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  • Guten Tag,

    gemäß § 16 ASiG ist in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

    Warum wurde (früher) diese Regelung normiert und welchen Zweck erfüllt sie heute mit Blick auf einen mittlerweile durch das ArbSchG umfangreich erfassten Beschäftigtenkreis innerhalb sowie außerhalb des öffentlichen Dienstes?


    Danke und viele Grüße.

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  • Bei den Beamten fehlt der Arbeitsvertrag nach §611a BGB. Daraus ergibt sich, dass sie keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind. Durch andere gesetzliche Regelungen wird dann eine Angleichung durchgeführt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Greift aber als Begründung zu kurz, da es eine nicht unerhebliche Anzahl an Tarifbeschäftigten im ÖD gibt.

    Nein, greift nicht zu kurz, denn die Tarifbeschäftigten im ÖD haben Arbeitnehmerstatus nach BGB und deren Dienstherr ist Arbeitgeber. Für seine Beamten ist er aber formal kein Arbeitgeber. Somit 2 Systeme in einer Behörde. Um da Angleichung zu schaffen wurde diese Regelung in §16 ASiG getroffen. Das ist im Prinzip juristische Rosinenpickerei.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ASiG ist nhM für den gesamten öD, unabhängig von den Statusgruppen, ausgeschlossen.

    Ich kann im ASiG keinen Ausschluss des öD erkennen. Selbst die auf den öD spezialisierten Unfallkassen berufen sich in ihren Vorgaben auf das ASiG.

    Tarifbeschäftigte habe im übrigen keinen Dienstherrn, sondern einen Arbeitgeber.

    Wobei hier üblicherweise der AG Dienstherr genannt wird. Man hat im öD in der Regel auch Dienstvereinbarungen und keine Betriebsvereinbarungen usw. Diese Regelungen gelten dann für alle Dienstnehmer, also sowohl die Beamten, als auch die Angestellten im öD.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ich kann im ASiG keinen Ausschluss des öD erkennen. Selbst die auf den öD spezialisierten Unfallkassen berufen sich in ihren Vorgaben auf das ASiG.

    Genau das ist der Punkt! Wer vom ASiG ausgeschlossen ist, steht in § 17. Wäre der öD vom Gesetz ausgeschlossen, dürfte §16 für diesen nicht greifen, da er ja vom Gesetz ausgenommen wäre 😜.

    Die einschlägige Jurisprudenz sagt aber genau das.

  • Das ist im Prinzip juristische Rosinenpickerei.

    Eher Erbsenzählerei - oder, um bei Weintrauben zu bleiben: Korinthenkackerei....

    Davon abgesehen stimme ich Axel zu.

    Beamte stehen in einem "öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis" nicht in einem (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis. d.H. sie sind keine Arbeitnehmer und der Dienstherr ist kein Arbeitgeber.

    Da das ASiG in vielen Paragraphen von "Arbeitnehmern" und "Arbeitgeber", spricht würden diese Paragraphen für Beamte nicht gelten.

    Deshalb stellt der Gesetzgeber klar, dass der öD gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen hat.

    Angestellte im öD sind allerdings Arbeitnehmer und der "Dienstherr" der Beamten ist in Personalunion der Arbeitgeber der Angestellten.

    Das ArbSchG macht das übrigens geschickter, dort wird von "Beschäftigten" (zu denen explizit auch Beamte gehören) gesprochen und auch der Arbeitgeberbegriff wird in den Begriffsdefinitionen weiter gefasst, so dass damit auch der gesamte öD mit allen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen abgedeckt ist.

    Allerdings gelten diese Definitionen ausdrücklich nur für das ArbSchG.