Hallo zusammen,
einer unserer berufsgenossenschaftlichen Beisitzer im SiFa-Seminar (neue Ausbildung, SEM1) hat uns die Frage in die Runde geworfen, was denn der Unterschied zwischen den im §6 2. Punkt ASiG
Zitat2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und
Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,[...]
erwähnten Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln wäre.
Tja, leider findet im ASiG keine Begriffsbestimmung statt.
Ich finde in der BetrSichV folgendes:
Zitat§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
was mehr verwirrt als klärt.
(Technische) Arbeitsmittel könnten laut BetrSichV also auch Anlagen sein. Auch Betriebsanlagen?
Die Österreicher hätten jetzt leichtes Spiel, denn bei denen ists gesetzlich definiert im GewO.
Welche Anlagen sind mit "Betriebsanlagen" gemeint... wo besteht der Unterschied zwischen diesen und den Anlagen die unter Anlagen, die lt. BetrSichV "Arbeitsmittel" sind?
Verhält es sich unter Umständen so wie bei der DGUV V3?
Dort sind elektrische Betriebsmittel definiert, und elektrische Anlagen sind demnach einfach ein Zusammenschluss elektrische Betriebsmittel.
Oder steht es im Zusammenhang mit baulichen Anlagen (= festverbunden mit dem Betriebsgebäude) ?
Es fand noch eine Hinweis zur Lösung:
Zitat§ 6 Nr. 2 verlangt in erster Linie, dass Betriebsanlagen (siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a), technische Arbeitsmittel (siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) vor der Inbetriebnahme, ferner die Arbeitsverfahren
(siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c) vor ihrer Einführung überprüft werden.
Quelle:
Leider habe ich weder privat noch betrieblich den Zugang zum Schmitz/Nöthlichs Kommentar "Sicherheitstechnik". Irgendwer hier im Forum?
Vielen Dank für die Hilfe