Flurförderzeuge

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  • Na, jetzt bin ich ja mal gespannt, ob ich das hier blick mit dem Forum......

    Ich bin noch Frischling auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit. Zwar schon bestellt aber noch nicht fertig mit der Ausbildung. Das Projekt fehlt noch.

    Bei der letzten Staplerausbildung kamen folgende Fragen hoch:
    1. benötigt man für das Führen von handgezogenen Flurförderzeugen ebenfalls eine spezielle Ausbildung oder reicht hier eine herkömmliche Unterweisung?
    2. Die gleiche Frage stellt sich für die Flurförderzeuge die elektrisch betrieben sind und bei denen man hinten draufsteht.

    Laut Information des Externen der in unserem Hause die Schulung und Prüfung für die Gabelstapler getätigt hat, muss für das Führen von den anderen Flurförderfahrzeugen die gleiche Schulung absolviert werden. Hier würde lediglich die Prüfung entfallen.
    Ich hatte versucht hierzu die Rechtsgrundlage zu finden, jedoch war ich nicht wirklich erfolgreich. Die BGV D27 bezieht sich doch ausschließlich auf die Gabelstapler. Oder lese ich da was falsch?

    In Bezug zu den Gabelstaplerführerschein gibt es noch eine weitere Frage......
    In der weiten Vergangenheit wurden wohl diese Prüfungen intern von der damaligen Sifa durchgeführt und abgenommen. Danach wurde dann ein "Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderfahzeug...." ausgestellt. Dieser ist wohl vom VDI und beinhaltet eine VDI 3313. Sind solche Führerscheine gültig?

    So, nun eine letzte Frage noch:
    Mit der Unterschrift und dem Firmanstemple auf dem Führerschein beauftragt die Firma den Mitarbeiter. Empfiehlt es sich hier nochmal eine gesonderte Beauftragung zu erstellen?

    So, das seis nun vorerst gewesen.
    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

    Grüße
    Elke

    Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
    (Kurt Tucholsky)

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  • hallo elke,

    bin ja auch noch neuling , kann dir aber sagen, wie es bei und gehandhabt wird.

    flurförderfahrzeuge sind umfassend , also auch die "ameisen", die elektrobetriebenen fahrzeuge und die gabelstapler.

    wir machen eine sehr intensive unterweisung im umgang mit den ameisen, über lastverteilung, richtiger umgang , z.b. nicht als roller benutzen usw.

    stapler wird nur mit schein gefahren , der fahrauftrag ist auf dem schein ausdrücklich erteilt, wichtig ist das ok der arbeitsmedizin, eine G 25 ist erforderlich, ich würde das gleiche auch bei den anderen von dir aufgeführten fahrzeuge so sehen.

    gesetzl. vorgaben habe ich nicht zur hand

    gruß

    ramilus

  • Hallo Elke,

    ersteinmal: Herzlich Willkommen :D

    Zu Deinen Fragen:

    BGV D 27 heisst richtigerweise "Flurförderzeuge" und bezieht sich nicht aussschließlich auf Gabelstapler.
    § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
    sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
    1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
    2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
    3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt.

    Zu dieser BGV ist aber auch noch der BG-Grundsatz BGG 925 wichtig. Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der
    Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.
    Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
    Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27) wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.


    Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Es reicht vollkommen aus, wenn die Beauftragung IM Fahrausweis erteilt wird!

    Ergänzend noch zu beachten die BGI 545 "Gabelstaplerfahrer".

    Zu der Gültigkeit der "alten" Fahrausweise: Diese haben kein Verfallsdatum, sind also nach wie vor gültig. Wichtig ist, dass sowohl Lichtbild als auch Unterschrift des Fahrers enthalten sind UND die jährlichen Unterweisungen stattfinden. Da die alten Fahrausweise noch alte Bezeichnungen enthalten, könntest Du mit deinem jetzigen Ausbilder über eine Neuausstellung reden. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich, wobei die Neuausstellung auch nicht ganz kostenlos ist.

    Liebe Grüße
    Isabeau

    Einmal editiert, zuletzt von Isabeau (8. Januar 2008 um 14:55)

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