Infoquelle unzulässige Tätigkeiten... COVID Muschu

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  • Die Rheinlandpfälzischen Gewerbeärzte haben ein Infoblatt herausgegeben, das habe ich von der UK bekommen als ich eine GBU MuSchu einer Schwangeren an sie geschickt habe. Mit dem Hinweis das ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss.

  • Hallo

    Das sehen wohl derzeit alle Arbeitsschutzbehörden so: Keine Maske (über 30 Minuten) für Schwangere. Bei uns gibt es für Bereiche mit Kundenkontakt Beschäftigungsverbot, wenn Homeoffice oder Backoffice mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht möglich. Alle Kolleginnen aus den Innendienstbereichen bleiben im Homeoffice.

    Viele Grüße

    Peter

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  • Kurze Zusammenfassung meiner letzten Betriebsärztin:
    Schwangere dürfen keine Masken tragen, daher Berufsverbot

    Nicht ganz richtig. Sie dürfen keine PSA (Maske) tragen. Aber eine Maske für den Eigenschutz mit Zustimmung des Betriebsarztes wäre ok.

    Insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten in den oben genannten Arbeitsbereichen mit Personenkontakt kann eine Atemschutzmaske ab einer Filtrierleistung ab FFP2 (oder vergleichbar) einen effektiven Eigenschutz gewährleisten. Hier ist jedoch zu beachten, dass solche dicht anliegenden Atemschutzmasken bei schwangeren Frauen nur bedingt eingesetzt werden können. Denn nach dem Mutterschutzgesetz sind Tätigkeiten, bei denen die schwangere Frau eine Schutzausrüstung (darunter fallen FFP2- und vergleichbare Masken) tragen muss und dadurch eine körperliche Belastung für sie entsteht, verboten (vgl. § 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 7 MuSchG). Tragezeiten von mehr als 30 Minuten am Tag dürfen daher für schwangere Frauen nur mit Zustimmung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes festgelegt werden

    Unsere Schwangeren sind entweder im Einzelbüro oder im HomeOffice. Auf den Fluren oder Kollegen-Kontakt tragen sie Maske. Der Betriebsarzt vereist auf die Empfehlung vom Ministerium:

    Zitat

    Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des Mutterschutzgesetzes - bei deren Vorliegen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind - kann daher in der Regel angenommen werden, wenn die schwangere Frau während der beruflichen Tätigkeit:

    • Umgang mit nachweislich Infizierten oder begründeten Verdachtsfällen hat.
    • Kontakt zu ständig wechselnden Personen oder regelmäßigen Kontakt zu einer größeren Anzahl von Personen hat. Dies gilt sowohl für betriebsinterne Kontakte (z. B. Kollegen) als auch
    • für externe Kontakte (z. B. Kunden).
    • regelmäßigen Personenkontakt hat, bei dem aufgrund der Art der Tätigkeit ein Mindestabstand
    • von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
    Zitat

    Die vorgenannten Arbeitsbedingungen können insbesondere in folgenden Berufsfeldern relevant werden:

    • Gesundheitswesen (z. B. Krankenhaus)
    • Pflegebereich (z. B. Altenheim)
    • Schulen, Kitas und ähnliche Kinderbetreuungseinrichtungen
    • Behörden und Betriebe mit Publikumsverkehr
    • Einzelhandel, Apotheken und Supermärkte (insb. an der Kasse)
    • Personentransport
    • Gastronomie
    • Friseur sowie Kosmetik- und Wellnessbereich

    3 Mal editiert, zuletzt von mika2013 (21. März 2022 um 13:05)

  • Nicht ganz richtig. Sie dürfen keine PSA (Maske) tragen. Aber eine Maske für den Eigenschutz mit Zustimmung des Betriebsarztes wäre ok.

    Stimmt so aber nicht:

    Auch bei dem medizinischen Mund-Nasenschutz (OP Masken) wird von den Herstellern ein Atemwiderstand angegeben. Daher ist das Tragen auch dieser Masken für
    Schwangere nur gelegentlich und für kurze Zeit möglich, da dies ansonsten für sie
    eine Belastung darstellt. Dies trifft spätestens dann zu, wenn die maximale Tragezeit
    für FFP 2 und FFP 3- Masken von 30 min in der Summe pro Tag, deutlich überschritten wird.

    Quelle: https://newslettersystem.uni-konstanz.de/lists/uploadim…infektionen.pdf

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

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