Sicherheitsaufkleber in englischer Sprache im Deutschland zulässig?

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  • Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für die vielen nützlichen Informationen hier im Board!

    Meine kurze Frage, zu der ich leider nichts hinreichendes im Netz finden konnte lautet:

    Sind englischsprachige Sicherheitsaufkleber beim in Verkehr bringen von Maschinen in Deutschland zulässig?

    Eine deutschsprachige Betriebsanleitung inklusive gleicher Piktogramme und deutschsprachiger Erklärungen liegt natürlich vor.

    Es geht hier tatsächlich nur um die tatsächlich an der Maschine aufgebrachten Sicherheitshinweise in Form von Piktogrammen mit englischer Schrift.

    Eure Einschätzung würde mich sehr interessieren!

    Vielen Dank und beste Grüße!

  • Hallo,

    die Frage ist sehr spezifisch/einzelfallbezogen und eine rechtssichere Klärung bekommst du nur wenn du hier einen Fachexperten heranziehst bzw. mit den entsprechenden Stellen abgeklärt und dokumentiert werden kann.

    Verstehe ich das richtig, dass die Sicherheitskennzeichnung (Kennfarbe gelb oder blau oder Verbotszeichen mit rotem Rand) an der Maschine der in Deutschland gültigen Norm/en entspricht/entsprechen, aber der Text dazu bzw. zusätzliche nicht-genormte Sicherheitshinweise in englischer Sprache sind?

    Kurze Impulse/Einschätzungen:

    • Beim Inverkehrbringen von Maschinen in Deutschland sind definierte/bestimmte Sicherheitskennzeichnungen/-hinweise direkt an der Maschine erforderlich. Diese Sicherheitskennzeichnungen/-hinweise müssen in der Regel in der Amtssprache, in der die Maschine verkauft oder verwendet wird, angebracht werden.
    • Die Verwendung von Piktogrammen mit englischer Beschriftung könnte zulässig sein, wenn sie klar und verständlich sind und wenn sie zusätzlich zu den erforderlichen deutschen Sicherheitshinweisen verwendet werden.
    • Ggf. könnte im Rechtsbereich Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung eine Verwendung von doppelter Kennzeichnung oder "nur" der anderssprachigen Kennzeichnung möglich machen. Hier muss dann klar Bezug genommen und Dokumentiert werden warum durch die Verwendung keine Gefährdung festzustellen ist.
    • Aus dem Rechtsbereich Brandschutzmanagement bzw. betrieblich- organisatorischer Brandschutz in Verbindung mit den Nutzern eines Gebäudes (z. B. anderssprachig als Amtssprache) kann ich auch das Erfordernis mehrsprachiger Kennzeichnung (z. B. Flucht- und Rettungsplan, Brandschutzordnung Teil A, etc.) haben. Das kann ich m. E. ich auch auf die Nutzer einer Maschine übertragen (hier möchte ich nicht weiter ins Detail gehen da, wenn weiter gedacht, ggf. auch eine englische oder deutsche Kennzeichnung sinnfrei ist).
    • Versicherungen stellen bei einem Unfall/Schaden durchaus wahrscheinlich die Frage ob die Kennzeichnung eine Ursache hatte. Da muss die Dokumentation sauber sein.

    In meinem Rechtskataster habe die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gefunden (bitte auf Aktualität bzw. Gültigkeit und Anwendbarkeit prüfen). Nach dieser Richtlinie müssen alle Maschinen, die in der EU vermarktet werden, mit den erforderlichen Sicherheitsinformationen/-hinweisen versehen sein. Die Maschinenrichtline hat die Anforderung, dass die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen/-hinweise in der oder den Amtssprache/n des Mitgliedsstaates bereitgestellt (bzw. im erweiterten Sinne auch angebracht) werden in dem die Maschine eingesetzt wird.

    Das ist ja schon zum Teil erfüllt, wenn du die Erklärungen und Anleitungen in deutscher Sprache vorliegen hast und eine "Übersetzung" der Piktogramme in deutscher Sprache vorliegt.

    Pragmatischer Ansatz mit meiner Denkweise: Wenn die Anwender auf die Maschine geschult bzw. eingewiesen werden könnte z. B. die Übersetzung der Piktogramme mit geschult werden (Schulungsinhalt mit Unterschrift der Teilnehmer als Nachweisdokument ablegen). Jetzt noch eine Gefährdungsbeurteilung die das aufgreift und alle sind glücklich und safe...

    Hoffe dir hiermit, zumindest in Teilen, weiter geholfen zu haben.

    Schöne Grüße!

  • Maschinenrichtlinie, Anhang 1, Abschnitt 1.7.1 => wenn die Maschine in Deutschland in Betrieb genommen wird, müssen die Hinweise auf deutsch angebracht sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Maschinenrichtlinie, Anhang 1, Abschnitt 1.7.1 => wenn die Maschine in Deutschland in Betrieb genommen wird, müssen die Hinweise auf deutsch angebracht sein.

    Das ist jetzt aber eine Interpretation und kein Zitat. Beim "Inverkehrbringen" nach Definition bin ich bei dir. Kurz mal reingelesen: Ich lese da etwas von "sollte" bei Symbolen und Piktogrammen sowie "und/oder" bei schriftlichen Informationen für das Land wo die Maschine in Betrieb genommen wird und weiter..."auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein." Amtssprachen der Gemeinschaft (EU bzw. EWR) gibt es viele, z. B. auch deutsch...wobei wir dann wieder (rückwärts gedacht) bei "können" wären.

    Die wichtige Frage bei Anhang 1 Abschnitt 1.7.1 ist im Fall von crapman69! wohl wo (in welchem Land) die Maschine in Verkehr gebracht wird/wurde (tatsächlich in Deutschland?) und nicht wo sie in Betrieb genommen wird/wurde. Das (und die Relevanz) wird aber für uns aus der Ferne nicht abschließend geklärt werden können und ist komplex (außer crapman69! meinte tatsächlich per Definition das Inverkehrbringen). Es sollen mit dem EG-Vertrag bzw. mit der Maschinenrichtline ja gerade die Handelshemmnisse in der EG bzw. dem EWR überwunden werden.

    Ungeachtet dessen muss der Arbeitsschutz in Deutschland beachtet werden und da bin ich dann wieder bei der Schulung/Einweisung und bei der Gefährdungsbeurteilung.

  • Maschinenrichtlinie, Anhang 1, Abschnitt 1.7.1 => wenn die Maschine in Deutschland in Betrieb genommen wird, müssen die Hinweise auf deutsch angebracht sein.

    "alle schriftlichen warnhinhweise müssen in der Amtssprache der Gemeinschaft verfasst sein... in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird."

    Das ist für mich keine Interpretation. Steht die Maschine in Deutschland haben die Sicherheits und Warnhinweise in Deutsch zu sein. Zusätzlich gerne in Englisch, oder was auch immer.

  • Hi, die Antworten sind ja schon klar. Du solltest darüber nachdenken, ob zusätzlich in Englisch angebrachte Warnhinweise ggf. zu Verwirrung führen könnten oder einfach die Informationsaufnahme negativ beeinflussen. Wenn sie das nicht machen, lass sie dran. Wenn sie "stören" mach sie weg.

    Wir hatten mal einen Backenbrecher in Italien gekauft und unser Einkauf hatte "vergessen" auf die deutsche Berschriftung hinzuweisen. Haben wir halt alles nachträglich selbst gerichtet -> unnötige Arbeit.

    Gruß

    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Dem Abschnitt 1.7.1 ist zu entnehmen: "Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein."

    Jetzt kann man natürlich sagen, die Maschine wird in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und dann nach Deutschland verbracht, daher ist eine Kennzeichnung auf Deutsch nicht erforderlich.

    Aber es gibt auch noch das nationale Produktsicherheitsgesetz und dem §3 ist zu entnehmen:

    (2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

    ...

    3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und
    Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,"

    Wenn jetzt ein Warnhinweis nicht auf deutsch vorhanden ist, kann ich davon ausgehen, dass dieser in Deutschland in der Regel auch nicht verstanden wird. Somit wäre für mich die Sicherheit nicht gewährleistet.

    Für die Bedienungsanleitung existiert die Vorgabe nach einer deutschen Version entsprechend §3 Abs. 4 ProdSG ebenso.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.