Gehörschutz mit Musik auf den Ohren (bluetooth;Kabel) in Lärmbereichen

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  • ch trage selbst aktiven Kapsel-Gehörschutz, und ja, ich höre damit auch Musik während meiner Tätigkeit.

    Die Dämpfung wird vom Gehörschutz elektronisch aktiv angepasst, sprich, laute Umgebungsgeräusche, in der Regel im Bereich um und über 1000 Hz, werden gedämpft, Sprache (ca. 100 - 800 Hz) bleibt gut wahrnehmbar und verständlich, Warnsignale (i.d.R. um 300 - 400 Hz) werden ebenfalls gut wahrgenommen.

    Die Elektronik sorgt zudem dafür, dass Sprache und Warnsignale immer 3dB über der Musik-Lautheit (70 - 80 dB maximal) liegen und somit wahrnehmbar bleiben.

    Also, aktiver Kapsel-Gehörschutz ist nicht das Problem.

    Diese Lösung klingt gut, nur bleibt für mich da jetzt die Frage, ob das Delta von 3dB(A) zwischen Musik und Warnsignalen ausreichend ist ! ?

    Alleine aus dieser Unsicherheit heraus, könnte ich so einem Gehörschutz schon nicht zustimmen aber Befürworter berufen sich auf einen guten Namen des Herstellers, das CE oder die Din-Zertifizierung...

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Das sind die Daten, die ich habe. :)

    Für eine rudimentäre Verständigung reicht es aus, wir wollen ja nicht mit Gehörschutz singen oder uns einen Vortrag anhören (wäre bei Manchem besser), sondern warnen bzw. kurze Statements abgeben ("Halt das fest")...

    Als allgemein anerkannt gilt, dass Aufmerksamkeit ab einer Pegeldifferenz von 3 dB(A) erregt wird.
    Wird auch in der einschlägigen Fachliteratur so angegeben.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Der DGUV Information 209-023 ist zu entnehmen: "So benötigen Personen, die nicht in der Muttersprache kommunizieren oder Menschen mit Höreinschränkungen eine Pegeldifferenz zwischen Sprache und Hintergrundgeräusch von ca. 15dB(A)."

    Entsprechend der DGUV Regel 112-194 Anhang 3 ist eine Liste der Gehörschützer, die die Kriterien für Warnsignalhören mit "W" gekennzeichnet. Die dort aufgeführten aktiven Gehörschützer haben alle, keine solche Einstufung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • "So benötigen Personen, die nicht in der Muttersprache kommunizieren oder Menschen mit Höreinschränkungen eine Pegeldifferenz zwischen Sprache und Hintergrundgeräusch von ca. 15dB(A)."

    WOW, das nenne ich jetzt mal eine Angabe mit der sich etwas machen läßt |?

    Danke AxelS

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

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  • Entsprechend der DGUV Regel 112-194 Anhang 3 ist eine Liste der Gehörschützer, die die Kriterien für Warnsignalhören mit "W" gekennzeichnet. Die dort aufgeführten aktiven Gehörschützer haben alle, keine solche Einstufung.

    Beim Listenstand 2014 würde ich mich nicht auf die Inhalte verlassen wollen, zumal es auch Normänderungen gab (aktueller Stand 2021). Ein Eintrag von Produkten in die IFA-Positivlisten ist freiwillig - diese Listen sind somit auch nur eingeschränkt nutzbar.

    Aktuelles zu Produkten können faktisch somit nur die Hersteller selbst liefern.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo, zusammen.

    Hier noch ein weiterer Hinweis:

    ... Seit dem 21. April 2018 ist für die Baumusterprüfung die neue Verordnung (EU) 2016/425 anzuwenden. Darin ist Gehörschutz eine PSA der Kategorie III und benötigt neben einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B, Anhang V) auch eine jährliche Produktionsüberwachung nach Modul C2 (Anhang VII) oder Modul D (Anhang VIII). Die Herstellerfirma bestätigt die Konformität ihres Produktes durch Anbringen des CE-Zeichens und Ausstellung ihrer Konformitätserklärung. Für Produkte, die nach der neuen PSA-Verordnung zugelassen sind, ist zusätzlich neben dem CE-Zeichen noch die Kennnummer der notifizierten Stelle aufzubringen, die die Produktionsüber-wachung durchführt. Herkömmliche Bluetooth-Kopfhörer, ob mit oder ohne Noise-Cancelling, die für den Konsumbereich zur Musikwiedergabe oder für Telefonate entwickelt wurden und die nicht über die o.a. Zertifizierung verfügen, sind für die Verwendung als Gehörschutz in Lärmbereichen nicht geeignet und daher auch nicht zulässig. (KomNet Dialog 42636 Stand: 01.11.2023)

    Dazu eine Antwort auf eine Anfrage vom Sachgebiet Gehörschutz der DGUV:

    Eine Lautstärkebegrenzung von 79 dB(A) ist akzeptabel. Da nicht von Schalldämmung geschrieben wird gehe ich davon aus, dass dieser Wert auch bei Audioeingang bzw. Telefonaten gewährleistet wird.

    Die meisten anderen Hersteller gehen auf bis zu 82 dB(A). Ab 85 dB(A) wird Lärm als gehörschädigend angesehen, was unbedingt zu vermeiden ist.

    Gruß und Ade,

    Rainer Heinz

  • Ergänzung - Gefährdungsbeurteilung:

    Beurteilung der Gefahr

    -> ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass durch das Hören von Musik über einen Kopfhörer die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, muss das Tragen untersagt werden.

    Die Hauptgefahren sind:

    • Erhöhtes Unfallrisiko durch Ablenkung oder Nichtwahrnehmen von Signalen und Gefahren

    • Gehörschäden durch zu lautes Musikhören


    Beurteilung Unfallrisiko

    Ja

    Nein

    1

    Sind Sie sicher, dass die Kommunikation durch das Musikhören über Kopfhörer oder Lautsprecher nicht gefährlich erschwert wird?

    2

    Werden trotz Musik allgemeine Alarme wie Evakuierungsalarme, Feueralarme usw. wahrgenommen?

    3

    Werden trotz Musik kritische Anlage- und Maschinenzustände sowie Warn- und Fehlermeldungen von Maschinen gehört?

    4

    Werden trotz Musik Warnrufe, sicherheitsrelevante Zurufe oder Lautsprecherdurchsagen gehört?

    Erforderliche Maßnahmen

    Wenn eine der Fragen 1 bis 4 mit “nein“ beantwortet wird, ist das Musikhören am Arbeitsplatz zu verbieten.

    Gruß und Ade,

    Rainer

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