PSA gegen Absturz an Steigleitern

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  • Hallo zusammen,

    An einer Autobahnbrücke ist eine Steigleiter mit Rückenschutz ab ca. 2,2m. Das wäre nach ASR-A1-8, 4.6.3. (4) als Absturzsicherung erlaubt.

    Allerdings ist auch eine Schiene angebracht, die ich für mitlaufende PSA gegen Absturz verwenden kann.

    Meiner Meinung nach sollte der Rückenschutz ausreichen. Die mitlaufende Steigschutzeinrichtung wäre nur eine zusätzliche Sicherung? Die Verwendung wäre nach Bedarf? Oder wäre die Verwendung von PSA gegen Absturz Pflicht?

    LG JS

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  • Hi,

    gemäß ASR A1.8 müssen Steigleitern erst mit mehr als 5 m Fallhöhe mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Dabei ist gemäß STOP-Schutzmaßnahmenhierarchie der Rückenschutz zu bevorzugen (bauliche Schutzeinrichtung vor PSAgA). Erst ab mehr als 10 m Fallhöhe muss eine Steigschutzeinrichtung in Verbindung mit PSAgA zum Schutz gegen Absturz verwendet werden.

    Die Steigschutzeinrichtung ist an dieser Stelle deshalb aus meiner Sicht (zumindest sieht es auf dem Bild nach einer Fallhöhe deutlich unter 10 m aus) unnötig und muss nicht verwendet wenden. Der Rückenschutz reicht vollkommen aus.

    schöne Grüße

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  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine ähnliche Fragestellung:

    Ein Flurgebundene Regalbediengeräte hat ein fester Seitenholmsteigleiter (ca. 10m) mit Rückenschutz. In laufe der Jahre hat "man" zusätzlich ein mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung) an diesen Steigleiter angebracht.

    Soweit ich aus DGUV 208-032 Kapitel "Einrichtungen gegen Absturz" auf Seite 14 verstanden habe, ist zur "Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf i. d. R. kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert" zusätzlich hat ein erfahrener Kollege gemeint dass die Ergänzung unzulässig sein, da bei Anwendung von Steigschutzeinrichtungen kann bei Abstürz der Kopf / Rücken durch vorhandener Rückkorb gewährliche Verltzung erleiden.

    Meine Fragen:

    1- dürfen Rückenkob und Steigschutzeinrichtungen gleichzeitig vorhanden sein?

    wenn ja oder Nein bitte um saubere Begründung (Ergänzung zu o.g. Argumente) möglichst unter Angaben von Regeln, DGUV, DIN etc.

    Danke

    PS: zu welcher Art gehört in diesem Fall der beschriebene Steigleiter, der auf dem Flurgebundene Regalbediengerätemontiert ist (siehe Anhang2 - DGUV 208-032)

    pasted-from-clipboard.png

    Einmal editiert, zuletzt von Sami69 (4. März 2024 um 19:04)

  • Hallo zusammen,

    An einer Autobahnbrücke ist eine Steigleiter mit Rückenschutz ab ca. 2,2m. Das wäre nach ASR-A1-8, 4.6.3. (4) als Absturzsicherung erlaubt.

    Allerdings ist auch eine Schiene angebracht, die ich für mitlaufende PSA gegen Absturz verwenden kann.

    Meiner Meinung nach sollte der Rückenschutz ausreichen. Die mitlaufende Steigschutzeinrichtung wäre nur eine zusätzliche Sicherung? Die Verwendung wäre nach Bedarf? Oder wäre die Verwendung von PSA gegen Absturz Pflicht?

    LG JS

    Ich würde es genau andersherum sehen: Der Rückenschutz verhindert nur den Sturz nach hinten, nicht aber den Sturz nach unten. Zudem behindert er die Rettung. Die Steigschutzeintrichtung verhindert den Absturz und behindert die Rettung nicht.

  • An einer Autobahnbrücke ist eine Steigleiter mit Rückenschutz ab ca. 2,2m. Das wäre nach ASR-A1-8, 4.6.3. (4) als Absturzsicherung erlaubt.

    ...frage mal bei der DEGES nach, ich meine mich zu erinnern, das dies System auch oben auf der Brücke waagerecht als Sicherung für den Mitarbeiter bei der Wartung/Instandsetzung der Anzeigen vorgesehen ist. Somit wäre eine durchgehende Sicherung gewährleistet. Wenn die DEGES dies durch die GB als Massnahme eingeführt hat, ist das auch zu nutzen. http://www.deges.de

    Gruß Canislupus

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