Bestellung als SiFa - wie konkret?

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  • Hallo liebe Mitstreiter,

    lt. ASiG §2 hat der Unternehmer nach gewissen Schlüsseln u.A. SiFa(s) zu bestellen. Diese Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.

    Wie konkret müssen in dieser Bestellung die einzelnen Aufgaben genannt werden? Wie ist das bei euch? Im Prinzip müsste ja "Berate mich in allen Fragen zum Arbeitsschutz" drin stehne.

    ... Ja, ich habe bei der BG schon nach Vorlagen geschaut, bin aber nicht fündig geworden.


    Danke und Grüße

    Christoph

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  • eine schnelle g.... Suche gibt mir zwei Musterbestellschreiben von verschiedenen BG's aus, dazu viele vom freien Markt.

    Die Bestellurkunde ist eine Seite lang. Die Festlegung der Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 sollte (könnte?) deine Themenfelder detailliert auflisten.

  • Hallo Christoph,

    es kommt darauf an, ob Du die Beauftragung einer internen oder externen FaSi meinst. Da gibt es Unterschiede.

    Wenn Du nicht nach der SiFa, sondern nach einer Bestellung mit dem Suchbegriff FaSi suchst, wirst Du fündig:

    https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Formulare/Pflichtenuebertragung/Bestellung_Sifa.pdf

    https://www.gda-orgacheck.de/daten/praxishilfen/bestellung_fasi.doc

    GDA kann ich als Vorlagenpool sowieso empfehlen.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Wie ist das bei euch?

    Ist bei mir nur über den Arbeitsvertrag geregelt, ohne separate Bestellung. Abteilungsintern ist dann die Aufgabenteilung festgelegt und über ein Organigramm veröffentlicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • AxelS

    Die genannte Vorgehensweise ist nur dann ok, wenn eine (meist leitende) FaSi bestellt und als Stabsstelle eingerichtet ist.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo,

    In der schriftlichen Bestellung sollten die folgenden Punkte zumindest enthalten sein:

    1. Angabe der Funktion: Die Bestellung sollte deutlich machen, dass die benannte Person als Sicherheitsbeauftragter (SiFa) fungiert.
    2. Name der Person: Der vollständige Name der bestellten Person als Sicherheitsbeauftragter sollte angegeben werden.
    3. Bereich oder Abteilung: Es ist wichtig anzugeben, für welchen Bereich oder welche Abteilung der Sicherheitsbeauftragte verantwortlich ist. (Dieses aber nur bei größeren Firmen mit mehreren Sifa`s).
    4. Aufgaben und Verantwortlichkeiten: Obwohl das ASiG keine spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten für Sicherheitsbeauftragte festlegt, ist es dennoch ratsam, die allgemeinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu skizzieren. Dazu gehören beispielsweise die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Umsetzung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die Identifizierung von Gefahren am Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Mitarbeiter.
    5. Berichtswege: Es ist sinnvoll, die Berichtswege für den Sicherheitsbeauftragten festzulegen, damit klar ist, an wen er sich im Falle von Sicherheitsfragen oder -problemen wenden kann.
  • , dass die benannte Person als Sicherheitsbeauftragter (SiFa) fungiert.

    Sicherheitsbeauftragte werden üblicherweise als SiBe abgekürzt, das ist was anderes wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

    ...für welchen Bereich oder welche Abteilung der Sicherheitsbeauftragte verantwortlich ist.

    Verantwortlich ist ein SiBe nicht. Das ist ein Ehrenamt.

    Obwohl das ASiG keine spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten für Sicherheitsbeauftragte festlegt,

    Logisch, SiBe sind nach SGB 7 bestellt und dort sind auch die Aufgaben genannt.

    Die Aufgaben der SiFa sind schon im ASiG zu finden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Die Aufgaben, bzw. Themen zu denen die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu beraten hat sind klar in der DGUV V2 aufgelistet.

    Die schriftliche Bestellung wird immer nur eine Teilmenge der Aufgaben auflisten.

    Den Rest regelt der Hinweis in der schriftlichen Bestellung, auf das ASiG und die DGUV V2.

    Die SiFa ist immer der Geschäftsführung (Arbeitgeber) als Stabstelle (Unabhängigkeit, nicht der Weisungsbefugnis anderer Führungskräfte, als der des Arbeitgebers untergeordnet) zugeordnet. Gibt es eine ganze Abteilung für Arbeitssicherheit, ist natürlich der Leiter dieser Stabsabteilung verantwortlich dafür, was seine Mitarbeiter machen. Dennoch bleibt die SiFa (Mitarbeiter) für ihre korrekte Beratungspflicht in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich.

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    Tim Taylor