Mitgänger-Flurförderfahrzeug mit Fahrerstandplattform

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  • Hallo alle zusammen,

    ich habe eine Frage zum Thema Mitgänger-Flurförderfahrzeug mit Fahrerstandplattform. Es handelt sich um ein Hochhubwagen mit Seitenbügel. Ist es vorgeschrieben die Seitenbügel beim Be- und Entladen von Regalen ab einer Höhe von 1,80 m herunter zu klappen, wenn ja, in welcher Vorschrift ist es zu finden?


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    Viele Grüße

    Jacqueline Franke-Herrfurt

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  • Da wäre wohl eher der Hersteller auskunftspflichtig, da die Frage für einen Gesetzestext zu spezifisch ist. Bei dem Modell kommt eher die Frage auf, wie die Person auf dem fahrerstand vor herabfallenden Kleinteilen geschützt wird, wenn oberhalb von 1,80m eingelagert wird.

    Das die Lasten auch gemäß Traglastdiagramm überhaupt auf die Höhe bewegt werden dürfen, sollte auch geprüft sein.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Mitgänger-Flurförderfahrzeug mit Fahrerstandplattform

    liest sich wie "vegane Fleischwurst"

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen,

    noch ein Hinweis zu dem Fahrzeug:

    Wenn man Dies bedienen (mitfahren) will, benötigt man einen Staplerschein.

    Aus der Vorschrift 68 DA zu § 7 Abs. 2:

    Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte

    Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand.

    Zu der Hubhöhe von über 180 cm gibt es bei diesen Fahrzeugen keine Einschränkungen.

    MfG

    ASD Schäfer

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  • Ist es vorgeschrieben die Seitenbügel beim Be- und Entladen von Regalen ab einer Höhe von 1,80 m herunter zu klappen, wenn ja, in welcher Vorschrift ist es zu finden?

    meines Erachtens sollten die Bügel grundsätzlich unten sein ..... aber genau Informationen dazu müsstest du in der Betriebsanleitung finden.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Wozu sind die Bügel?

    Siehe DGUV Vorschrift 67, dort ist zu entnehmen: "

    § 16a

    (1) Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, die für Mitgängerbedienung ausgerüstet sind, dürfen nur dann

    eine Mitfahrgelegenheit haben, wenn der Mitfahrende durch den Fahrzeugrahmen in der jeweiligen Fahrtrichtung

    ausreichend geschützt ist. Eine Betätigung der Stapeleinrichtung darf nur möglich sein, wenn der Mitfahrer seinen

    Platz auf dem Flurförderzeug verlassen hat."

    Für mich ergibt sich daraus, wenn der Fahrer auf der Plattform steht müssen die Bügel herausgeklappt sein.

    Steht man auf der Plattform darf die Stapeleinrichtung nicht funktionieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • liest sich wie "vegane Fleischwurst"

    Du kennst doch unser "Beamten-Deutsch": Da muss alles einen geschwollenen oder aufgeblähten Namen haben. So auch zum Beispiel der Einachsige-Dreiseiten-Kipper. Jeder Normalo sagt zu dem Ding ganz einfach Schubkarre...:rot:

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


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  • Stapler

    Da ist nicht die Rede davon

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick