Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022
- S 1 U 452/22 -Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich
Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz
Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich infiziert hat. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg beschäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Aufgrund der Erkrankung beanspruchte sie die gesetzliche Unfallversicherung. Diese lehnte aber die Anerkennung eines Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen sei. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Klage.
Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz
Das Sozialgericht Konstanz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei sei unerheblich, dass es zu massenhaften Infektionen kommt und eine Corina-Infektion somit als eine Allgemeingefahr einzustufen sei. Es fehle aber die Unfallkausalität. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden.
Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich
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Was, wenn die KK nun argumentieren würde: "Keine Leistung bei möglichem Arbeitsunfall!"
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Für mich ist das Urteil nachvollziehbar, denn die Regelungen sind ja relativ klar, auch wenn es da gewisse Grauzonen gibt, die dann der Auslegung durch den Richter unterworfen sind. Siehe DGUV
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Was wird dann aus der Lohnersatzleistung nach IfSG §56?
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Ja, Alex. Ich bin da bei Dir.
Allerdings ist es auch irgendwie ein Freifahrtschein für die Ablehnung durch die BG, denn jeder hat ein Privatleben...
... auch med. Personal, DZIF-Mitarbeiter oder andere auf beruflicher Basis exponierte Personen.
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Allerdings ist es auch irgendwie ein Freifahrtschein für die Ablehnung durch die BG
Andersrum wäre es ja genauso ... Was wäre es für eine Kostenwelle bei den BG'n.
Die BGW lehnt aktuell auch zunehmend Anträge ab.
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irgendwie ein Freifahrtschein für die Ablehnung durch die BG
Nein, denn die Regelungen sind, bis auf die erwähnten Graubereiche, eigentlich klar. Im vorliegenden Fall hatte ja eine Beschäftigte eines Handwerksbetriebes geklagt und da war eigentlich schon absehbar, dass das nicht zum Erfolg führen kann.