Meldepflicht der Mitarbeiter

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  • Ich habe da gerade ein Thema mit den Behörden, wo es um die Pflichten des Mitarbeiters zum Melden von Krankheit geht. Da sind immer wieder Mitarbeiter dabei, die mit der AU in die Rekonvaleszenz verschwinden, im Betrieb aber keine Angaben zum Arbeitsunfall gemacht haben.

    Es geht hier explizit nicht um die Pflichten des Unternehmers! (Dazu gibt es mehr als genug im Netz, weshalb ich schließlich an die Behörden gegangen bin)

    Dazu zu finden war dann:

    „Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (Anzeigepflicht).

    Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilung den Arbeitgeber schnellstmöglich erreicht. Regelmäßig muss die Mitteilung am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebszeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen.

    Dabei genügt schon ein Telefonanruf oder eine E-Mail; eine besondere Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Die schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post bei dem Arbeitgeber eingeht, ist daher verspätet.

    Eine persönliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Unverzüglichkeit ist der Arbeitnehmer sogar gehalten, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen zu beauftragen, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, wenn ihm dies selbst nicht möglich ist.“

    Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

    § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

    (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

    (1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

    1.      für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und

    2.      in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.


    Dem zufolge sollte es keine Verzögerung von Wochen geben.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Und was ist jetzt Deine Frage?

    Ich würde einfach über die üblichen internen Informationskanäle auf die Meldepflicht hinweisen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da werden aber schon zwei, drei mögliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit Mitarbeiterpflichten zusammengeschmissen...

    - Meldung zum Arbeitsunfall

    - Meldung im Krankheitsfall (schon was ganz anderes...)

    - Angaben zum Unfallhergang (auch immer wieder gerne so: Arbeitsunfall durch Vorgesetzten telefonisch gemeldet - schön und gut - Frage: Welches Formular wie ausfüllen? - Meine Antwort (Wegeunfall, Arbeitsunfall, Verbandbuch, bla, bla, bla) - Darauf: Unfallhergang? Keine Ahnung... MA erstmal zum Arzt, vor einem, zwei ... Tagen nun länger Krank... können wir erst beantworten, wenn er/sie/es wieder da... :|)

    Auch klasse diese Kombi:

    - MA hat Arbeitsunfall (keine Meldung, kein Verbandbucheintrag.....)

    - geht nicht zum Arzt, sondern in den Urlaub !!!! Arghh...

    - Käme nach zwei Wochen an einem Montag wieder, aber da kommt Bescheinigung des Arztes (!) dass aufgrund von Arbeitsunfall...

    - Und als Krönung finde ich passend dazu dann zwei Tage später doch noch einen Verbandbucheintrag in einem Kasten, der regelmäßig (täglich bzw. spätestens alle 2 Tage) geleert wird... schön rückdatiert (blöd nur, wenn jeder Zettel mit lfd nummer und Eingangsdatumsstempel archiviert wird...)

    Man muss die Kollegen schon arg liebhaben... :D

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Schön, dass dieser Hintergrund auch bei anderen auftritt. Da die Klärung ja auch gerne bei der SiFa abgeladen wird und die Behörden nicht wirklich helfen konnten, habe ich den Teil hier mit reingestellt, falls andere auch mal wegen Schulungen /n Unterweisungen danach suchen sollten.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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