig so?

    Die schriftliche Beauftragung hat doch der Unternehemr vorzunehmen (gem. BGV D 27 "Flurförderzeuge") und in diesem Sinne ist der Unternehemr doch der Arbeitgeber des Staplerfahrers, also der Verleiher!

    Ich bin mir da auch nicht schlüssig und habe mir letztens von der BG sagen lassen, dass die Beauftragung der Leiharbeitnehmer als Staplerfahrer nicht durch den Entleiher erfolgen kann.

    Hier wäre eine Einweisung in die eingesetzten Stapler ausreichend..

    Rein rechtlich gibt das ja Sinn, aber ist es für die Praxiy sinnvoll? ?(

    Gruß
    Isabeau

  • moin,
    die beauftragung bezieht sich auf das aktuelle firmengelände mit seinen vorliegenden besonderheiten, auch wenn ich beauftrage kann ich diese beauftragung auch auf teile des firmengeländes beschränken. von daher kann der arbeitgeber wenn es eine leihfirma ist keine beauftragung aussprechen sondern in dem fall nur der entleiher.
    eine unterweisung auf betriebseigene stapler sowie die aushändigung einer betriebsanweisung ist erforderlich.

    gruß

    ramilus

  • ANZEIGE
  • Hallo Isabeau,

    ...jau, das ist richtig so und da muß ich Deiner BG einfach mal widersprechen. Denn: Als Unternehmer entscheide ich, was in meinem Betrieb passiert und ich entscheide auch wer was bei mir darf.

    Allein aus diesem Grunde habe ich die Verpflichtung entsprechende Beauftragungen auszusprechen - natürlich nur nach Prüfung der Qualifikationen und Einweisung auf meine betriebseigenen Stapler. Nicht zu vergessen ist hier übrigens das Thema Gefährdungsbeurteilung (betriebseigene Risiken, regeln usw.)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Im Zusammenhamg mit Leiharbeitnehmern nicht vergessen - verantwortlich für die ist der Entleiher - das heißt Unterweisen und wenn vertraglich nicht geregelt auch sämtliche PSA zur Verfügung stellen. Bei Schuhen selten ein Problem, aber häufig bei Gehörschutz und Schutzbrillen (jedenfalls bei uns :D )

    Eine SiFa muß so ein dickes Fell haben, dass sie auch ohne Knochen stehen kann :D

    Einmal editiert, zuletzt von sifa.online (20. Februar 2008 um 09:14)