Beiträge von RaHeA

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    Eine weitere Alternative ist die AUDITOR app, welche im Bereich des mobilen Arbeitsschutzes unterstützt (Unterweisungen, Wirkungskontrollen, Begehungen…)? Es besteht die Möglichkeit Begehungsberichte und Protokolle auf dem Tablet zu erstellen, dazu Fotos über die Kamera Ihres Geräts in den Bericht einfügen. Neben diesen Features werden viele weitere relevante Bereiche durch AUDITOR app abgedeckt: Arbeitsmittel- / Anlagenprüfung, Checklisten, Bildschirmarbeitsplatz, Wartung / Revision, Instandhaltung, Maßnahmenverwaltung, Arbeitsstoff-Inventur, Auditierung, Gefährdungsbeurteilung Typ T, Datenabgleich Der mobile Arbeitsschutz ist für Apple, Android und Microsoft Tablets verfügbar. https://www.hnc-datentechnik.de/mit-auditor-ap…immer-im-griff/

    Ergänzung - Gefährdungsbeurteilung:

    Beurteilung der Gefahr

    -> ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass durch das Hören von Musik über einen Kopfhörer die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, muss das Tragen untersagt werden.

    Die Hauptgefahren sind:

    • Erhöhtes Unfallrisiko durch Ablenkung oder Nichtwahrnehmen von Signalen und Gefahren

    • Gehörschäden durch zu lautes Musikhören


    Beurteilung Unfallrisiko

    Ja

    Nein

    1

    Sind Sie sicher, dass die Kommunikation durch das Musikhören über Kopfhörer oder Lautsprecher nicht gefährlich erschwert wird?

    2

    Werden trotz Musik allgemeine Alarme wie Evakuierungsalarme, Feueralarme usw. wahrgenommen?

    3

    Werden trotz Musik kritische Anlage- und Maschinenzustände sowie Warn- und Fehlermeldungen von Maschinen gehört?

    4

    Werden trotz Musik Warnrufe, sicherheitsrelevante Zurufe oder Lautsprecherdurchsagen gehört?

    Erforderliche Maßnahmen

    Wenn eine der Fragen 1 bis 4 mit “nein“ beantwortet wird, ist das Musikhören am Arbeitsplatz zu verbieten.

    Gruß und Ade,

    Rainer

    Hallo, zusammen.

    Hier noch ein weiterer Hinweis:

    ... Seit dem 21. April 2018 ist für die Baumusterprüfung die neue Verordnung (EU) 2016/425 anzuwenden. Darin ist Gehörschutz eine PSA der Kategorie III und benötigt neben einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B, Anhang V) auch eine jährliche Produktionsüberwachung nach Modul C2 (Anhang VII) oder Modul D (Anhang VIII). Die Herstellerfirma bestätigt die Konformität ihres Produktes durch Anbringen des CE-Zeichens und Ausstellung ihrer Konformitätserklärung. Für Produkte, die nach der neuen PSA-Verordnung zugelassen sind, ist zusätzlich neben dem CE-Zeichen noch die Kennnummer der notifizierten Stelle aufzubringen, die die Produktionsüber-wachung durchführt. Herkömmliche Bluetooth-Kopfhörer, ob mit oder ohne Noise-Cancelling, die für den Konsumbereich zur Musikwiedergabe oder für Telefonate entwickelt wurden und die nicht über die o.a. Zertifizierung verfügen, sind für die Verwendung als Gehörschutz in Lärmbereichen nicht geeignet und daher auch nicht zulässig. (KomNet Dialog 42636 Stand: 01.11.2023)

    Dazu eine Antwort auf eine Anfrage vom Sachgebiet Gehörschutz der DGUV:

    Eine Lautstärkebegrenzung von 79 dB(A) ist akzeptabel. Da nicht von Schalldämmung geschrieben wird gehe ich davon aus, dass dieser Wert auch bei Audioeingang bzw. Telefonaten gewährleistet wird.

    Die meisten anderen Hersteller gehen auf bis zu 82 dB(A). Ab 85 dB(A) wird Lärm als gehörschädigend angesehen, was unbedingt zu vermeiden ist.

    Gruß und Ade,

    Rainer Heinz

    Hallo zusammen,

    wer hat zufällig eine Vorlage erstellt in der die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche regelmäßige Prüfung für Türe und Toren aufgeführt ist (ASR A1.7), welche als Grundlage für eine Anfrage bzw. eine Bestellung an den Prüfer weitergegeben werden kann?

    Freundliche Grüße
    R. Heinz