Arbeitsschutz im sozialen Bereich

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  • Hallo zusammen,


    Meine Arbeit verschlägt mich in viele Bereiche. Da sind dann auch soziale Einrichtungen dabei. Ich habe eine Anweisung dabei, was vertraglich ausgehandelt wurde.

    Nun meine Frage, die mir in so einer Einrichtung gestellt wurde:

    Wie ist die Konzeption vom Arbeitsschutz bei sozialen Einrichtungen oder Wohlfahrtsverbänden geregelt?


    Ist der Arbeitsschutz nicht überall gleich zu handhaben?


    Danke für eure Antworten


    LG Drache

    Ohne Kaffee, ohne mich. :49::D

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  • Moin Drache.


    Es müssten doch überall die gleichen Grundlagen gelten:

    ArbSchG, ArbStättV, ARSen, TRGSen ...


    In Sozialen Einrichtungen und Wohlfahrtsverbänden kommen vielleicht spezifische Regelungen dazu, die die Arbeitszeit in Einrichtungen betreffen oder das Behindertengleichstellungsgesetz, evtl. auch die Jugendarbeit (Jugendarbeitsschutzgesetz).


    Also wie immer die Rechtspyramide anwenden. Von oben nach unten immer konkreter.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Moin Drache,


    die Frage ist aber ziemlich offen ... was will der Fragende denn konkret wissen?


    Es gelten grundsätzlich natürlich die gleichen Grundlagen und Gesetze, die BGW gibt zudem entsprechende Infos zu Sozialen Einrichtungen. An Sich sind hier genau wie überall, die Mitarbeiter zu schulen, nicht die Besucher oder Bewohner einer Einrichtung ...


    kannst du deine Frage konkretisieren?

    Beste Grüße


    J.H.J

  • Die Frage wurde mir so diktiert, da ich auch verwundert war. Es soll ja selbst in der Kirche GBUs & Co erstellt werden bzw die Mitarbeiter geschult, Arbeitsmittel geprüft und Feuerlöscher/Fluchtwegsbeschilderung nebst Verbandkasten vorhanden sein.


    Ich frage mal nach.

    Ohne Kaffee, ohne mich. :49::D

  • Hallo Drache,


    ich schließe mich meinen Vorrednern an: es gibt prinzipiell keine Unterschiede. Die BGW gibt genauso die Vorgaben, wie andere Berufsgenossenschaften. Ggf. im Bereich der Behindertenhilfe sind sicherlich einige Dinge zu berücksichtigen, aber nichtsdestotrotz bist du auch hier Berater des Unternehmers und die wiederum sind verantwortlich.


    Beste Grüße

    Volker

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  • An Sich sind hier genau wie überall, die Mitarbeiter zu schulen, nicht die Besucher oder Bewohner einer Einrichtung ...

    Das sehe ich ein wenig differenzierter. Du solltest auch darauf achten, daß Besucher oder Bewohner auch keinen Gefahren ausgesetzt werden und im Notfall in Sicherheit gebracht werden können. Sehe das doch wie in einem Betrieb die Fremdfirmen. Mit denen machst du ja auch Schulungen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.

    Frei nach dem Motto "Wir kommen gesund und gehen gesund wieder heim"

  • Falls das Ganze in Richtung Versammlungsstätten geht, sind ja auch noch andere Regelwerke zu beachten.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • es gibt prinzipiell keine Unterschiede.

    Doch es gibt sie, Stichwort Ehrenamt.

    Bei den "normalen" Arbeitnehmern ist die Regelung klar, da läuft es wie in der Industrie. Beim Bundesfreiwilligendienst ist man auch an die Regelungen wie das Arbeitsschutzgesetz gebunden, das ist über das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst in §13 explizit so geregelt. Bei den sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen gibt es diese formale Regelung nicht. Hier greift oft das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Das sollte aber im Einzelfall geklärt werden. Üblich dürfte sein, dass man die Freiwilligen wie Beschäftigte betrachtet und somit auch entsprechend unterweist usw.

    Du solltest auch darauf achten, daß Besucher oder Bewohner auch keinen Gefahren ausgesetzt werden und im Notfall in Sicherheit gebracht werden können.

    Deswegen wird aber noch lange nicht jeder Besucher im Altersheim über die Flucht und Rettungswege geschult.


    Zusammenfassend: die grobe Struktur ist überall gleich, aber es gibt ein paar spezielle Regelungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wie ist die Konzeption vom Arbeitsschutz bei sozialen Einrichtungen oder Wohlfahrtsverbänden geregelt?


    Ist der Arbeitsschutz nicht überall gleich zu handhaben?

    Hallo,

    ich war 34 Jahre in der Industrie, jetzt bin ich für 1200 Mensch in WfbM zuständig im Arbeitsschutz und Brandschutz. Da gibt es in keiner Weise irgendeinen Unterschied von der Handhabung bzw. Dokumentationspflicht. Die Gefährdungen sind evtl. etwas anders gelagert. Wobei das nur marginal ist. Eine höhere Sensibilität gegenüber Menschen mit Behinderungen ist sicher zuträglich. Sonst ist, wie gesagt, alles gleich.

    Klaus Schuster


    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_()_/¯

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  • Ggf. noch auf tarifvertragliche Ergänzungen achten -- zumindest im ÖD gibt es Sonderregelungen für die Gefährdungsbeurteilung Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst (sog. S-Beschäftigte).

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Ggf. noch auf tarifvertragliche Ergänzungen achten -- zumindest im ÖD gibt es Sonderregelungen für die Gefährdungsbeurteilung Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst (sog. S-Beschäftigte).

    dabei unterscheidet sich die Vorgehensweise aber nicht von allen anderen. Die Schritte sind die selben und die Doku ja auch...oder sind S-Beschäftigte per se nicht gefährdet?

    Klaus Schuster


    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_()_/¯

  • ..... Bei den sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen gibt es diese formale Regelung nicht. Hier greift oft das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Das sollte aber im Einzelfall geklärt werden. Üblich dürfte sein, dass man die Freiwilligen wie Beschäftigte betrachtet und somit auch entsprechend unterweist usw.

    Gem. DGUV Vorschrift 1 § 2 Abs. 1 ist folgendes geregelt:

    "Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die
    keine Beschäftigten sind."


    Das ist die sogenannte Ehrenamtsregelung - hierdurch wird die Verpflichtung an den Träger des Ehrenamtes erwirkt.


    Immer wieder spannend anzuschauen, wenn dann die Verantwortlichen ihre Verantwortung nicht wahr haben wollen ;)


    Drache: Grundlegend ist alles gleich - aber die speziellen Anforderungen welche sich hier ergeben können recht interessant sein.

    Gerade die BioStoffVerordung in Kindertageseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen usw. (BioStoffverzeichnis als Stichtwort) oder das Einwirken von Medizinprodukterecht und Arbeitsschutz in Arbeitsmittel können sehr spannend sein.


    Gruß


    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Das sehe ich ein wenig differenzierter. Du solltest auch darauf achten, daß Besucher oder Bewohner auch keinen Gefahren ausgesetzt werden und im Notfall in Sicherheit gebracht werden können. Sehe das doch wie in einem Betrieb die Fremdfirmen. Mit denen machst du ja auch Schulungen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.

    DIe Unterscheidung sehe ich hier am "Arbeitnehmer" und ebend die Unterweisungspflicht. Fremdfirmen sind grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu unterweisen und bei mir auf betriebseigene Besonderheiten hinzuweisen, aber nicht erneut bzw. voll durch mich zu unterweisen ... Patienten/Bewohner und deren Besucher sind grundsätzlich nicht zu unterweisen. Dies impliziert ja trotzdem dass sie nicht gefährdet werden dürfen.

    Beste Grüße


    J.H.J

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  • dabei unterscheidet sich die Vorgehensweise aber nicht von allen anderen. Die Schritte sind die selben und die Doku ja auch...oder sind S-Beschäftigte per se nicht gefährdet?

    korrekt.

    Deswegen auch "Ergänzungen" ==> unser TV ÖD VKA bspw. verlangt für S-Beschäftigte explizit eine individuelle Gefährdungsbeurteilung egal ob gleichartige Tätigkeit oder nicht...eben weil dieser Personenkreis i.d.R. besonderen Gefährdungen ausgesetzt ist.

    Nicht auszuschließen, dass es im kirchlichen Bereich etwas ähnliches gibt.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • ja, gibt es schon. Die personenbezogene GFB mit evtl. Epilepsie-Bogen bzw. Fremd- oder Eigengefährdung mit Einbindung der Sozialdienste. Die Vorgehensweise ist aber wie bei allen GFB's gleich. Nur die Bezeichnung ist eben anders

    Klaus Schuster


    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_()_/¯

  • Das ist die sogenannte Ehrenamtsregelung - hierdurch wird die Verpflichtung an den Träger des Ehrenamtes erwirkt.

    Wobei die Grundlage dazu in SGB VII, §2, Abs. 1 und im Falle der Wohlfahrtspflege Nr. 9 festgelegt ist, denn dort wird der Kreis der Versicherten definiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Habe jetzt Rücksprache gehalten.


    Hat jemand ein Konzept, wie es bei den Wohlfahrtsverbänden geregelt wird bzw durchgeführt wird?


    AWO, Diakonie oder Caritas als Beispiel. Ist da jemand tätig?

    Ohne Kaffee, ohne mich. :49::D

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  • Habe jetzt Rücksprache gehalten.


    Hat jemand ein Konzept, wie es bei den Wohlfahrtsverbänden geregelt wird bzw durchgeführt wird?


    AWO, Diakonie oder Caritas als Beispiel. Ist da jemand tätig?

    Ich verstehe das immer noch nicht so ganz.

    Wollen die eine Sonderlocke? Die haben wie alle anderen auch ihren Arbeitsschutz zu organisieren - es sind halt immer wieder andere Themen die dazukommen bzw. die andere Bereiche halt nicht haben.


    Ich verstehe nicht ganz was du bzw. die genau wollen?


    Ein fertiges Arbeitsschutzkonzept?


    Aber schau mal hier.


    Gruß


    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • AWO, Diakonie oder Caritas als Beispiel. Ist da jemand tätig?

    ich bin bei einer Diakonie ... was genau interessiert dich?

    Klaus Schuster


    den größten Fehler den man machen kann ist, Angst zu haben, einen Fehler zu machen.

    ¯\_()_/¯

  • Es wird etwas gebraucht um den ignoranten Vorgesetzten die Wichtigkeit von Arbeitsschutz zu erklären. Gesetze reichen denen nicht.

    Ich kenne das auch, das ich teilweise Kunden den Arbeitsschutz erklären muss.


    Da nenne ich gerne einen Unfall... da wird dann von Gewerbeaufsichtsamt und/oder Berufsgenossenschaft der Arbeitsschutz überprüft.

    Ohne Kaffee, ohne mich. :49::D