Streu- / Räumungspflicht auf Nebenplätzen des Betriebsgeländes

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  • Hallo Leute,

    wir haben einen Winterdienst der unserern Parkplatz und den Weg zum Gebäude räumt und streut. Gibt es auch eine Pflicht Wege auf dem Betriebsgelände zu streuen den die Leute benutzen wenn sie rauchen gehen wollen oder ähnliches ?Es geht also nicht um versicherte Tätigkeit oder nocht sondern um die Verkehrssicherungspflicht auf dem Gelände auf sämtlichen Wegen.

    Vielen Dank und kommt alles gut durch das Wtter !

    Grüße aus Aachen

    Stephan

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  • Moin Stephan,

    es gilt der Verhätnismäßigkeitsgrundsatz. Die wichtigen Wege auf dem Betriebsgelände müssen zu den üblichen Betriebszeiten geräumt werden. Wenn einer dieser Wege zu einem Raucherbereich führt, der vom Arbeitgeber festgelegt wurde, wäre das für mich ein wichtiger Weg, da die Beschäftigten angewiesen sind, diesen Bereich zum Rauchen zu nutzen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Stephan

    In erster Linie macht der beauftragte Winterdienst nur was im Vertrag geregelt ist. Dieser ist individuell.

    Bei deiner Frage sehe ich zwei Aspekte:

    1. Bauordnungsrechtlich gibt es den Begriff von Zugängen und Durchgängen. D. h. Notausgänge im Zuge von Flucht- und Rettungswegen sind auch immer Zugänge für die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Diese sind auch immer von Schnee und Eis freizuhalten bzw. es ist so damit umzugehen dass sie jederzeit problemlos benutzt werden können. In der Regel sind das die Wege zwischen Notausgang und Feuerwehrzufahrt (wenn eine vorhanden ist) sowie Notausgang und öffentlicher Verkehrsfläche.

    2. Der Arbeitgeber hat ein sicheres Umfeld herzustellen. .Inwiefern er das nur auf den Weg von Parkplatz zum Gebäude UND die Wege zwischen Notausgang und Feuerwehrzufahrt bzw. öffentlicher Verkehrsfläche beschränkt oder auch die Wege zu Raucherzonen hierbei einbezieht bleibt ihm überlassen. Ggf. genügt eine interne schriftliche Regelung/Anweisung, dass die Raucherzonen bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nicht zur Verfügung stehen und bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nur die geräumten und gestreuten Wege (z. B. zwischen Halle und Kantine) zu benutzen sind. Nur ein Schild am Weg, dass dieser Weg bei Schnee und Eis nicht gestreut wird und die Wege auf eigene Gefahr benutzt werden, sehe ich hingegen kritisch da m. E. auf einem Firmengelände nicht rechtssicher. Eine Verkehrssicherungspflicht pauschal für alle Wege bei schlechter Witterung/Schnee und Eis gibt es nicht. Es ist eben zu differenzieren und festzulegen welche darunter fallen und welche nicht.

  • Scheinbar handelt es sich um Verkehrswege, also schauen wir in die ASR A1.8, prüfen den Anwendungsbereich und scrollen dann durch:

    "Im Freien liegende Verkehrswege, insbesondere Treppen, Laderampen, Fahrsteige, Gebäudeein- und -ausgänge, müssen sicher benutzbar sein. Hierbei sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können z. B. eine Überdachung, ein Windschutz oder ein Winterdienst sein."

    (Kap. 4.1 Abs. 8)

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

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  • Hallo zusammen,

    also: Ich würde empfehlen einen Räum- und Streuplan zu erstellen. In diesem werden verschiedene Prioritäten fesgelegt.

    Prio 1 wäre z.B. immer Feuerwehrzufahrten, Flucht- und Rettungswege, Steigungen

    Prio 2 andere notwendige Wege für den Dienstbetrieb

    Prio 3 z.B. der Weg zu Raucherplätzen

    (so wird es auch in Kommunen gehandhabt)

    Es empfiehlt sich, dies entsprechenden Räumzeiten zu dokumentieren.

    Die Priorisierung ist wichtig, wenn es z.B. den ganzen Tag schneit, man kann ja nicht überall gleichzeitig sein. Allein nach der Priorisierung ergibt sich dann, wann der Raucherplatz wieder zur Verfügung steht...

    Gruß dwein112

  • Hallo Stephan

    In erster Linie macht der beauftragte Winterdienst nur was im Vertrag geregelt ist. Dieser ist individuell.

    Bei deiner Frage sehe ich zwei Aspekte:

    2. ...... Ggf. genügt eine interne schriftliche Regelung/Anweisung, dass die Raucherzonen bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nicht zur Verfügung stehen und bei ungünstiger Witterung/Schnee und Eis nur die geräumten und gestreuten Wege (z. B. zwischen Halle und Kantine) zu benutzen sind.

    In Zeiten von BGM, Regenerationsräumen und Mitarbeiterbindung a. m. S. eine schlechte Vorgehensweise.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Guten Morgen zusammen,

    vielen Dank für eure Unterstützung und eure aussagekräftigen Kommentare.

    Ich habe mit unserer GL gesprochen und wir werden den Umfang des Winterdienstes erweitern und einfach sämtliche Wege räumen und streuen lassen da die Mehrkosten bei Erweiterung des Arbeitsumfanges für den Winterdienstes sehr gering ist.

    Kommt gut durch die Kälte !

    Gruß

    Stephan

  • Hallo Stephan,

    Ja, grundsätzlich besteht für den Betreiber eines Betriebsgeländes die Verpflichtung zur Verkehrssicherung auf sämtlichen Wegen, die von Mitarbeitern, Besuchern oder anderen Personen genutzt werden. Dazu gehören auch Wege, die von Rauchern oder anderen Personen frequentiert werden.

    Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren zu vermeiden oder zu minimieren, die von rutschigen oder unebenen Wegen ausgehen können, insbesondere bei winterlichen Bedingungen.

    Gruß Torsten

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