Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich

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  • Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022
    - S 1 U 452/22 -

    Corona-Erkrankung kein Arbeitsunfall bei Möglichkeit der Infektion im privaten Bereich

    Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz

    Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich infiziert hat. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg beschäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Aufgrund der Erkrankung beanspruchte sie die gesetzliche Unfallversicherung. Diese lehnte aber die Anerkennung eines Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen sei. Die Arbeitnehmerin erhob schließlich Klage.

    Kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz

    Das Sozialgericht Konstanz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei sei unerheblich, dass es zu massenhaften Infektionen kommt und eine Corina-Infektion somit als eine Allgemeingefahr einzustufen sei. Es fehle aber die Unfallkausalität. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Für mich ist das Urteil nachvollziehbar, denn die Regelungen sind ja relativ klar, auch wenn es da gewisse Grauzonen gibt, die dann der Auslegung durch den Richter unterworfen sind. Siehe DGUV

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ja, Alex. Ich bin da bei Dir.

    Allerdings ist es auch irgendwie ein Freifahrtschein für die Ablehnung durch die BG, denn jeder hat ein Privatleben...

    ... auch med. Personal, DZIF-Mitarbeiter oder andere auf beruflicher Basis exponierte Personen.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • irgendwie ein Freifahrtschein für die Ablehnung durch die BG

    Nein, denn die Regelungen sind, bis auf die erwähnten Graubereiche, eigentlich klar. Im vorliegenden Fall hatte ja eine Beschäftigte eines Handwerksbetriebes geklagt und da war eigentlich schon absehbar, dass das nicht zum Erfolg führen kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.