Betriebsarzt Pflichtvorsorge Lärm (ehem.G20)

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  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage bezüglich der Pflichtvorsorge Lärm. Der Arbeitnehmer ist in der Pflicht an dem ihm vorgegeben Termin zu erscheinen. Jedoch steht es Ihm frei die Untersuchung durchführen zu lassen (hier Hörtest und Ohrenuntersuchung) lediglich das beratende Gespräch ist verpflichtend und damit ist die Vorsorge auch abgeschlossen.

    Jetzt wäre meine Frage, sollte der Mitarbeiter den Hörtest durchführen lassen (Siebtest I) und der BA dabei Auffälligkeiten feststellen, habe ich bereits mitbekommen das der Betriebsarzt den Mitarbeiter direkt oder nach dem Siebtest II zum HNO überwiesen hat. Wie verhält sich dies - kann der Arbeitnehmer auch dies ablehnen? Und sagen das er dies nicht möchte?

    Mit freundlichen Grüßen

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  • Keiner kann in unserem Lande, von gaaaanz wenigen Ausnahmen abgesehen, gezwungen werden, zum Arzt zu gehen bzw. sich untersuchen oder behandeln zu lassen.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Vielleicht sollte mal jemand dem Mitarbeiter erklären wie wichtig die Untersuchung ist, und was er davon hat.

    Ich kenne einen ehemaligen Kollegen der auch die Untersuchung ignoriert hat, und jetzt mit Ende 50 am liebsten die BG verklagen möchte, weil er jetzt Probleme hat. Leider kann er nicht nachweisen wie sich der Hörverlust über die Zeit entwickelt hat.

    Also, es hat durchaus Vorteile wenn der Verlauf entsprechend dokumentiert ist. Außerdem zahlt die BG (nach Anerkennung) den doppelten Satz der Krankenkasse für eine Hörgeräteversorgung. :/

  • Ich kenne einen ehemaligen Kollegen der auch die Untersuchung ignoriert hat, und jetzt mit Ende 50 am liebsten die BG verklagen möchte, weil er jetzt Probleme hat. Leider kann er nicht nachweisen wie sich der Hörverlust über die Zeit entwickelt hat.

    Genau das gehört in das Beratungsgespräch... mit dem Hinweis, dass wenn man die Untersuchung immer noch nicht durchführen möchte, es ok ist, aber in den Unterlagen dokumentiert wird.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Die Frage ist ob es dann arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, aber auch hier müsste der Arzt die Schweigepflicht einhalten.

    Hi,

    Nein, es hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Mitarbeiter muss zur Pflichtvorsorge gehen, sich dort aber nicht untersuchen lassen. Lässt er sich untersuchen und der BA schickt ihn zum HNO Arzt, muss der Mitarbeiter nicht hingehen. Es liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters wie er mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung umgeht.


    Aus den FAQ der BauA zur Vorsorge:

    1.20. Darf der Beschäftigte gemäß ArbMedVV auch gegen ärztlichen Rat die Tätigkeit fortführen?
    Ja. Der Beschäftigte darf auch gegen ärztlichen Rat seine Tätigkeit fortführen.
    Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) normiert kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot. Alle arbeitsmedizinischen Beratungsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber enthält deshalb weder Angaben zur Eignung des Beschäftigten, noch zu eventuell notwendigen allgemeinen oder individuellen Arbeitsschutzmaßnahmen (siehe § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV).

    Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und nicht darum dem Arbeitgeber Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu geben.


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Meine persönliche Meinung dazu ist der Mitarbeiter kann doch froh sein das die G20 durchgeführt wird. Und wenn der Mitarbeiter nicht möchte dann hat man als Arbeitgeber bzw. seitens des Unternehmen doch alles getan. Ich würde es nur schriftlich immer festhalten.

    Grüße aus Aachen

  • ... , habe ich bereits mitbekommen das der Betriebsarzt den Mitarbeiter direkt oder nach dem Siebtest II zum HNO überwiesen hat.

    Wenn sie das mitbekommen haben, dann sollte Ihr Betrieb einmal ernsthaft das Thema Datenschutz in Angriff nehmen und Ihr Betriebsarzt sollte sich noch einmal den §203 StGB zu Gemüte führen.

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