Hallo zusammen,
An einer Autobahnbrücke ist eine Steigleiter mit Rückenschutz ab ca. 2,2m. Das wäre nach ASR-A1-8, 4.6.3. (4) als Absturzsicherung erlaubt.
Allerdings ist auch eine Schiene angebracht, die ich für mitlaufende PSA gegen Absturz verwenden kann.
Meiner Meinung nach sollte der Rückenschutz ausreichen. Die mitlaufende Steigschutzeinrichtung wäre nur eine zusätzliche Sicherung? Die Verwendung wäre nach Bedarf? Oder wäre die Verwendung von PSA gegen Absturz Pflicht?
LG JS