Hallo,
Ist eine nicht gegengezeichnete Übertragung von Unternehmerpflichten unwirksam? Gilt diese als nicht angenommen?
Wie sieht es aus wenn die betroffene Person trotzdem den Posten einer Führungskraft ausübt?
Grüße
Elke
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Ist eine nicht gegengezeichnete Übertragung von Unternehmerpflichten unwirksam? Gilt diese als nicht angenommen?
Wie sieht es aus wenn die betroffene Person trotzdem den Posten einer Führungskraft ausübt?
Grüße
Elke
Also Du meinst wenn Du nicht unterschrieben hast ?
Dann ist die Sache unglültig. Aber warum solltest Du das machen ??? Dann macht es ja auch kein Sinn, die Ausbildung zu machen
Ich bin kein Jurist aber wenn im Arbeitsvertrag nicht festgeschrieben ist, muss damit die Übertragung wirksam wird sie auch gegengezeichnet werden. stell dir doch folgende situation vor: irgend etwas passiert und schnell wird eine Pflichtenübetragung geschrieben für einen mitarbeiter der im Urlaub ist und wunder bar ich bin raus aus dem schneider.
kann so wohl nicht sein.
also Pflichtenübertragung nur wirksamm wenn beide unterschrieben haben.
viele grüße
kuddel
oder wenn es aufgrund deiner aufgabe ohnehin klar ist, will damit sagen das wenn ich z.b. als meister eingestellt bin und eine truppe von 10 leuten führen soll dann erfolgt die pflichtenübertragung automatisch da ich sonst nicht weisungsbefugt und keine verantwortung als meister tragen kann, ergo kann ich dann nicht den job als meister ausführen.
natürlich ist es besser wenn explizit eine pfichtenübertragung erfolgt und es seperat schriftlich festgehalten wird.
öhm.... nur kurz zur Klärung....
Das hat nichts mit mir oder dem SiFa-Job zu tun.
Es gibt Mitarbeiter die die Unternehmerpflichten übertragen bekommen haben, jedoch wurde nie gegengezeichnet.
Einen schönen Abend
Elke
hallo elke,
ne, das ist schon klar ich denke das es nicht so viele vollzeitsifas gibt die die unternehmerpfichten übertragen bekommen haben, jedenfalls kenne ich keinen.
was ich eigentlich sagen wollte ist, dass aufgrund des arbeitsvertrages als führungskraft man automatisch die unternehmerpflichten übernimmt.
####edit######
hab was bei komnet noch dazu gefunden
Ich suche Informationen zur Übertragung von Unternehmerpflichten, speziell bei Führungskräften, z.B. Betriebsleiter
Antwort :
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist, neben den von Ihnen genannten Rechtsquellen, § 13 des Arbeitsschutzgesetzes wesentliche Vorschrift für Arbeitgeberpflichten und deren Übertragung:
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Dem Leiter eines Betriebes können demzufolge bereits auf Grund seines Arbeitsvertrages Arbeitgeberpflichten obliegen. Eine separate Pflichtenübertragung ist dann nicht mehr nötig. Dieses gilt auch für Arbeitgeberpflichten nach § 13 BGV A1.
Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber/Unternehmer demjenigen, der Arbeitgeberpflichten wahrnimmt, die entsprechenden Handlungsmittel (Weisungsbefugnisse und finanzielle Mittel) einräumt bzw. zur Verfügung stellt.
Es ist gefestigte Rechtsauffassung, dass derjenige, der Arbeitgeberpflichten überträgt, sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen muss, dass der Pflichtenübernehmer seinen Aufgaben nachkommen kann und nachkommt.
Hallo,
die Pflichtenübertragung ist, wie und wo sie immer vorgenommen wird, ein Rechtsgeschäft!as bedeutet, eine wirksame Pflichtenübertragung liegt nur vor, wenn sowohl der Unternehmer als auch der Verpflichtete ihr vollinhaltlich zustimmen. Dabei können die Unternehmerpflichen auch im Arbeitsvertrag geregelt werden, dann ist eine gesonderte Pflichtenübertragung nicht erforderlich.
Egal wie es gemacht wird, es ist immer erforderlich, die Verantwortungsbereiche und die Befugnisse klar abzugrenzen.
Und: die Pflichtenübertragung ist eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag!
Gruß
Isabeau