Ich habe da gerade ein Thema mit den Behörden, wo es um die Pflichten des Mitarbeiters zum Melden von Krankheit geht. Da sind immer wieder Mitarbeiter dabei, die mit der AU in die Rekonvaleszenz verschwinden, im Betrieb aber keine Angaben zum Arbeitsunfall gemacht haben.
Es geht hier explizit nicht um die Pflichten des Unternehmers! (Dazu gibt es mehr als genug im Netz, weshalb ich schließlich an die Behörden gegangen bin)
Dazu zu finden war dann:
„Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (Anzeigepflicht).
Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilung den Arbeitgeber schnellstmöglich erreicht. Regelmäßig muss die Mitteilung am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebszeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen.
Dabei genügt schon ein Telefonanruf oder eine E-Mail; eine besondere Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Die schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post bei dem Arbeitgeber eingeht, ist daher verspätet.
Eine persönliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Unverzüglichkeit ist der Arbeitnehmer sogar gehalten, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen zu beauftragen, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, wenn ihm dies selbst nicht möglich ist.“
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Dem zufolge sollte es keine Verzögerung von Wochen geben.