Nutzung eines Krans, dessen Prüfung überfällig ist

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  • Moin zusammen, ich bin etwas unsicher, wie hier die Anforderungen der BetrSichV zu deuten sind. Der Kran (700kg max) ist gut gewartet und wird von erfahrenem Personal bedient. Zusätzlich wird vor Nutzung immer eine Checkliste genutzt. Die fällige Prüfung ist geringfügig in Verzug. Kann der Kran trotzdem genutzt werden, bis die Prüfung durchgeführt wurde? Ich habe in der Vergangenheit so argumentiert, Sonst macht die Karenz ja keinen Sinn. Intern kamen jetzt Bedenken.

    Aus der BetrSichV/§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln: Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.

    Morgens is nich mein Tach

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  • Ich würde den Sachverhalt notieren. Es sollte in Ordnung gehen. Ihr habt es ja nicht vergessen. Wenn jetzt noch Verzögerungen durch den AN dazukommen, kannst du ja auch nichts machen. Ich würde es halt aber auch jetzt schon beauftragen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Moin,

    mit der Prüfung der Arbeitsmittel möchte man einen regelmäßigen Termin haben. Regelmäßig 1x pro Jahr bedeutet nicht exakt 1x am gleichen Tag.

    Für euch ist wichtig: Die Regelmäßigkeit könnt ihr ja belegen. Ob jetzt die Prüfung in 10 Monaten und dann in 13 Monaten und dann in 12 Monaten erfolgt zeigt sich durch die Ablage der Prüfzeugnisse/Prüfberichte. Das ist dann schon eine Regelmäßigkeit. Hier habt ihr eine Zeitspanne um zeitnah einen Termin und einen Prüfer zu finden.

    Etwas anderes wäre es wenn sicherheitstechnische Defekte vorliegen oder Gefahr im Verzug wäre. Dann ist Game Over. Dann gibt es auch keine Weiter-Nutzung.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Auch ich kenne den Paragraphen und habe diesen immer entsprechend genutzt, wenn die Prüfung mal ein bisschen nach hinten gezogen werden musste.

    Zum Beispiel ist es bei uns bei manchen Prüfungen so, dass wir extra Externe beauftragen, die dann natürlich nicht immer sofort Zeit haben vorbei zu kommen. Hier haben wir zumindest im Nachhinein, sollte etwas passieren, die schriftliche Korrespondenz, dass das Ganze bereits in Auftrag gegeben wurde.